Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Was nicht im offiziellen Gerichtsprotokoll steht ........

Der Beklagte, Friday, 11.03.2011, 15:13 (vor 4794 Tagen)

.... aber aus Dokumentationsgründen von mir zusätzlich und aktenkundig angemerkt wurde:

Eidesstattliche Erklärung

"Hiermit versichere ich, XXX, wohnhaft XXXX, belehrt über die Voraussetzungen der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung und über die Folgen der Falschabgabe der eidesstattlichen Versicherung an Eides statt was folgt:

Am XXXX fand im Amtsgericht XXXX die Verhandlung zur Klage wg. Kindesunterhaltes der XXX (Klägerin) statt. Den Vorsitz dieser Verhandlung führte der Richter Herr XXX. Weitere anwesende Personen waren, außer meiner Person, die Anwältin XXX(Klägerinnenvertreterin), die Klägerin selbst und der Rechtsanwalt Herr XXX (Vertreter des Beklagten).

Der vorsitzende Richter verwies auf die geltende Rechtslage/ herrschende Meinung, die Klägerin und deren anwaltliche Vertretung bestanden auf ihren Rechtsanspruch, der wie folgt aussieht: Der Kindesvater hat lediglich „Umgang“ und ist damit allein barunterhaltspflichtig zu Gunsten der Klägerin, unabhängig von der lt. gerichtlicher Elternvereinbarung vom XXX praktizierten Betreuungsverteilung von KM/KV=60%/40%.

Den Einwand der angemessenen Berücksichtigung von gewährtem Betreuungsunterhalt während der 40%-igen Betreuungszeit des Beklagten, akzeptierte der Richter, die Klägerin und deren anwaltliche Vertretung nicht. Sie bestanden auf den vollen Unterhalt zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin lies ihren „Emotionen“ im Kampf um das Geld im Verhandlungsraum freien Lauf.

Der Beklagte teilte dem vorsitzenden Richter mit, dass er mit Begleichung des vollen Unterhaltsbetrages seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vollumfänglich nachgekommen und somit die Klägerin zur Versorgung des Unterhaltsberechtigten auch während dessen Betreuungszeit zuständig ist. Der vorsitzende Richter betonte den grundsätzlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu jeder Zeit und wenn diesen der Beklagte während seiner Betreuungszeit nicht zusätzlich erfülle, könne überhaupt kein Umgang stattfinden. Die Klägerin und deren anwaltliche Vertretung äußerten sich zeitgleich lautstark, dass sie, trotz des vollen abgreifbaren Kindesunterhaltes nicht bereit sind, die Versorgung des Kindes in dieser Zeit zu übernehmen.

Obwohl Unterhalt und „Umgang“, laut herrschender Meinung und geltender Rechtssprechung, in keiner Verbindung stehen, wurde ich von dem vorsitzenden Richter vor die Wahl gestellt, entweder ich trage die Kosten für die Betreuung des Unterhaltsberechtigten während meiner Betreuungszeit zusätzlich zum vollen Unterhaltszahlbetrag zu Gunsten der Klägerin oder ich habe überhaupt keinen „Umgang“.

Der Klägerin werden im Betreuungszeitraum des Beklagten erhebliche Aufwendungen erspart und zeitgleich dem Beklagten damit zusätzlich auferlegt. In der gesamten Verhandlung war erkennbar, dass es der Klägerin nur um das Abgreifen von Unterhalt zu ihren Gunsten, weniger um die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten selbst ging, eine Benachteiligung des Beklagten haben alle Beteiligten, außer der anwaltlichen Vertretung des Beklagten sowie dieser selbst, in Kauf genommen.

Die Klägerin nahm es mit ihrem Bestehen auf den vollen Unterhaltsbetrag billigend in Kauf, dass bei einer drohenden Aussetzung des Umgangs auch eine Beschädigung der Vater-Kind-Bindung einhergeht.

Ich habe nicht mit der Seele meines Kindes gepokert und somit der herrschenden Meinung / Rechtssprechung, unabhängig von der eigentlichen Logik, im Rahmen der Güteverhandlung zugestimmt, weil mir der Kontakt/ die Bindung zu meinem Kind wichtiger ist, als lapidare monetäre Interessen."

Mein Kind soll später einmal wissen, was es für eine Mutter hatte! Dieses Lied aus einem Vorbeitrag passt ganz gut dazu, was sie eines Tages mal erwarten wird!

Grundsätzlich stellt sich aber auch eine ganz andere Frage: Beider Elternteile, KV und KM, machen im jeweiligen "Betreuungszeitraum" praktisch das gleiche: Essen kochen, Fingernägel schneiden, Wäsche waschen, Hausaufgaben, Freizeit gestalten! Während die Frau das Kind "betreut", hat der Vater lediglich Umgang! Wo ist denn da die Logik? Schon die Definition ist vollenster Nonsens, weil ich als Vater das gemeinsame Kind ja auch betreue und nicht "umgehe".

Recht und Morals haben in diesem asozialen, väterfeindlichen Staat nichts miteinander gemein, noch weniger Recht und Logik!

Erstaunlich ist, dass zwar die herrschende Meinung/ Rechtssprechung einen Zusammenhang zwischen "Umgang" und "Unterhalt" ausschließt, aber im umgekehrten Fall, also wenn es "mütterfreundlich" zugehen muss, geht das plötzlich doch. Seltsam oder Feminismus?


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