Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Untersuchung über Unterhaltszahlungen

Odin, Wednesday, 29.01.2003, 00:37 (vor 7775 Tagen)

Pressestelle BMFSFJ

Pressemitteilung Nr. 23
Veröffentlicht am 28. Januar 2003

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt
Untersuchung zu Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder vor


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Über zwei Drittel der Eltern eines Kindes, das von einem getrennt
lebenden Elternteil Barunterhalt bezieht, haben keine Probleme mit den
Unterhaltszahlungen. Die Probleme nehmen allerdings mit der Dauer der
Trennung zu. Liegt die Trennung der Eltern weniger als 1,5 Jahre
zurück, verläuft bei 80 Prozent die Unterhaltszahlung problemlos, bei
einer Trennung von über acht Jahren gibt es bei nur 66 Prozent keine
Probleme. Es gibt einen eindeutigen Zusammenhang zwischen
Besuchshäufigkeit und Unterhalt: Bei häufigen Besuchen sind 85 Prozent
der Unterhaltsfälle problemlos, ohne Besuche jedoch nur 40 Prozent.

Dieses geht aus der repräsentativen Untersuchung "Unterhaltszahlungen
für minderjährige Kinder in Deutschland" hervor, die die forsa
Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen im Auftrag
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
durchgeführt hat. Von Februar bis April 2002 wurden insgesamt 2.000
Unterhaltsberechtigte und 1.303 Unterhaltspflichtige befragt.
Untersucht wurde vor allem der so genannte Barunterhalt. Dieser ist
von dem Elternteil zu zahlen, der nicht mit seinem Kind zusammen lebt.
Geklärt werden sollte insbesondere das Ausmaß der Fälle, in denen
keine oder unregelmäßige Zahlungen erfolgen, sowie die Gründe für die
Nicht-Zahlung. Mangels aktueller umfassender Forschungsergebnisse
blieb gerade im Bereich der Zahlung von Kindesunterhalt viel Raum für
Spekulationen. Mit der nun vorliegenden Untersuchung leistet das
Bundesfamilienministerium einen Beitrag, um die Forschungslücke in
diesem Bereich zu schließen und die tatsächlichen Verhältnisse
festzustellen.

Die Untersuchung ergibt, dass hinsichtlich der
Kindesunterhaltszahlungen eine große Regelungsdichte herrscht. In 91
Prozent der Fälle ist der Unterhalt durch eine Regelung festgelegt.
Dabei sind Festlegungen unterhalb des Regelbetrags relativ häufig. 22
Prozent der Unterhaltsberechtigten erhalten einen Betrag, der unter
dem Regelbetrag liegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn man die
Hälfte des Kindergeldes, das dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlt
wird, noch hinzurechnet. Der Regelbetrag liegt unter dem
Existenzminimum des Kindes und entspricht je nach Altersstufe 188 bis
269 ? (West) bzw. 174 bis 249 ? (Ost).

Auch die Art der Unterhaltsfestlegung hat Einfluss auf die
Unterhaltspraxis. Wird der Unterhalt von den Eltern allein festgelegt,
verlaufen 88 Prozent der Fälle problemlos - waren Anwälte oder Notare
an der Einigung beteiligt, immerhin noch 78 Prozent. Kam eine
Festlegung des Unterhalts erst nach Einschaltung des Jugendamtes oder
eines Gerichts zustande, liegt der Prozentsatz der problemlosen Fälle
nur bei 59 bzw. 55 Prozent.

Ob und wieweit die Einigkeit zwischen den Eltern dabei durch
Zugeständnisse der Unterhaltsberechtigten zustande kommt, kann nicht
genau bestimmt werden. Hierfür sprechen jedoch die zum Teil geringe
Höhe des Unterhalts und die Tatsache, dass der Unterhalt in der
Mehrzahl der Fälle nie geändert wird. Weder die frühere noch die
jetzige Familienkonstellation spielt hinsichtlich der Zahlung des
Unterhalts eine maßgebliche Rolle.

Die Untersuchung enthält auch Feststellungen zum Sorgerecht. Es ist
eine klare Entwicklung hin zum gemeinsamen Sorgerecht zu beobachten,
vor allem auch durch die Änderung des Kindschaftsrechts von 1998. Bei
den Trennungen, die seither stattgefunden haben, ist der Einfluss der
geänderten Rechtslage deutlich zu sehen: 80 Prozent der geschiedenen
Unterhaltsberechtigten haben aktuell das gemeinsame Sorgerecht. Zuvor,
bei Trennungen zwischen 1991 und 1997, lag dieser Anteil bei 42
Prozent, und bei Trennungen zwischen 1984 und 1990 bei 15 Prozent. Das
gemeinsame Sorgerecht ist meist dann der Fall, wenn die Eltern
verheiratet waren. Während bei den Geschiedenen etwa die Hälfte das
gemeinsame Sorgerecht besitzen, sind es von den Unverheirateten
weniger als 20 Prozent. Der Großteil der Paare hat sich einvernehmlich
auf die Sorgerechtsregelung verständigt. Am häufigsten entscheidet das
Gericht bei Geschiedenen über das Sorgerecht (rund 20 Prozent).

Sorgerecht und Kontakt zum Kind wirken sich auf die
Unterhaltszahlungen aus. Ein Viertel der Unterhaltsberechtigten gibt
an, dass es keinen Kontakt zwischen dem ehemaligen Partner und dem
Kind gibt. Unterschiede zeigen sich je nach Familienkonstellation,
Dauer seit der Trennung und räumlicher Entfernung. Keinen Kontakt gibt
es am häufigsten, wenn die Eltern nie zusammengelebt haben: Sind die
Elternteile wieder in einer neuen Partnerschaft, so besucht der
Ex-Partner das Kind seltener. Je länger die Trennung zurückliegt,
desto höher der Anteil derjenigen ohne jeden Kontakt zum Kind. Je
weiter die Entfernung, desto häufiger ist kein Kontakt. Einen Einfluss
auf Besuche und Kontakte hat auch die Sorgerechtsregelung. Bei
gemeinsamem Sorgerecht ist es die Ausnahme, dass sich Eltern und Kind
nicht sehen; bei alleinigem Sorgerecht machen diese Fälle immerhin 40
Prozent (Angaben der Unterhaltsberechtigten) bzw. 20 Prozent (Angaben
der Unterhaltspflichtigen) aus.

In den allermeisten Fällen ist die Mutter unterhaltsberechtigt (96
Prozent). Die Unterhaltsberechtigten sind zu 75 Prozent erwerbstätig,
davon knapp die Hälfte in Vollzeit. Lediglich 14 Prozent der
Unterhaltsberechtigten erhalten für sich selbst nachehelichen
Unterhalt. Nur 8 Prozent der Unterhaltsberechtigten geben an,
Sozialhilfe zu erhalten.

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