Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Heute: Hinterlegung einer Schutzschrift zur Verhinderung einer Einstweiligen Verfügung! (Recht)

Sigmundus Alkus, Friday, 13.07.2012, 22:32 (vor 4305 Tagen) @ Detektor

Ein paar Argumentdrehereien plus Analogien zum Polizeirecht, "Gefahr im
Verzug" und so weiter, und schon gehört es ebenso zum Gewohnheitsrecht,
dass man in solchen Fällen mit seiner Schutzschrift nur den Papierkorb des
Gerichts auffüllt.

Doch, das kann schon funktionieren, aber nicht als pauschale Vorsorgemaßnahme. Man braucht hier einen konkreten Anlass, bei dem man den Sachverhalt in seiner Schutzschrift dann genau schildern muss. Beispiel: Die Frau ruft die Polizei und behauptet dieser gegenüber (konkrete) Misshandlungen. Wirft die Poilzei den Mann aus der Wohnung, ist es durchaus sinnvoll, eine Schutzschrift einzureichen (nebst eidesstattlicher Versicherung). Man sollte aber bedenken, dass man hierfür nicht mehr als ein oder zwei Tage Zeit hat. Denn wenn Muddi etwas will, dann ist die Justiz gaaaaanz flott.

Arbeitet die Justiz ordnungsgemäß, so sollte bei rechtzeitiger Einreichung der Schutzschrift kurzfristig Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Antragsschrift zugestellt werden. Hier hat mann dann Gelegenheit zur Erwiderung und kann die Vorwürfe der Ex auseinandernehmen.

Eine Schutzschrift, in der steht, man habe sich von seiner Frau getrennt und befürchte deshalb einen Missbrauch des GewSchG, dürfte dagegen wohl tatsächlich im Papierkorb landen.


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