Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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("Der Meister") BGH-Fischer zum Sexualstrafrecht "Im Rausch der unbegrenzten Verfolgung" (Falschbeschuldigung)

Die Fluchbegleiterin @, Tuesday, 19.08.2014, 22:50 (vor 3510 Tagen)
bearbeitet von Die Fluchbegleiterin, Tuesday, 19.08.2014, 23:04

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/interview-bgh-fischer-frommel-sexualstrafrecht/

Ich kann mir kaum vorstellen, dass Frau Professor Frommel und die von ihr pluralisch genannten Frauenbewegungen auf dieses Strafrechtsniveau zurück möchten. [...]

"Ausnutzen" ist keine konkrete Tathandlung

LTO: Sie halten also – wie auch Frau Frommel - das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens einer schutzlosen Lage" für ausreichend, um Fälle sexuell motivierter Gewalt zu erfassen? Frau Frommel wirft Ihnen vor, Sie würden seit dem Jahr 2000 "unermüdlich gegen die Ausnutzungsvariante polemisieren".

Fischer: Frau Professor Frommels Darstellung der geltenden Rechtslage ist nicht zutreffend. Dabei ist diese eigentlich einfach: Das Gesetz unterscheidet – zu Recht – zwischen Missbrauch und Nötigung.

Der sexuelle Missbrauch ist strafbar, wenn er Personen betrifft, die besonders schutzwürdig sind wie zum Beispiel Kinder. Von erwachsenen Menschen erwartet der Gesetzgeber hingegen in der Regel, dass sie ihr Sexualverhalten einigermaßen unter Kontrolle haben, also auch einmal "Nein" sagen können.

Dieses "Nein" kann eine andere Person nur dann überwinden, wenn sie Zwang, also irgendein Nötigungsmittel anwendet. Nötigungsmittel sind Gewalt, Drohung und seit 1997 auch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage.

Nun ist "ausnutzen" aber offensichtlich keine konkrete Tathandlung. Niemand kann sagen, was "ausnutzen" ist, wenn er nicht weiß, was der Ausnutzende und der Auszunutzende denken, wollen, verstehen und tun.
"Aus gutem Grund nichts, was dem Diebstahl entspricht"[...]


Dazu kann man nur sagen: Da hat sie Recht. Wie man nach Monaten oder Jahren beweisen soll, was jemand in einer Situation gedacht hat, die sich durch nichts von alltäglichen Situationen unterschied, ist ein Rätsel. Diesen verfassungsrechtlichen Einwand habe ich schon vor langer Zeit formuliert - gegen entsprechende Vorschläge von Frau Frommel und anderen.

Insofern irritiert mich Frau Professor Frommels Beschreibung ihrer eigenen Position. Sie selbst hat lange das Gegenteil dessen vertreten, was sie nun als ihre Erkenntnis ausgibt, und auch in ihrer Kommentierung im "Nomos Kommentar" wiederholt sie an vielen Stellen diese Ansicht. [...]


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