Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Der Rechtsmissbrauch ist Teil des System (Recht)

Rainer ⌂, Friday, 22.06.2012, 10:20 (vor 4297 Tagen) @ Spock

Justiz ist ein Machtsystem und hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun. Sonst gäbe es längst Bestrebungen dieses System zu verändern.

Während der sächsische König noch die Freiheit von Dienstaufsicht bei Verwaltungsgericht respektierte, war das beim Umbau Deutschlands zum diktatorischen Führerstaat im Wege, d.h. § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 29.04.1941 zum Führer-Erlaß über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichtes (RGBI I S. 201: Erste DV = RGBl I S. 224) wurde erlassen. Von da an übte der Reichsminister des Innern die oberste Dienstaufsicht aus...." Zwar hat die SPD Fraktion dankenswerterweise einen Antrag (Drucksache 2/3969) im Sinne des Europäischen Raums der Freiheit vorgeschlagen, wurde aber von der CDU Mehrheit niedergestimmt (Anlage 32: 48. Sitzung 12 Dezember 1996), die dem vom Führererlass ausgehenden Gedanken der Dienstaufsicht durch das Justizministerium folgte (Anlage L). Zusätzlich werden Richter vom Justizministerium angestellt und befördert.

Allerdings war Hitler die Regelung des Kaiserreiches ohne Dienstaufsicht beim Umbau Deutschlands zum diktatorischen Führerstaat im Wege. So waren die Richter des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes von dessen Gründung im Jahre 1875 an von jeder Dienstaufsicht durch die Exekutive frei. Gleiches galt für das Sächsische Oberverwaltungsgericht. Sie verloren diese Freiheit durch § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 29.04.1941 zum Führer-Erlass über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichtes (RGBI I S. 201: Erste DV = RGBl I S. 224). Von da an übte der Reichsminister des Innern die oberste Dienstaufsicht aus.

Die im Jahre 1877 (Reichsjustizgesetze) strukturell eingerichtete Vormundschaft der Exekutive über die in Angelegenheiten der Justiz sprachlos gehaltenen Richterinnen und Richter ist im heutigen (West- und Mittel-) Europa eine deutsche Besonderheit. Man hat ihr einen neuen Namen gegeben: "Gewaltenverschränkung". In Deutschland wurden aber keine drei Staatsgewalten miteinander "verschränkt"; es hätte sie erst einmal geben müssen. Die deutsche Justiz war im kaiserlichen Obrigkeitsstaat ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung und sie ist es geblieben. Nach 1918 wie vor 1918. Nach 1945 wie vor 1945. Nach 1949 (trotz Art.97 GG) wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.

Ein Bürger, der vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsstreit gegen die Regierung führt trifft in Sachsen auf einen Richter, der von der Regierung ausgewählt, angestellt, befördert und der Dienstaufsicht unterliegt. Diese Abhängigkeit widerspricht das "Richter anabhängig (sind) und nur dem Gesetz unterworfen" (Art. 97 (1) GG ), Art. 6 der EKMR und der Praxis in fast allen anderen Staaten der EU.

Walter Keim

http://home.broadpark.no/~wkeim/files/080521s.htm

Rainer

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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo


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