Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Nicht ganz OT, Kommentar von Michael Winkler in eigener Sache (Politik)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Friday, 25.04.2014, 08:09 (vor 3676 Tagen)

So wie Thomas Lentze ist auch Michael Winkler ein "Meinungsverbrecher". Er schreibt Dinge die der Staatsmacht nicht gefallen. Interessant wäre zu erfahren, wie viele Leute bei uns im Gefängnis sitzen, nur weil sie verbotene Worte sagten. Gewalttaten werden dagegen verharmlost, wenn sie von den richtigen Leuten begangen werden.

Auch die Hinweise von Michael Winkler zum Telemediengesetz bezüglich Verlinkungen können nützlich sein.

Heute komplett in eigener Sache: Ich wurde vom Landgericht Würzburg erneut zu 240 Tagessätzen verurteilt, nunmehr zu jeweils 15 Euro. Die Richterin hat Kost und Logis, die ich bei meiner Mutter genieße, zu meinen Einkünften hinzugeschlagen und deshalb die Tagessätze erhöht. Die Staatsanwältin hat ein Jahr Gefängnis, ausgesetzt für drei Jahre auf Bewährung gefordert, zusätzlich eine Geldauflage in Höhe von 900 Euro.
 
Die Verurteilung erfolgte, wie bei politischen Prozessen üblich, wegen "Volksverhetzung". Inkriminiert wurden zwei Veröffentlichungen in der "Recht und Wahrheit", aus dem Jahr 2010. (Ausgaben 1 und 2, Januar/Februar bzw. März/April). Die Aussage des Herausgebers, Meinolf Schönborn, zu meinen Gunsten, wurde vom Gericht nicht gewürdigt. Der dritte Gegenstand der Anklage, eine Verlinkung auf eine "unerwünschte" Seite (die ich hier unter Androhung eines Bußgelds nicht nennen darf), wurde im Einvernehmen mit der Staatsanwältin aus dem Prozeß genommen. Vermutlich war meine Position dank des Telemediengesetzes zu stark.
 
Falls jemand wegen einer Verlinkung angezeigt wird, empfehle ich, im Telemediengesetz nachzuschlagen. Relevant sind die Paragraphen 2, Satz 1 (Definition Diensteanbieter), sowie 7 und 8 (Nichtverantwortlichkeit der Diensteanbieter für Verlinkungen). Voraussetzung ist allerdings, daß der Link allgemein gehalten ist. Eine gezielte Verlinkung eines einzelnen Textes kann die Absicherung nach §8, Satz 1, Punkt 3 gefährden. Eine genaue Beschreibung des Diensteanbieters findet sich im Leitfaden für die Erstellung eines Impressums des Innenministeriums (Seite 2, untere Hälfte).
 
Und ja, ich gehe in Revision. Ganz so schnell gebe ich nicht klein bei. Wenn mich der angebliche Rechtsstaat schon für etwas verurteilt, das ich nicht selbst getan habe (Veröffentlichung in der Recht und Wahrheit), dann soll er sich in allen Instanzen bloßstellen. Auch wenn die Richterin mich auf die "außergewöhnliche Milde" hingewiesen hat, die in der ersten Instanz angewendet wurde, und ihr eigenes Urteil immer noch gnädig sein soll.
http://www.michaelwinkler.de/Kommentar.html

Rainer

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