Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Wenn Richter über ihresgleichen richten (Recht)

Sigmundus Alkus @, Thursday, 31.05.2012, 21:40 (vor 4319 Tagen)

Hier ein Beispiel, was passieren kann, wenn Richter es bei der Gesetzes"anwendung" zu sehr übertreiben:

http://beck-aktuell.beck.de/news/bgh-hebt-freispruch-eines-proberichters-vom-vorwurf-der-rechtsbeugung-auf

"Aufgrund eines Sachverständigengutachtens war ihm bekannt, dass der damals Beschuldigte wegen einer Persönlichkeitsstörung eine schwache und selbstunsichere Person war. Er unterbrach schließlich unvermittelt die Sitzung, sagte zum damaligen Beschuldigten: «Sie kommen jetzt mit! Ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann>, und begab sich – mit angelegter Robe – mit dem Beschuldigten und einem Wachtmeister in den Keller des Amtsgerichts, wo sich mehrere Gewahrsamszellen befanden. Er veranlasste den vollständig verunsicherten Beschuldigten, sich in eine Zelle zu begeben, die daraufhin geschlossen wurde. Nach etwa 20 Sekunden wurde die Tür auf Veranlassung des Angeklagten wieder geöffnet. Während dieser Zeit war die Türe von dem Zeugen nicht mehr zu öffnen.
Angeklagter erreicht vollumfängliches Geständnis

Hiernach setzte der Angeklagte die Hauptverhandlung fort, in der der damalige Beschuldigte nunmehr vollumfänglich geständig war. Der Angeklagte verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe unter Strafvorbehalt, verbunden mit einer Therapieauflage. Dies entsprach dem staatsanwaltschaftlichen Antrag. Der immer noch stark eingeschüchterte Beschuldigte und der Staatsanwalt erklärten sogleich Rechtsmittelverzicht.
LG verneinte Rechtsbeugungsvorsatz

Das LG hat es zwar als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte den damaligen Beschuldigten durch sein prozessordnungswidriges Verhalten zu einem Geständnis habe zwingen wollen. Es hat aber angenommen, dies sei nicht mit der für den Rechtsbeugungsvorsatz erforderlichen Zielrichtung geschehen, dem Zeugen einen unrechtmäßigen prozessualen Nachteil zuzufügen. Denn der Angeklagte sei unwiderlegt davon ausgegangen, nur noch über die Rechtsfolgen der Tat entscheiden zu müssen. Für die Verurteilung sei es daher aus der Sicht des Angeklagten auf das Geständnis nicht mehr angekommen. Wegen der Sperrwirkung des § 339 StGB sei auch eine mögliche Aussageerpressung straflos."

Das Landgericht hat also getreu der Devise gehandelt: "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus." Immerhin muss man dem BGH lassen, dass ihm die Begründung dann doch zu dünn war:

"Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der BGH hat das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Der BGH hält die Beweiswürdigung des LG für unzureichend. Das LG habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte durch sein Verhalten auch die Einwilligung in eine Therapieauflage und den Rechtsmittelverzicht herbeiführen wollte. Auch hieraus hätten sich ebenfalls prozessuale Nachteile ergeben können, betont der BGH. Insoweit sei die Beweiswürdigung nicht erschöpfend und damit rechtsfehlerhaft."

Man kann nur hoffen, dass dieser Möchtegern-Richter zumindest nicht nach der Probezeit übernommen wird.


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