Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Modernes Nazirecht

Rainer ⌂, Sunday, 22.03.2009, 22:04 (vor 5521 Tagen) @ Pööhser Frauenfeind

Hallo

Es läuft wohl darauf hinaus, dass Frauen viel seltener niedere Motive
unterstellt werden als dies bei Männern der Fall ist. Die feministische
Dauerhetze gegen Männer zeigt Wirkung.

Der heutige Mordparagraph wurde im dritten Reich eingeführt im Zuge der Umwandlung des tatbezogenen Strafrecht in ein täterbezogenes Strafrecht (Gesinnungsstrafrecht).
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/9-1996/beitrag.html

Damit war es möglich, ein und die selbe Straftat je "nach Laune" des Richters unterschiedlich zu bestrafen.

-zitat-
Mord
Ein zweites Beispiel für die Übernahme rechtsstaatswidriger gesetzlicher Regelungen aus dem 3. Reich ist der Tatbestand des Mordes, also § 211 StGB. Die klare Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, bereitete kaum Probleme - die Kommentierung dieses Merkmals im Jahr 1931 bei Frank nahm ungefähr eine Seite in Anspruch.

Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung beruht auf dem nationalsozialistischen Täterstrafrecht. Sie ist ein Freibrief für den Richter, im Einzelfall so zu entscheiden, wie er will. Insbesondere das Merkmal ´niedrige Beweggründe´ ist eine Einladung an ihn, entweder seiner moralischen Entrüstung über den Angeklagten freien Lauf zu lassen, oder aber - immerhin bei der Tötung eines Menschen - Verständnis für ihn aufzubringen. Die Entscheidung über Mord oder Totschlag, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe liegt damit allein beim Richter.

In das Konzept des 3. Reichs fügte sich diese Freiheit des Richters wie gesagt problemlos ein. Daß sie auch heute noch befürwortet wird, beruht darauf, daß man das andernfalls drohende Ergebnis scheut: In der Kommentierung zu § 211 heißt es: Daß in bestimmten Fällen "die Möglichkeit bestehen sollte, der Konsequenz der sonst absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe zu entgehen, wird allgemein eingeräumt. Strittig ist jedoch der dabei einzuschlagende Weg". Das bedeutet: Wir machen das so, der Grund dafür muß sich finden lassen. Man fragt sich allerdings mittlerweile, warum dieser Begründungsaufwand überhaupt noch betrieben wird. Das BVerfG hat sich bei der Ersetzung der nach § 211 "lebenslangen Freiheitsstrafe" durch eine auf fünfzehn Jahre beschränkbare Freiheitsstrafe weit souveräner über das Gesetz hinweggesetzt.
-zitat ende-

Rainer

--
[image]
Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo


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