Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Zeitzeugen

Trillian, Thursday, 26.01.2012, 12:24 (vor 4472 Tagen) @ Dummerjan

Meine Mutter und auch meine Schwiegermutter mussten Ende der 60iger noch die Unterschrift des Ehemannes vorlegen, bevor sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben durften. Meine Mutter musste noch 1958 die Unterschrift und das Einverständins meines Vaters vorlegen, um sich immatrikulieren zu lassen.
Eigenes Konto ging bis Anfang der 60iger auch nicht.

Schließlich gab aber sogar (der unwirksame) § 1358 BGB a.F dem Ehemann
nicht uneingeschränkt das Recht zur Kündigung, sondern nur dann "wenn er
vom Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist."
Allerdings wurde anstelle von § 1358 durch das GlBerG § 1356 Abs.1 S.2
eingeführt, wonach die Frau zu einer Erwerbstätigkeit (nur) berechtigt
ist, "soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist."

Dies kommentiert Uwe Wesel, Professor für Rechtsgeschichte in seinem Buch "Alles was Recht ist" folgendermaßen:

"Die ehelichen Interessen waren die des Mannes. Mit anderen Worten, der Frau war jede Berufstätigkeit verboten, es sei denn der Mann hätte sie erlaubt."

"§ 1358.(2) [1] Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist."

Es geht in erster Linie darum, dass überhaupt die Möglichkeit bestand.

Aus Wikipedia# Frauenrechte - Dskussion

Und auf einmal ist Wikipedia eine zuverlässige Quelle?


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