Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Gesetz zur Reform in Familiensachen

Christine ⌂, Tuesday, 20.01.2009, 10:51 (vor 5547 Tagen)

Hier ein paar Kabinettstückchen aus einem anderen Forum:

Wie immer hat auch das mieseste Recht seine Vorteile. Beispiel: Saust das Fallbeil nun sofort auf den Pflichtigen herab, wird ihm sehr viel früher klar, dass er alles verloren hat. Einstweilige Anordnung gegen den "stinkreichen Drückeberger" - Geld ist nicht da - Pfändung - Zusammenbruch. Das überzeugt sicherlich mehr Väter davon, dass sabberndes Brav-sein-wollen nur zum eigenen Untergang führt. Faltet Papierflieger aus den Gerichtspapieren, füllt lieber Anträge auf Auswanderungsvisa oder Sozialleistungen aus.

Die Einführung des Verfahrenspflegers bei der letzten Reform war teuer, sinnlos und wirklungslos. Nun beschafft man sich neue Gründe, um diesen Mist weiter zu rechtfertigen, schliesslich braucht die Helferindustrie Kohle. Bezahlen soll natürlich der Vater, schliesslich will der Umgang und das Kind ist ja mittellos.

Die Beschleunigung kann auch zu einer Beschleunigung des Entzuges von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht der Väter führen (95% alleiniges Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Mutter, wenn ein Entzug stattfindet). Ein Monat genügt wirklich, bevor der Richter seine Satzbausteine abspulen kann. Die Kosten für die Antragsteller bleiben gleich, einfacher und schneller bedeutet natürlich nicht, dass irgendetwas für den Rechtssuchenden billiger wird.

Ob Ordnungs- oder Zwangsgeld ist egal. Was nicht verhängt und vollstreckt wird, bleibt heisse Luft. Genauergesagt eine kostenlose Image-Massnahme für den Schrotthaufen von Familienrecht.

Den kompletten Beitrag kann man hier nachlesen http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=38

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs (Teil 1)

Christine ⌂, Tuesday, 20.01.2009, 11:17 (vor 5547 Tagen) @ Christine

Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender Richter am AG Oberhausen - Auszug des Vortrags zur Fachkonferenz Familienrecht vom 21.12.2008 (Unterhalt)

Das Gesetz enthält in § 1578b BGB eine Billigkeitsregelung, die insbesondere darauf abstellt, ob ehebedingte Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt selbst sorgen zu können.

Der Gesetzeswortlaut nennt in § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB die folgenden Gesichtspunkte, aus denen sich solche ehebedingten Nachteile vor allem ergeben können: die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe. Die Aufzählung ist aber - wie sich aus der Formulierung "vor allem" ergibt - nicht erschöpfend, so dass auch weitere Faktoren eine Rolle spielen können.

1. Begriff des Nachteils

Der Begriff des Nachteils ist dabei zukunftsbezogen zu sehen. Es geht letztlich darum, ob und ggf. wie lange die beruflichen Möglichkeiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten eingeschränkt sind und er dadurch nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, Einkommen zu erzielen.

Praxishinweise:

Durch diese Konzentration auf ehebedingte Nachteile wird die Ehe verstärkt auf eine schadensauslösende Funktion reduziert, denn über den Unterhalt findet grundsätzlich keine Beteiligung an dem gemeinsam Erwirtschafteten mehr statt (Born NJW 2008,1 ,8).

Damit ist aber nicht möglich, in der Vergangenheit liegende Nachteile (Doppelbelastung, persönlicher Mehreinsatz) zu berücksichtigen, die keine Auswirkungen aufdie zukünftige Erwerbsfähigkeit haben (ausführlich dazu Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 296 ff. mwN.; weitergehender Kemper, Das neue Unterhaltsrecht (2008) Rdnr. 279 ff.). Denn diese Elemente eines Schadensersatzausgleiches sind dem deutschen Unterhaltsrecht fremd (Borth FamRZ 2008, 1329, 1331).

Vertreten wird dagegen auch, Umstände aus der Vergangenheit (besondere Leistungen während der Ehe) ebenso zu berücksichtigen wie einen schlechten Gesundheitszustand der Unterhaltsberechtigten (Peschel-Gutzeit, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 87; Palandt-Brudermüller, Nachtrag 2008, § 1587b Rdnr. 11).

Rechtsprechung:

BGH, Urt. v. 18.04.2008, XII ZR 107/06
Wenn der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in seinem erlernten Beruf arbeitet und damit das Einkommen erzielt, das er ohne Ehe erzielen würde, ist davon auszugehen, dass dieses Einkommen seinen gesamten Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen deckt, folglich keine ehebedingten Nachteile bestehen und daher einer Befristung des Nachscheidungsunterhaltes nichts mehr im Wege steht. Dann ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, solche Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich dennoch fortwirkende ehebedingte Nachteile ergeben und diese ggf. nachzuweisen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 05.08.2008, 17 UF 42/08
Grundsätzlich stellt es keinen ehebedingten Nachteil dar, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Ehescheidung in einen Beruf zurückkehrt, der seiner Ausbildung entspricht.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 08.02.2008, 2 UF 138/07
Kann die Ehefrau nach 21 Ehejahren bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren und dabei ein vergleichbares Einkommen erzielen wie vor ihrer Heirat, ist eine Befristung des Aufstockungsunterhaltes auf fünf Jahren angemessen.

BGH, Urt. v. 31.07.2008, XII ZR 177/06 - zu § 1609 Nr. 2 BGB
Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig. Gefragt werden muss auch, welchen beruflichen Werdegang der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe genommen hätte. Maßstab ist hier die vor der Ehe erlangte Ausbildung bzw. vorhandene Fähigkeiten.

OLG Celle, Beschl. v. 02.06.2008, 17 WF 66/08
Bei Ehegatten mit geringer beruflicher Qualifikation wird kaum festgestellt werden können, dass sie durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten haben.

Beispiel für einen konkreten beruflichen Nachteil

Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag ist die konkrete Bezahlung abhängig von der Anzahl der Berufsjahre. Bei einer ehebedingten beruflichen Unterbrechung liegen die konkret feststellbaren ehebedingten Nachteile in dieser Einkommensdifferenz, die unterhaltsrechtlich auszugleichen ist – allerdings nur solange, bis die erforderlich Zeit an Berufsjahren erreicht ist!

AG Flensburg, Urt. v. 10.06.2008, 92 F 315/07 UE
Ein ehebedingter Nachteil ist gegeben, wenn die Unterhaltsberechtigte nach einer langen Berufsunterbrechung wegen Kinderbetreuung jetzt nur Zeitverträge akzeptieren muss.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, II- 2 UF 5/08
Indessen kann nicht unterstellt werden, dass die Kl. ohne die Ehe auch heute nur einen Beruf im Geringverdienerbereich ausüben könnte. Der Bekl. selbst verweist zu Recht darauf, dass es für den Beruf der Näherin bereits seit längerer Zeit in Deutschland keinen Arbeitsmarkt mehr gibt. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass die Kl. sich ohne die Ehe und ohne die Betreuung der gemeinsamen Tochter beruflich umorientiert hätte, wobei hierbei insbesondere eine Tätigkeit im Bereich des Textileinzelhandels in Betracht gekommen wäre. Eine solche Tätigkeit wäre der Kl. auch trotz der Tatsache, dass sie nicht über eine höhere Schulausbildung verfügt, ohne Weiteres möglich gewesen. Gerichtsbekannt werden jedoch in diesem Bereich Nettolöhne von rund 1.300 EUR erzielt, und es muss unterstellt werden, dass auch die Kl. bei Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit nunmehr ein Gehalt in dieser Größenordung verdienen könnte. Allein infolge der Tatsache, dass die Kl. über keine berufliche Praxis verfügt, ist sie nunmehr auf Tätigkeiten im Geringverdienerbereich angewiesen. Diese Minderung ihrer Verdienstmöglichkeiten stellt sich als ehebedingter Nachteil dar, welcher im Rahmen des nachehel. Unterhaltsanspruchs auszugleichen ist.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 07.03.2008, 2 UF 113/07
Hat die jetzt 62 Jahre alte Ehefrau zu Beginn der 33 Jahre dauernden Ehe ihren Beruf aufgegeben und sich der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet und kann sie keine Erwerbstätigkeit mehr finden, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht gerechtfertigt.

In der Praxis wird sich dabei auch die Frage nach verpassten beruflichen Aufstiegschancen (Karrierechancen) stellen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Karrieresprung auf Seiten des Pflichtigen wird eine - fiktive - höhere berufliche Position nur dann zu berücksichtigen sein, wenn eine solche mit hoher oder zumindest erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erreichen gewesen wäre.

2. Nachteil und Altersversorgung

Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit führen regelmäßig zu verringerten Rentenanwartschaften. Diese Nachteile werden aber bereits über den Versorgungsausgleich ausgeglichen (Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, Rdnr. 352, 451, 455).

BGH, Urt. v. 25.06.2008, XII ZR 109/07
Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16.04.2008, XII ZR 107/0630).

Zu bedenken ist allerdings, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte lediglich an den Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten beteiligt wird, also auf dessen Einkommensniveau gesetzt wird. Hätte er ohne Berufsunterbrechung ein höheres Einkommen erzielt, so hätte er höhere Anwartschaften selbst erwirtschaftet (Schwolow FPR 2008, 383). Es ist aber nicht sachgerecht, dies im Wege des Unterhaltes mit Elemente eines "nachehelichen Schadensersatzes" auszugleichen (vgl. Borth FamRZ 2008, 1329, 1331).

Beispiel aus der Rechtsprechung (zum Ehevertragsrecht)

BGH, Urt. v. 28.11.2007 - XII ZR 132/05, FamRZ 2008, 582 f. = NJW 2008, 1080
Im Zusammenhang mit der Frage des ehebedingten Nachteils im Rahmen der Überprüfung eines Ehevertrages auf Sittenwidrigkeit hatte der BGH immer betont, dass sich die nachträgliche Vertragsanpassung auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränken müsse. Dies sei aber dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht besitzt.

3. Nachteil und Vermögensaufbau

Entsprechendes gilt für den Nachteil, wegen der Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit geringeres Vermögen aufbauen zu können. Dies wird über den Zugewinn ausgeglichen (Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, Rdnr. 352, 451, 455).

4. Auschluss des Versorgungsausgleich und Gütertrennung

Ob bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs bzw. bei Gütertrennung etwas anderes gilt, ist fraglich. Hier lässt sich argumentieren, dass mit der Regelung über den Ausschluss diese Positionen abschließend geregelt und einvernehmlich dem Ausgleich entzogen worden sind und dies nicht über den Unterhalt konterkariert werden dürfe.

5. Obliegenheit zum Abbau des Nachteils

Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, vorhandene Nachteile abzubauen, sofern dies möglich ist (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen).

Hinweis: In den kommenden Beiträgen werden die folgenden, weiteren Voraussetzungen besprochen:

6. Ehebedingtheit des Nachteils

7. Billigkeitsabwägungen

8. Nachteile aus der Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

9. Nachteile aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit

10. Nachteile aus der Dauer der Ehe

11. Keine Befristung trotz fehlender ehebedingter Nachteile

12. Unterhaltstatbestände ohne ehebedingte Nachteile (Alter, Krankheit)

http://www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles/detail/id902-355302/voraussetzungen-der-begrenzung-und-befristung-...

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs (Teil 2)

Christine ⌂, Tuesday, 20.01.2009, 11:43 (vor 5547 Tagen) @ Christine

Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG, Oberhausen - Auszug des Vortrags zur Fachkonferenz Familienrecht vom 21.11.2008 (Unterhalt)

Allein die Einkommensdifferenz der (früheren) Eheleute rechtfertigt noch keinen unbegrenzten und unbefristeten Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten.

6. Ehebedingtheit des Nachteils

Für die Ehebedingtheit des Nachteils ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände, die zu dem unterschiedlichen Einkommen führen, Folgen des Lebenszuschnitts der Ehegatten während der Ehe sind. Dies ist nicht der Fall, wenn sie aus dem bereits vorehelich vorhandenen unterschiedlichen Ausbildungsniveau der Eheleute herrühren (BGH, Urt. v. 26.09.2007 - XII ZR 11/05, FamRZ 2007, 2049 = DRsp Nr. 2007/19656) und der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe nicht – z.B. durch die Kindesbetreuung - gehindert war, seinen Ausbildungsrückstand abzubauen (BGH, Urt. v. 12.04.2006 - XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006, 1008 = DRsp Nr. 2006/18723; Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 292).

Nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB und § 1578 Abs. 1 Satz 2,3 BGB sind nicht ehebedingt:

Arbeitslosigkeit aus konjunkturellen Gründen

OLG Düsseldorf ZFE 2006, 26;
OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.01.2007 - 6 UF 132/06, NJW Spezial 2008, 388 = DRsp Nr. 2008/15685;
Büte FPR 2005, 316, 317; Born NJW 2008,1 ,8; Reinken ZFE 2008, 58, 60

eine Erwerbslosigkeit in der Ehe auf Grund von Alkoholproblemen

OLG Hamburg v. 11.08.1987 - 2 UF 48/86, FamRZ 1987, 1250 = DRsp Nr. 1992/8542

die Aufgabe eines Studiums aus freien Stücken
OLG Köln, Urt. v. 20.04.1994 - 27 UF 94/93, NJW-RR 1995, 1157 = DRsp Nr. 1996/3351

ein Einkommensgefälle, das nur auf der unterschiedlichen beruflichen Entwicklung der Eheleute vor der Eheschließung beruht
BGH, Urt. v. 12.04.2006 - XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 mit Anm. Born = DRsp Nr. 2006/18723;
KG, Urt. v. 04.03.1992 - 18 UF 2995/91, FamRZ 1992, 948 = DRsp Nr. 1996/3209;


Klein, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 109;
ausführlich Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 331 ff.

berufliche Nachteile infolge der Pflege von Angehörigen
Born NJW 2008,1 ,8; Ehinger FamRB 2008, 212, 214

die einseitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit gegen den Willen des anderen Ehegatten ohne anerkennenswerte Motive wie z.B. Kindesbetreuung
Hollinger jurisPK § 1573 BGB Rdnr. 78; Hahne FamRZ 1986, 305
Krankheit
Born NJW 2008,1 ,8, anders wohl Clausius in jurisPK-BGB, § 1578b, Rdnr. 24 m.w.N.

Pflege von eigenen Verwandten des Unterhaltsberechtigten
BGH, Urt. v. 26.09.2007 - XII ZR 11/05, FamRZ 2007, 2049

Beispiel aus der Rechtsprechung

OLG Frankfurt, Urt. v. 13.08.2008 - 5 UF 185/07, DRsp Nr. 2008/21434
Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp 8 Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat.

OLG Celle, Urt. v. 28.03.2008 - 18 UF 120/07, FamRZ 2008, 1949
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die Voraussetzungen, für eine Befristung sind gegeben. Die Einkommensdifferenz der Parteien, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, stellt sich nicht als ehebedingter Nachteil dar, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich rechtfertigen würde. Die Ehe der Parteien hat etwa 9 1/2 Jahre, das eheliche Zusammenleben bis zur Trennung im Sommer 1999 etwa 5 1/2 Jahre gedauert. Die Antragsgegnerin hat seinerzeit ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Schneiderin aufgegeben und war während des ehel. Zusammenlebens zunächst nicht erwerbstätig, sondern führte den Haushalt und übernahm - in zwischen den Parteien streitigem Umfang - Betreuungsleistungen für die Tochter des Antragstellers. Später absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Kosmetikerin, ging mit dieser Qualifikation zeitweise (bis Anfang 2002) einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Rezeptionistin nach und ist seit April 2003 als Kosmetikerin selbstständig tätig. In ihren erlernten Beruf als Schneiderin ist sie nicht zurückgekehrt. Nach ihrem eigenen Vortrag gibt es im Schneiderhandwerk wegen der technischen Entwicklungen praktisch keine lukrativen Arbeitsstellen mehr. Dass die mehrjährige Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin von entscheidendem Einfluss auf ihre heutigen Chancen auf eine Anstellung mit auskömmlicher Vergütung ist, kann danach nicht unterstellt werden. Die geringen Möglichkeiten, als Schneiderin einen auskömmlichen Verdienst zu erlangen, sind nach eigener Einschätzung der Antragsgegnerin auf eine allgemeine Entwicklung zurückzuführen. Dementsprechend hat sie sich auch bereits vor der Ehescheidung umorientiert und sich durch die Ausbildung zur Kosmetikerin anderweitig qualifiziert. Dazu, dass und inwieweit ihre berufliche Entwicklung ohne die Ehe für sie günstiger verlaufen wäre, ist nichts vorgetragen.

Nach alledem ist ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich eine Befristung bis einschließlich Juni 2010. Diese trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich die Antragsgegnerin auf den durch die Ehe erlangten höheren Lebensstandard eingerichtet hat und ihr insoweit eine Übergangsfrist zuzubilligen ist, die mit etwa 2 1/2 Jahren zu bemessen ist. Ferner ist eingeflossen, dass ihre Verdienstmöglichkeiten ihren angemessenen Lebensbedarf nicht wesentlich übersteigen, auch wenn man berücksichtigt, dass sie über Vermögenswerte in Form des Miteigentums an der von ihr bewohnten Eigentumswohnung hat.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, II- 2 UF 5/08, FamRZ 2008, 1950, 1951
Die Voraussetzungen gemäß § 1578b BGB für eine Befristung oder Begrenzung der Unterhaltsansprüche der Klägerin liegen nicht vor.

Dass aufseiten der Klägerin ehebedingten Nachteile eingetreten sind, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Klägerin bereits kurz nach der Eheschließung aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter i. J. 1976 ihren erlernten Beruf als Näherin aufgegeben und erst zehn Jahre später wieder eine nur stundenweise Tätigkeit in einem untergeordneten Tätigkeitsfeld als Reinigungskraft aufgenommen hat, die sie jedoch bereits neun Jahre vor der Trennung der Parteien wieder aufgegeben hat. Die Ehe der Parteien war geprägt durch die klassische Aufteilung in einen haushaltsführenden und einen erwerbstätigen Teil und zwar für die Dauer von 30 Jahren. Zwar führt allein die Annahme einer langen Ehe nicht dazu, dass eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht in Betracht käme. Trotz einer Ehe von langer Dauer scheidet gleichwohl eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der nachehelichen Unterhalt ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen soll. Denn der Aufstockungsunterhalt gewährt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard. Entscheidend ist jedoch insoweit nicht allein die Ehedauer, sondern vielmehr, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie i. S. einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz daher nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehel. Lebensverhältnissen (§ 1578 I S. 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.

Indessen kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin ohne die Ehe auch heute nur einen Beruf im Geringverdienerbereich ausüben könnte. Der Beklagte selbst verweist zu Recht darauf, dass es für den Beruf der Näherin bereits seit längerer Zeit in Deutschland keinen Arbeitsmarkt mehr gibt. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich ohne die Ehe und ohne die Betreuung der gemeinsamen Tochter beruflich umorientiert hätte, wobei hierbei insbesondere eine Tätigkeit im Bereich des Textileinzelhandels in Betracht gekommen wäre. Eine solche Tätigkeit wäre der Klägerin auch trotz der Tatsache, dass sie nicht über eine höhere Schulausbildung verfügt, ohne Weiteres möglich gewesen. Gerichts bekannt werden jedoch in diesem Bereich Nettolöhne von rund 1.300 EUR erzielt, und es muss unterstellt werden, dass auch die Klägerin bei Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit nunmehr ein Gehalt in dieser Größenordung verdienen könnte. Allein infolge der Tatsache, dass die Klägerin über keine berufliche Praxis verfügt, ist sie nunmehr auf Tätigkeiten im Geringverdienerbereich angewiesen. Diese Minderung ihrer Verdienstmöglichkeiten stellt sich als ehebedingter Nachteil dar, welcher im Rahmen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs auszugleichen ist. Von daher kommt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Kl .gemäß § 1578b II BGB nicht in Betracht.

Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit einer Herabsetzung der Unterhaltsansprüche auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578b I BGB. Denn die Klägerin verfügt unter Berücksichtigung des ihr nunmehr zuerkannten Unterhaltsanspruchs über Einkünfte von (918 EUR + 328 EUR =) 1.246 EUR und damit über ein geringeres Einkommen als das, welches sie ohne die Ehe aller Voraussicht nach heute verdienen würde. Die Frage der Herabsetzung der Unterhaltsansprüche kann daher jedenfalls derzeit dahinstehen, und wird erst dann relevant werden, wenn die Klägerin in der Zukunft weitergehende Unterhaltsansprüche geltend macht.

In den kommenden Beiträgen werden die folgenden, weiteren Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs besprochen:

7. Billigkeitsabwägungen

8. Nachteile aus der Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

9. Nachteile aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit

10. Nachteile aus der Dauer der Ehe

http://www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles/detail/id902-361737/voraussetzungen-der-begrenzung-und-befristung-...

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs (Teil 3)

Christine ⌂, Tuesday, 20.01.2009, 11:50 (vor 5547 Tagen) @ Christine

Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG, Oberhausen - Auszug des Vortrags zur Fachkonferenz Familienrecht vom 21.11.2008 (Unterhalt)

Einer der Gesichtspunkte, aus denen sich ehebedingte Nachteile gemäß § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB ergeben können, ist die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Fortsetzung des mehrteiligen Beitrags von Dr. Wolfram Viefhues zur Fachkonferenz "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick" vom 21.11.2008.

7. Billigkeitsabwägungen

Anders als § 1579 BGB erfordert § 1578b BGB eine Billigkeitsabwägung anhand bestimmter, vom Gesetzgeber vorgegebener Kriterien. Bei diesen Kriterien handelt es sich allein um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil oder eine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet.

Die Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens findet also nicht im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB statt. Ein Trennungsverschulden hat daher keine Bedeutung (Klein, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 89 und 101, Clausius in jurisPK-BGB, § 1578b, Rdnr. 24; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2008, Rdnr. 147; Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 282). Verstöße gegen die eheliche Solidarität sind allein nach § 1579 BGB relevant.

Dabei reicht bei § 1578b BGB - anders als bei § 1579 BGB - bereits einfache Unbilligkeit aus (BGH, Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 79/89, DRsp Nr. 1992/1506 = FamRZ 1990, 492; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.1995 - 6 UF 231/94, DRsp Nr. 1997/2038 = FamRZ 1996, 1416 zum bisherigen § 1573 Abs. 5 BGB).


8. Nachteile aus der Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass in der Praxis aufgrund der verschärften Erwerbsobliegenheiten bei § 1570 BGB eine weitergehende Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt (Schwab, FamRZ 2005, 1420; Borth, FamRZ 2006, 813, 816). Eine Befristung ergibt sich bereits aus dem Anspruch selbst, denn er besteht ohnehin nur, solange dem Ehegatten wegen Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Allerdings kann neben dem des schwindenden Anspruches aus § 1570 BGB sich ein mehr und mehr steigender Anspruch aus § 1573 BGB ergeben, so dass insgesamt fortlaufende Unterhaltsansprüche in gleich bleibender Höhe vorhanden sind.

In der Praxis ist zu differenzieren:

während der gegenwärtigen Kindesbetreuung liegt ein Anspruch aus § 1570 Abs. 1 BGB vor und die Frage der Befristung stellt sich i.d.R. nicht

bei einer in der Vergangenheit liegenden Kinderbetreuung ergibt sich der Anspruch allenfalls aus § 1570 Abs. 2 BGB, i.d.R. aber aus anderen Anspruchsgrundlagen wie § 1573 Abs. 2 BGB. Hier stellt sich immer die Frage der Befristung gem. § 1578b!

Das Gesetz stellt auf Nachteile ab, die tatsächlich "eingetreten sind" und die sich "aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes" ergeben. Es muss daher konkret ermittelt werden, ob der Berechtigte seine berufliche Tätigkeit überhaupt wegen eines gemeinschaftlichen Kindes eingeschränkt hat. Zu denken ist dabei an Fälle, in denen der Berechtigte von einer bestehenden Möglichkeit einer Fremdbetreuung keinen Gebrauch gemacht hat, so dass die mangelnde Anknüpfung an die berufliche Entwicklung im Ergebnis nicht auf die Betreuung des Kindes, sondern auf die eigenverantwortliche Entscheidung zurückzuführen ist (Clausius in jurisPK-BGB, § 1578b, Rdnr. 19 mwN.).

Dann ist weiter festzustellen, ob dem Berechtigten gerade hierdurch (Kausalität) konkrete berufliche Nachteile entstanden sind (Clausius in jurisPK-BGB, § 1578b, Rdnr. 20 m.w.N.). Aus der früher erfolgten Kindesbetreuung lässt sich daher nicht zwingend über eine Art Vermutungswirkung auf tatsächlich eingetretene ehebedingte Nachteile schließen (so aber Klein, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 105; OLG Brandenburg Urt. v. 22.04.2008, 10 UF 226/07, FamRZ 2008, 1945 = NJW-Spezial 2008, 357 = FPR 2008, 388 mit Anm. Ehinger; von Indizwirkung sprechen Dose FamRZ 2007, 1289, 1295 und Clausius in jurisPK-BGB, § 1578b, Rdnr. 23. Von einer klaren Beweislast der Unterhaltsberechtigten geht auch aus BGH, Urt. v. 16.04.2008 - XII ZR 107/06, DRsp Nr. 2008/12035, FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR 2008, 379 mit Anm. Schwolow = FuR 2008, 401 mit Anm. Soyka).

Folglich steht die Tatsache der Kindesbetreuung während der Ehe durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten einer Begrenzung oder Befristung dieses Anspruchs aus § 1573 BGB nicht grundsätzlich entgegen ( KG, Urt. v. 08.06.2007 - 13 UF 118/06, DRsp Nr. 2008/14070 = FamRZ 2008, 415, 416 m.w.N.; siehe auch BGH, Urt. v. 16.04.2008 - XII ZR 107/06, DRsp Nr. 2008/12035 = FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR 2008, 379 mit Anm. Schwolow = FuR 2008, 401 mit Anm. Soyka).

Eine Begrenzung ist z.B. dann möglich, wenn der Berechtigte keine beruflichen Nachteile oder nur kurzfristige Einkommenseinbußen erlitten hat ( BGH, Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 79/89, DRsp Nr. 1992/1506 = FamRZ 1990, 492, 494; Eschenbruch, Rdnr. 1454). Das gilt auch dann, wenn die Kinder bei beiderseitiger Berufstätigkeit überwiegend durch Dritte betreut wurden (Brudermüller FF 2004, 101, 104; Eschenbruch, Rdnr. 1454; Clausius in jurisPK-BGB, § 1578b, Rdnr. 19 m.w.N.). Kindererziehungszeiten können den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nicht automatisch begrenzungs- und befristungsfest machen (Hauß, FamRB 2006, 180, 181).

Demnach sind ehebedingte Nachteile auch bei Kinderbetreuung in jedem Einzelfall konkret festzustellen (Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 356 ff.; Peschel-Gutzeit, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 97). Keinesfalls darf im Hinblick auf eine vermeintliche Vermutungs- oder Indizwirkung der anwaltliche Sachvortrag unterlassen werden.


In den kommenden Beiträgen werden die folgenden, weiteren Voraussetzungen besprochen:

9. Nachteile aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit

10. Nachteile aus der Dauer der Ehe

11. Keine Befristung trotz fehlender ehebedingter Nachteile

12. Unterhaltstatbestände ohne ehebedingte Nachteile (Alter, Krankheit)

http://www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles/detail/id902-371854/voraussetzungen-der-begrenzung-und-befristung-...

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs (Teil 4)

Christine ⌂, Tuesday, 20.01.2009, 12:20 (vor 5547 Tagen) @ Christine

Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG, Oberhausen - Auszug des Vortrags zur Fachkonferenz Familienrecht vom 21.11.2008 (Unterhalt)

Nachteile aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sind ausgleichbar durch eine einvernehmliche Übernahme der Haushaltsführung, sofern diese ehebedingt sind.

Fortsetzung des mehrteiligen Beitrags von Dr. Wolfram Viefhues zur Fachkonferenz "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick" vom 21.11.2008.

9. Nachteile aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit

Auszugleichen sind unterhaltsrechtlich ehebedingte berufliche Benachteiligungen durch eine einvernehmliche Übernahme der Haushaltsführung (dieser Maßstab findet sich bereits bei der BGH-Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen; BGH, Urt. v. 11.02.2004 - XII ZR 265/02, FamRZ 2004, 601).

Hat ein Unterhaltsberechtigter daher einvernehmlich eigene Berufs- und Erwerbsaussichten zurückgestellt, um dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen (Aufopferungsgedanke) , steht dies solange einer zeitlichen Begrenzung entgegen, wie die beruflichen Nachteile fortbestehen (BGH, Urt. v. 09.07.1986 - IVb ZR 39/85, FamRZ 1986, 886, 888).

Beispiel:
Die ursprüngliche Lebensplanung der beiderseitigen Berufstätigkeit konnte deswegen nicht umgesetzt werden, weil einer der Ehegatten in ein anderes Land versetzt worden ist und es dem anderen dort nicht möglich war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Allerdings müssen sich die Eheleute zumindest konkludent auf die Änderung der Umstände geeinigt haben (BGH, Urt. v. 28.11.2007 - XII ZR 132/05 (Entscheidung zum Ehevertrag).

Hat dagegen der Unterhaltsberechtigte - auch bei Betreuung eines Kindes - durch die Ehe dagegen keinerlei berufliche Nachteile erlitten oder allenfalls geringere und/oder kurzfristige Nachteile erlitten, kommt eine Begrenzung in Betracht (BGH, Urt. v.07.03.1990 - XII ZB 14/89).

Zu prüfen ist also auch, ob die beruflichen Nachteile Auswirkungen der Eheschließung - also ehebedingt - sind oder dem allgemeinen Lebensrisiko des betroffenen Ehegatten zugeordnet werden müssen.

Als Beispiele für solche ehebedingte Nachteile werden genannt:

- das zeitweise oder vollständige Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen der Versorgung des Haushaltes in Abstimmung mit dem Ehegatten.(Born NJW 2008,1 ,8),

- das zeitweise oder vollständige Ausscheiden aus dem Berufsleben zur Betreuung eines ehelichen Kindes,

- unterlassene Abschlussprüfung wegen Heirat ( Born NJW 2008,1 ,8),

- die Aufgabe von beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten,

- der Verzicht auf Beförderung wegen Wegzugs auf Grund beruflicher Veränderung des Mannes (Born NJW 2008,1 ,8),

- Arbeitslosigkeit nur dann, wenn sie sich gerade aus der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ergibt, (Klein, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 109; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.02.2008 - XII ZR 14/06).

OLG Karlsruhe, Urt.v. 24.01.2008, UF 223/06:
Hat die Ehefrau durch eine langjährige Berufsunterbrechung ehebedingte Nachteile erlitten, die es ihr unmöglich machen, das ohne diese Unterbrechung erzielbare Einkommen zu erreichen, so scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruches aus.

Das OLG hat ein durch vollschichtige Erwerbstätigkeit der Ehefrau erzielbares Einkommen von 1.500 EUR zu Grunde gelegt und ihr einen Aufstockungsunterhalt von 405 EUR zzgl. 101 EUR Altervorsorgeunterhalt unbefristet zugesprochen. Das bereinigte Einkommen des Ehemannes beträgt 2.092 EUR.

Die Ehefrau (Alter Ende 40/Anfang 50) ist grundsätzlich zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Sie hat auch als Bürokraft eine realistische Beschäftigungschance hat für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit.

Bei der Unterhaltsrechtsreform wurden Vorgaben einer in diesem Sinne festen Zeitschranke für die Dauer der Ehezeit bewusst vermieden. Daher ist die vorliegend erreichte Ehedauer von annähernd zwanzig Jahren angemessen zu berücksichtigen, führt aber nicht zwingend dazu, dass eine Befristung ausgeschlossen ist.

Entscheidend sind jedoch die ehebedingten Nachteile , welche die Ehefrau vorliegend durch ihre Hausfrauentätigkeit und die Betreuung und Versorgung des ehegemeinschaftlichen Kindes übernommen hat. Sie schied 1989 aus dem Erwerbsleben aus, widmete sich sodann ausschließlich ihren Aufgaben als Hausfrau und der Betreuung und Versorgung des 1990 geborenen gemeinsamen Kindes.

Bis dahin hatte sie erfolgreich für 2 1/2 Jahre gearbeitet im Bereich Public Relation und Marketing. Diese Tätigkeit entsprach zwar nicht ihrem ursprünglichen Lehramtsstudium. Aber sie hatte von 1985 bis 1986 ein Fernstudium als Marketing Assistentin betrieben und abgeschlossen. Unstreitig verdiente sie zu diesem Zeitpunkt in der gleichen Größenordnung wie der Ehemann, nämlich DM 53.000 brutto jährlich (1988).

Der Ehemann selbst hat diese damalige Tätigkeit der Ehefrau als "sehr hochwertig" bezeichnet. Nicht entscheidend ist, aus welchen Gründen genau sie diese Tätigkeit 1989 kündigte, ob dies alleine daran lag, dass sie Probleme mit Kollegen hatte (so der Ehemann) oder ob weiteres Motiv der Kinder- und Familienwunsch beider Eheleute war und der Ehemann sich damals mehrfach darüber beklagte, dass sie erst sehr spät abends nach Hause kam und keine Zeit mehr für die gemeinsame Beziehung hatte (so die Ehefrau).

Denn unstreitig wurde ein Jahr später die gemeinsame Tochter geboren und es entsprach sodann der über Jahre hinweg gelebten Aufgabenverteilung in dieser Ehe, dass der Ehemann weiterhin vollschichtig erwerbstätig war und seine beruflichte Karriere vorantreiben konnte, während die Ehefrau den Haushalt versorgte und das Kind betreute. Die Ehe, so wie sie von den Parteien ab 1989 in der Ehezeit gelebt wurde, war eine typische "Alleinverdienerehe". Hinzu kam von 1995 bis 1999 eine ehrenamtliche Beschäftigung der Ehefrau; erst von 1999 an ging sie nebenher geringfügigen Beschäftigungen nach.

Die Ehefrau hat hierdurch ersichtlich ehebedingte Nachteile erlitten.
Während der Ehemann seine berufliche Karriere uneingeschränkt fortsetzen konnte, war ihr dies nicht möglich. Hätte sie ihre frühere Tätigkeit im Marketing-Bereich fortgesetzt, bei einer anderen Firma, hätte sie heute ein deutlich höheres Gehalt als die ca. 1.500 EUR netto monatlich, die nunmehr als Bürokraft in ihrem Alter erzielbar erscheinen. Sie verdiente damals in der gleichen Größenordnung wie der Ehemann, auch sie hätte sich in ihrem Beruf fortentwickeln und Karriere machen können, hätte an den üblichen Gehaltssteigerungen teilgenommen. Angesichts ihres Alters und ihrer Erwerbsbiographie wird es ihr nicht möglich sein, diesen Einkommensnachteil aufzuholen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet daher ebenso wie eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus.

OLG Brandenburg, Urt.v. 22.04.2008, 10 UF 226/07:
Die langjährige Kindererziehung und Haushaltsführung haben für die Antragsgegnerin zu nachhaltigen beruflichen Nachteilen in Form von Einkommenseinbußen geführt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2008 die Frage, ob der Antragsgegnerin ehebedingt berufliche Nachteile entstanden sind, mit den Parteien erörtert. Die Antragsgegnerin hat angegeben, sie gehe davon aus, ohne die Erziehung der gemeinsamen Kinder und die Führung des ehelichen Haushalts hätte sie ihre bei Eheschließung und bis zum Beginn ihrer Berufspause bestehende Anstellung als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T. nicht aufgegeben. Sie würde diese interessante und gehobene Leitungstätigkeit ohne die im Jahr 1988 übernommene Kindererziehung und Haushaltsführung noch heute ausüben. Dass eine solche realistische Aussicht bestanden hätte, zeige sich an ihrer früheren Arbeitskollegin. Nach ihrem eigenen Ausscheiden Anfang 1988 sei diese Kollegin in ihre leitende Stellung nachgerückt. Die Arbeitskollegin, die im Berufsleben verblieben sei, besetze die Stelle bis heute. Im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Berufsleben sei ihre Tätigkeit als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T. auf der Grundlage von BAT V vergütet worden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erwächst der Antragsgegnerin aus ihrer langjährigen Berufspause eine nachhaltige Beeinträchtigung für die ihr obliegende nacheheliche Berufstätigkeit in einem Anstellungsverhältnis. Der Senat sieht den ehebedingten Nachteil darin, dass für die Antragsgegnerin mit Blick auf ihr Alter bei Ehescheidung von 48 Jahren und im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage eine Wiederaufnahme einer gehobenen und leitenden Vollzeittätigkeit zu den bis Anfang 1988 gewohnten Bedingungen und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Einkommensentwicklung nicht möglich ist. Diese beruflichen Nachteile werden voraussichtlich dauerhafte Auswirkung haben.

Die in 12/1959 geborene Antragsgegnerin hat ihre Ausbildung als Diätassistentin in 8/1981 erfolgreich abgeschlossen. Von 9/1981 bis 12/1987 hat sie in diesem Beruf gearbeitet, zuletzt in der Uni-Kinderklinik T. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt: Leiterin für Ernährungsberatung. In 10/1987 haben die Parteien geheiratet. In 4/1988 kam die erste Tochter zur Welt. Mitte 3/1988 begann für die Antragsgegnerin der Mutterschutz. Gleichzeitig gab sie ihre Berufstätigkeit auf. Die Parteien haben in der ganz überwiegenden Zeit zwischen der Eheschließung und ihrer Trennung im Jahr 2005 eine so genannte Alleinverdienerehe mit einer "klassischen Rollenverteilung" geführt. Der Antragsteller hat als angestellter Apotheker gearbeitet und den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt.

Die Antragsgegnerin war wegen der alleinigen Betreuung und Versorgung der beiden Töchter und ihrer Haushaltstätigkeit bis ins Jahr 2002 nicht erwerbstätig. Von 2002 bis 2004 (dem Beginn ihrer bisher ausgeübten selbständigen Tätigkeit) hat sie eingeschränkt - im Geringverdienerbereich - gearbeitet. Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass die lange Kinderbetreuung und Haushaltsführung und damit ehebedingte Umstände zu dauerhaften beruflichen Nachteilen für die Antragsgegnerin geführt haben.

Insbesondere die 14-jährige vollständige Berufspause von 1988 bis 2002 wirkt sich für die Antragsgegnerin nachteilig aus. Im Zeitpunkt der Berufsaufgabe und bei Geburt der ersten Tochter war die Antragsgegnerin 27 Jahre alt. Bei Einsetzen ihrer Obliegenheit zur Aufgabe ihrer Selbständigkeit und zur Suche nach einer abhängigen Tätigkeit hatte sie ein Alter von fast 48 Jahren erreicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wirkt sich eine Berufspause in den für das berufliche Fortkommen entscheidenden Jahren - typischerweise zwischen dem 30. und dem 40. Lebensjahr - im Nachhinein regelmäßig negativ aus. Der Arbeitgeber bevorzugt im Allgemeinen die im Berufsleben Verbliebenen, insbesondere bei der Besetzung von Stellen, die höher qualifizierte bzw. Leitungstätigkeiten einschließen.

Gerade die in Vollzeit tätig gebliebenen Frauen haben vermehrt Berufserfahrungen sammeln können. Gegebenenfalls haben sie auch schon bei einem anderen Arbeitgeber eine höhere Stelle besetzt. Allenfalls bei ganz einfachen oder ungelernten Tätigkeiten wird eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu den gewohnten (ursprünglichen) Bedingungen in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 05.11.1980 - IVb ZR 549/80, FamRZ 1981,17/18). Aber auch hier wird die/der Tüchtige angesichts der schlechten Arbeitsmarktlage die Berufspause zu spüren bekommen (vgl. zum Ganzen Büttner, FamRZ 2007, 773/775).

OLG Zweibrücken, Urt. v. 07.03.2008, 2 UF 113/07:
Hat die jetzt 62 Jahre alte Ehefrau zu Beginn der 33 Jahre dauernden Ehe ihren Beruf aufgegeben und sich der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet und kann sie keine Erwerbstätigkeit mehr finden, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht gerechtfertigt.

Sofern der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in seinem erlernten Beruf arbeitet und damit das Einkommen erzielt, das er ohne Ehe erzielen würde, ist davon auszugehen, dass dieses Einkommen seinen gesamten Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen deckt, folglich keine ehebedingten Nachteile bestehen und daher einer Befristung des Nachscheidungsunterhaltes nichts mehr im Wege steht (BGH FamRZ 2008, 1325).

Dann ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, solche Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich dennoch fortwirkende ehebedingte Nachteile ergeben und diese ggf. nachzuweisen. Dies fällt umso schwerer, je weniger sich die Unterhaltsberechtigte auf greifbare Tatsachen stützen kann. Nicht jede denkbare verpasste Chance stellt einen Nachteil dar (Schürmann in jurisPR-FamR 12/2008 unter Hinweis auf BGH, Urt. v 17.01.1995 - VI ZR 62/94).

Allerdings können noch weitere Umstände insbesondere im Zusammenhang mit der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit gegen eine Befristung sprechen (die gleichen Aspekte können auch bei der Billigkeitsabwägung eine Rolle spielen, siehe unten):

besondere Leistungen des Unterhaltsberechtigten während der Zeit des Zusammenlebens wie z.B.

Versorgung eines Kindes des Ehegatten aus erster Ehe oder eines gemeinsamen Pflegekindes (OLG Hamm, Urt. v. 17.09.1993 - 5 WF 203/93, FamRZ 1994, 1108 (beim Trennungsunterhalt),
Betreuung des Partners während längerer Krankheit (Peschel-Gutzeit, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 67),
Finanzierung der Ausbildung (Kalthoener-Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, Rdnr. 1035 m.w.N; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1447).

besondere ehebedingte Nachteile (Brudermüller FF 2004, 101, 104 m.w.N.) wie z.B.

- schwere Verletzung beim Bau des gemeinsamen Eigenheimes (BGH, Urt. v. 09.07.1986 - IVb ZR 39/85),
- erhebliche Verletzung bei einem vom Unterhaltspflichtigen verursachten Autounfall.

Allerdings kann der Nachteil nicht darin gesehen werden, dass der berechtigte Ehegatte keine Rentenanwartschaften begründen konnte, denn diese werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134; BGH FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR 2008, 379 mit Anm. Schwolow = FuR 2008, 401 mit Anm. Soyka).

BGH, Urt. v. 16.04.2008 - XII ZR 107/06:
Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB nicht mit dem durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14.11.2007, XII ZR 16/07, BGH FamRZ 2008, 134,).

Aus den Gründen:
Diese Nachteile ergeben sich auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 EUR erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von 451,27 EUR übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt die Antragstellerin deswegen über Rentenanwartschaften in Höhe von 538,03 EUR.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Altersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte.

Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.

Hinweis: In den kommenden Beiträgen werden die folgenden, weiteren Voraussetzungen besprochen:

10. Nachteile aus der Dauer der Ehe

11. Keine Befristung trotz fehlender ehebedingter Nachteile

12. Unterhaltstatbestände ohne ehebedingte Nachteile (Alter, Krankheit)

http://www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles/detail/id902-419536/voraussetzungen-der-begrenzung-und-befristung-...

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs (Teil 5)

Christine ⌂, Tuesday, 20.01.2009, 14:33 (vor 5547 Tagen) @ Christine

(16.01.2009)

Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG, Oberhausen - Auszug des Vortrags zur Fachkonferenz Familienrecht vom 21.11.2008 (Unterhalt)

Nach bisherigem Recht gibt es weder eine schematische Bindung zwischen Ehedauer und Gewährung des vollen Unterhalts im Sinne einer zeitlichen Entsprechung oder einer festen Zeitgrenze, noch eine absolute zeitliche Obergrenze einer Ehedauer, nach der die Befristung generell ausscheidet.

Fortsetzung des mehrteiligen Beitrags von Dr. Wolfram Viefhues zur Fachkonferenz Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick vom 21.11.2008.

10. Nachteile aus der Dauer der Ehe

Die Dauer der Ehe betrifft der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Eschenbruch, Unterhaltsprozess, Rdnr. 1425 m.w.N.).

In früheren Entscheidungen zu § 1573 Abs. 5 BGB ist von einer Art Sperrwirkung einer bestimmten Ehedauer ausgegangen worden, nach deren Überschreiten eine Befristung generell ausgeschlossen worden ist. Diese Grenzen sind aber bereits in der Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB weitgehend aufgeweicht worden, indem auch bei einer relativ langen Ehedauer im Einzelfall noch eine zeitliche Begrenzung zugelassen worden ist (weitere Entscheidungen bei Kleffmann in: Scholz-Stein, Praxishandbuch Familienrecht, Teil H Rdnr. 163 und Büte FPR 2005, 316, 317; vgl. auch die Darstellung von Entscheidungen des BGH und der Obergerichte in: Klein, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 119-132; zur bisherigen Begrenzungsvorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB).

so nach:


10 Jahren                 BGH, Urt. v. 28.03.1990 - XII ZR 64/89, FamRZ 1990, 857)

über 11 Jahren            [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-10&Seite=2&nr=38153&pos=88&anz=283]BGH, Urt. v. 25.10.2006 - XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200[/link]

14 Jahren und 9 Monaten   [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-4&Seite=4&nr=36538&pos=124&anz=215]BGH, Urt. v. 12.04.2006 - XII ZR 240/03[/link]

15 Jahren                 OLG Frankfurt, Urt. v. 05.11.1997 - 2 UF 307/96, FamRZ 1999, 97

16 Jahren                 OLG Hamm, Urt. v. 22.12.1994 - 3 UF 282/ 94, FamRZ 1995, 1204

18 Jahren                 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.09.2008 , II-3 UF 63/08

mehr als 20 Jahren        BGH, Urt.v. 26.09.2007 - XII ZR 64/89, FamRZ 2007, 2049

mehr als 21 Jahren        OLG Stuttgart, Urt.v.5.8.2008, 17 UF 42/08

mehr als 22 Jahren        [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2007-9&Seite=2&nr=41640&pos=76&anz=281]BGH, Urt. v. 26.09.2007 - XII ZR 15/05, FamRZ 2007, 2052[/link]

mehr als 23 Jahren        OLG Naumburg, FF 2002, 67 mit abl. Anm. Büttner FF 2002, 68

mehr als 25 Jahren        OLG Koblenz, Urt. v. 2.11.2006 - 7 UF 774/05, FamRZ 2007, 833

von 27 Jahren             OLG Bremen, ZFE 2008, 310

mehr als 28 Jahren        jurisPR-FamR 26/2005, Anm. 3, Viefhues; jurisPR-FamR 11/2006 Anm. 1 Maes


Festgehalten werden kann, dass es schon nach bisherigem Recht keine schematische Bindung zwischen Ehedauer und Gewährung des vollen Unterhalts im Sinne einer zeitlichen Entsprechung oder einer festen Zeitgrenze gibt (BGH, FamRZ 2006, 1006 mit Anm. Born; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 511; Reinken ZFE 20008, 58, 59; OLG Zweibrücken NJW Spezial 2008, 388). Auch gibt es keine absolute zeitliche Obergrenze einer Ehedauer , nach der die Befristung generell ausscheidet (Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2008, Rdnr. 151 m.w.N.).

Umgekehrt kann auch bei einer kurzen Ehedauer eine Befristung ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2006 - XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006).

Das Zeitmoment ist lediglich als Hilfsargument zu verstehen, um den Umfang der wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten zu erfassen. Je länger die Ehe gedauert hat, desto schwieriger wird die zeitliche Begrenzung sein, weil im Regelfall die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute (dazu siehe BGH, Urt.v. 26.09.2007 - XII ZR 11/05, FamRZ 2007, 2049 mit Anm. Hoppenz FamRZ 2007, 2054, 2055) und die Abhängigkeit normalerweise mit zunehmender Dauer stärker ausgeprägt sind. Entscheidend ist dabei aber nicht der abstrakte Zeitraum der Ehedauer, sondern die Zeit der gegenseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen und die Intensität der konkreten wirtschaftlichen Abhängigkeiten.

Zu unterscheiden ist zwischen den Gesichtspunkten der Dauer der Ehe, der Dauer einer Berufsunterbrechung bzw. beruflichen Einschränkung durch Teilzeitarbeit und dem Alter des Unterhaltsberechtigten.

Dauer der Berufsunterbrechung:

Der Dauer einer Berufsunterbrechung kommt größere Bedeutung zu für die Frage, wie leicht oder wie schwer der berufliche Wiedereinstieg gelingen kann.

OLG Köln, Urt.v. 10.06.2008, 4 UF 252/07:
Die nunmehr fast 49-jährige Antragsgegnerin hat mit 20 Jahren geheiratet und zwei Kinder groß gezogen.
Die Ehe dauerte von der Eheschließung am 08.01.1980 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 06.06.2005 über 25 Jahre. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit, in der die Antragsgegnerin nur hin und wieder sporadisch geringfügig erwerbstätig war, eine starke wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten mit der Folge einer ehezeitbedingt wachsenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller entstanden ist, die auch in absehbarer Zeit aufgrund der ehebedingten Umstände in beruflicher Hinsicht nicht wird behoben werden können.

Je mehr aber die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten auf ehebedingten Umständen beruht, desto weniger kommt eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für die Beschränkung des Anspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 15).

AG Flensburg, Urt.v. 27.03.2008, F 220/07 UE:
Die Ehefrau hat erhebliche ehebedingte Nachteile in Kauf nehmen müssen. Sie hat 1977 ihre Berufsausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin abgeschlossen. 1979 hat sie die Ehe geschlossen und als Schreibkraft im Finanzamt bis Dezember 1982 gearbeitet. Danach hat sie sich nur noch der Haushaltstätigkeit und der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder gewidmet. Ihre ursprüngliche Berufsausbildung ist aufgrund der langen Zeit der Nichterwerbstätigkeit und insbesondere aufgrund der Einführung der Computertechnik im Rechtsanwalts- und Notarbereich faktisch nicht mehr verwertbar.

Nennenswerte Berufserfahrung hat sie nicht sammeln können. Ihr stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur ungelernte Tätigkeiten offen, durch die sie nur noch ein Einkommen zwischen 800 EUR und 900 EUR monatlich erzielen kann. Bei einer entsprechenden Tätigkeit als Rechtsanwalts- und Notargehilfin hätte die Klägerin mittlerweile über einer erhebliche Berufserfahrung verfügt. Damit wären Einkünfte von 1.600 EUR brutto erzielbar. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.100 EUR. Dieser Einkommensunterschied ist als dauerhaft fortwirkender ehebedingter Nachteil anzusehen. Die Verteilung von Haushalt und Erwerbstätigkeit zwischen den Parteien entsprach auch der Lebensplanung der Parteien.

Auch die übrigen Umstände sprechen gegen eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Die Ehedauer betrug 23 Jahre. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von 50 Jahren wird sie auch erhebliche Schwierigkeiten haben, überhaupt auf dem Arbeitsmarkt eine entsprechende Tätigkeit zu finden. Zudem ist die Unterhaltshöhe von 200 EUR bis 250 EUR relativ gering, sodass sich für den Kläger daraus auch keine unzumutbare Belastung ergibt.

Alter des Unterhaltsberechtigten:
Das Alter des Unterhaltsberechtigten hat große Bedeutung für die Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung,(Reinken ZFE 2008, 58, 60; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2008, Rdnr. 110) steht aber nicht zwingend im Zusammenhang mit der Dauer der Ehe und beinhaltet auch keine absolute Sperre gegen eine Befristung (Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 366). Argumentiert werden kann in derartigen Fällen auch damit, dass der Unterhaltsberechtigte angesichts seines Alters nicht mehr ausreichend Zeit haben wird, seine Nachteile abzubauen bzw. noch eine angemessene Versorgung zu erwirtschaften.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.1.2008 - 6 UF 132/06:
Auch bei einer 54 Jahre alten Ehefrau kann nach fast 21 Ehejahren der Unterhalt befristet werden, selbst wenn ihre berufliche Zukunft nicht gesichert ist. Diese ungesicherte berufliche Zukunft der Ehefrau ist durch eine großzügige Übergangsfrist zu berücksichtigen.

Bei langjähriger Ehe und einem älteren Berechtigten dürfte in aller Regel eine Befristung ausscheiden (Schürmann in jurisPR-FamR 12/2008 Nr. 5). Jedoch kann eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB (BGH Urteil v. 25.06.2008, XII ZR 109/07; FamRZ 2008, 1508).

Dauer der Ehe:
Die Dauer der Ehe als solche hat dagegen Bedeutung für den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. auch OLG Zweibrücken NJW Spezial 2008, 388).

Praxishinweis:
- Hierzu ist umfassender anwaltlicher Sachvortrag erforderlich,
- In der anwaltlichen Beratung im Vorfeld muss der Mandant entsprechend informiert und die erforderlichen Sachverhaltsangaben erfragt werden,
- Bei einer kurzen Ehedauer von bis zu 2 Jahren kommt eine Begrenzung des Unterhalts
über § 1579 Nr. 1 BGB in Betracht,

Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte:
Auch der Gesundheitszustand der Unterhaltsberechtigten kann bei der Bemessung der
Frist Berücksichtigung finden (OLG Stuttgart, Urt.v.5.8.2008 - 17 UF 42/08).

Hinweis: In den kommenden Beiträgen werden die folgenden, weiteren Voraussetzungen besprochen:

11. Keine Befristung trotz fehlender ehebedingter Nachteile

12. Unterhaltstatbestände ohne ehebedingte Nachteile (Alter, Krankheit)

http://www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles/detail/id902-424333/voraussetzungen-der-begrenzung-und-befristung-...

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Gesetz zur Reform in Familiensachen

Holger, Tuesday, 20.01.2009, 19:22 (vor 5547 Tagen) @ Christine

Hier ein paar Kabinettstückchen aus einem anderen Forum:

Wie immer hat auch das mieseste Recht seine Vorteile. Beispiel:
Saust das Fallbeil nun sofort auf den Pflichtigen herab, wird ihm sehr
viel früher klar, dass er alles verloren hat
. Einstweilige Anordnung
gegen den "stinkreichen Drückeberger" - Geld ist nicht da - Pfändung -
Zusammenbruch. Das überzeugt sicherlich mehr Väter davon, dass sabberndes
Brav-sein-wollen nur zum eigenen Untergang führt. Faltet Papierflieger aus
den Gerichtspapieren, füllt lieber Anträge auf Auswanderungsvisa oder
Sozialleistungen aus.

Die Einführung des Verfahrenspflegers bei der letzten Reform war teuer,
sinnlos und wirklungslos. Nun beschafft man sich neue Gründe, um diesen
Mist weiter zu rechtfertigen, schliesslich braucht die Helferindustrie
Kohle. Bezahlen soll natürlich der Vater, schliesslich will der Umgang und
das Kind ist ja mittellos.

Die Beschleunigung kann auch zu einer Beschleunigung des Entzuges von
Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht der Väter führen (95% alleiniges
Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Mutter, wenn ein Entzug
stattfindet). Ein Monat genügt wirklich, bevor der Richter seine
Satzbausteine abspulen kann. Die Kosten für die Antragsteller bleiben
gleich, einfacher und schneller bedeutet natürlich nicht, dass irgendetwas
für den Rechtssuchenden billiger wird.

Ob Ordnungs- oder Zwangsgeld ist egal. Was nicht verhängt und vollstreckt
wird, bleibt heisse Luft. Genauergesagt eine kostenlose Image-Massnahme für
den Schrotthaufen von Familienrecht.

Den kompletten Beitrag kann man hier nachlesen
http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=38

Danke für diese ausgezeichnete Linksammlung!

Damit müßte dem Dümmsten klar sein: es hat sich in Sachen Unterhalt eigentlich gar nichts geändert.
Schön, daß wir es hier http://www.wgvdl.com/forum/index.php?id=52193 noch einmal klar vor Augen geführt kriegen: der Unterhaltssklave hat selbstverständlich auch für die Versäumnisse des Staates aufzukommen.

Gesetz zur Reform in Familiensachen

Narrowitsch, Berlin, Thursday, 22.01.2009, 06:01 (vor 5545 Tagen) @ Christine

Danke Christine, sehr Aufschlussreich- die Ausführungen zum Unterhalt.

In allgemeinverständliche Sprache übersetzt, gehörten sie in den Sozialkundeunterricht einer jeden 10. Klasse. Dies wäre für beide Geschlechter höchst lehrreich: Die Jungen wüßten, was ihnen blüht und die Mädchen wüßten, dass es die Jungen nun wissen.

Wünscheswert wäre mittelfristig ein signifikanter Rückgang von Eheschließungen. Wünschenswert nicht deshalb, weil die EHE grundsätzlich an Fehlkonstruktionen leidet, sondern weil der derzeitige Missbrauch mit der Institution Ehe ein Ende haben muss.

Da ich bezweifle, dass solche Art Bildung in die Schullehrpläne Eingang findet, wäre es verdienstvoll, stellte jemand, der sich ein weinig mit dem Kauderwelsch der Juristerei auskennt, einen passenden Artikel in die neue Männerwicki. Freilich eine aufwendige Arbeit, die ich fachlich nicht leisten kann. Aber eben auch eine sehr verdienstvolle.

Könnte ja sein, Eltern druckten die Sachlage zur Belehrung liebesglühender Jünglinge aus...

Narrowitsch

--
Extemplo simul pares esse coeperint, superiores erunt-

Den Augenblick, sowie sie anfangen, euch gleich zu sein, werden sie eure Herren sein.

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