Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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So nicht! (Feminismus)

Edelmann, Monday, 27.08.2012, 03:07 (vor 4260 Tagen) @ Werner

Mal der Reihe nach. Ihre flegelhaften Angriffe werden ja immer bunter.

... und jetzt auch noch unverschämt werden.

Gut, aber ich habe ja "linkes Leergeschwätz" von mir gegeben, nicht wahr? Das wwar nicht unverschämt?

Komisch nur, dass sich die Leute freiwillig in Kebsehe, Friedelehe und
mehrfache Muntehe begeben haben. Offenbar hatte alles seinen Zweck
erfüllt, bis die christliche Kirche alles auf einförmig trimmen musste.

Ja, seltsam, aber die Kirche war ja schon 800 Jahre damit befasst. Da war aber keine Spur von Ihrer heutigen Ehe, dafür viele Eheformen und vor allem noch viel mehr uneheliche Kinder in breiten Familienverbänden.

Offenbar genügt die heute normierte, auf christlichen Vorgaben basierende
Ehemodell nicht den vielfältigen Bedürfnissen der Menschen, die entgegen
den Vorstellungen linker Utopisten eben doch nicht gleich sind, nicht
gerecht wird.

Warum genügte genau diese repressive Eheform nicht der Gesellschaft des europäischen Mittelalters? Waren das auch linke Utopisten?

Eben noch konnten Sie sich lebhaft Lebensentwürfe neben der
bürglich-christlichen Einehe vorstellen und nun werden Sie unverschämt
polemisch bezüglich Kebsehe, Friedelehe und Muntehe ...

Wieso? Das sind doch andere Lebensentwürfe? Da braucht es keine Polemik, das ist einfach historische Tatsache. Unverschämt, nicht wahr?

Bei dem salomonischen Urteil ging es ja gar nicht um eine
Familiengeschichte, sondern um zwei nichtverwandte Frauen, die beide
behaupteten Mutter eines Kindes zu sein. Also gerade nichts
"familieninternes".

Da, schon wieder ein Widerspruch. Hier wurde die Mutterschaft bestritten, also doch eine Familienangelegenheit, freilich unabhängig von Frage nach der Vaterschaft. Das wurde aber nicht Familienintern gelöst, sondern durch den Staat.

Bevor Sie weiter mit Nichtwissen nerven und beleidigend um sich beißen,
informieren Sie sich bitte:
Im 1589 BGB in der Fassung von
1. Januar 1900 (gültig bis 1. Juli 1970) heißt es in Absatz 2:
"Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt."

Von was reden sie eigentlich? Glauben Jurist zu sein und haben keine Ahnung vom Gesetz:

§ 163. (1) ABGB
"Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt, so wird vermutet, daß er das Kind gezeugt hat. Ist an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt worden, so wird vermutet, daß der Mann, dessen Samen verwendet worden ist, der Vater des Kindes ist."

im Vergleich dazueheliche Kinder:

§ 138. (1) ABGB
"Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es ehelich ist. Gleiches gilt, wenn das Kind vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des § 163e, nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt"

http://www.ibiblio.org/ais/abgb1.htm

Damit hat er zu Verstehen gegeben, dass er das Kind als sein Nachkommen
anerkennt. Ohne Adoption ist er mit dem Kind rechtlich gesehen trotzdem
nicht verwandt.

Da haben Sie recht, der Vater hat das Kind anerkannt, sonst wäre das ja auch nicht möglich gewesen, dass wir überhaupt davon erfahren. Das ändert aber nichts an der Tatsache,dass ich redcht hatte, dass auch ein uneheliches Kind zur Familie gezählt wurde, und bei Ermangelung anderer Erben voll erbberechtigt war und zwar OHNE Adoption. Die Anerkennung des Vaters reichte.

Spieglein, Spieglein an der Wand ...
Dummschwätzer!
Außer von Beleidigung von nichts ne Ahnung. *pfft*

"Dummschwätzer"? Danke, das Kompliment gebe ich gern zurück, trifft es doch auf arrogante deutsche Juristen besser zu.


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