Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Hungerstreik - Infostand

Gerhard Männl, Tuesday, 28.12.2010, 09:34 (vor 5497 Tagen)

Info-Stand
Donnerstag 9:30, 1130 Wien, Am Hans Moser-Park
Das normale Unterhaltsexistenzminimum beträgt 75% des normalen Existenzminimums (§ 291b Abs. 2 EO):

(1) Bei einer Exekution wegen

1. eines gesetzlichen Unterhalts...anspruchs,

2. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,

3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen

4. der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind, gilt Abs. 2.

(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.

(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.

(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

aus OGH 05.05.2010, 1 Ob 160/09z

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das niedrigste Unterhaltsexistenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden. Eine solche absolute Grenze wäre nicht sachgerecht, weil die Konsequenz wäre, dass bei geringem Einkommen nahezu überhaupt kein Unterhalt geschuldet würde, wogegen einem gut verdienenden Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls nicht mehr verbliebe als dem Bezieher eines Mindesteinkommens.

Anmerkung: diese besonderen Ausnahmefälle sind die Regel.
Genauso wie es üblich ist, Wohnungskosten, die einem aus der ehelichen Wohnung ausziehendem Vater zwangsläufig belasten, als Minderung der Bemessungsgrundlage (Kann-Bestimmung) nicht angesetzt werden

Diese Rechtsansicht und dieser Rechtsvollzug füllt zum Beispiel die Gruft (bekanntes Obdachlosenasyl) in Wien.

All das bedeutet, dass Scheidungsväter monatlich mit Euro 200,-- bis 400,-- auskommen müssten. Viele müssten sich damit auch noch eine neue Existenz aufbauen.

Diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Anspannung widersprechen jeder Menschlichkeit.

Aus Solidarität mit den Betroffenen stellte ich am 20.12.2010 die Aufnahme fester Nahrung ein.

Das archaische Ritualopfer: "Weil er nicht gemolken werden kann, schlachten wir den Stier", muss einer besseren Regelung zugeführt werden.

Der ersten Info-Stand findet
am 30.12.2010 in Wien 13., Am Hans Moser-Park,
ab 10.00 Uhr statt.

Bitte schreibt Protest-E-Mails an die 3 Präsidenten des Nationalrats:

Abschaffung des Unterhaltsexistenzminimum


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