Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Beschneidung der Menschenrechte (Recht)

Christine ⌂ @, Tuesday, 14.10.2014, 10:35 (vor 3485 Tagen)

Es ist ja nicht so, dass mich die Gesetzesänderung wundert, denn schließlich jammert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg schon seit vielen Jahren, dass er total überlastet ist. Lese ich mir allerdings die Begründung durch, dann weiß ich mal wieder nicht, ob ich lachen oder doch eher weinen soll.

Im Grunde genommen wird aus meiner Sicht ausgesagt, dass die nationalen Behörden viel besser beurteilen können, ob eine Menschenrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Ja Herrgottsakrafixnochmal, wenn es so wäre, dann bräuchten wir den int. Gerichtshof für Menschenrechte doch gar nicht. Ändern können wir zwar nichts, aber zumindest wissen wir Bescheid; das nutzt war auch nichts, was was solls.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

A. Problem und Ziel
Auch nach Inkrafttreten des 14. Protokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (BGBl. 2006 II S. 138, 139; 2010 II S. 1196) bleibt die Arbeitsbelastung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kritisch hoch. Mit dem Protokoll Nr. 15 werden einige der auf der Konferenz von Brighton am 19. und 20. April 2012 zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Änderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten umgesetzt, die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beitragen sollen.

B. Lösung
Mit dem Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Ratifikation des Protokolls Nr. 15 vom 24. Juni 2013 geschaffen werden. [..]

Anlage zur Denkschrift
Erläuternder Bericht zum Protokoll Nr. 15

II. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Protokolls
Artikel 1 des Änderungsprotokolls

Präambel

7. Am Ende der Präambel der Konvention ist ein neuerbnBeweggrund angefügt worden, der auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz des Ermessensspielraums verweist. Damit sollen die Transparenz und Zugänglichkeit dieser charakteristischen Merkmale des Konventionssystems gestärkt und die Kohärenz mit dem Grundsatz des Ermessensspielraums, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt wurde, beibehalten werden. Mit diesem Vorschlag weist die Erklärung von Brighton zudem auf die Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien hin, ihrer Pflicht, die in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, umfassend nachzukommen.

8. Die Vertragsstaaten der Konvention sind verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention bestimmten Rechte und Pflichten zu gewährleisten und für jede Person, die in ihren Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz vorzusehen. Der Gerichtshof legt die Konvention verbindlich aus. Er bietet auch den Personen Schutz, deren Rechte und Freiheiten nicht auf innerstaatlicher Ebene gewährleistet sind.

9. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs verdeutlicht, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf die Art und Weise, in der sie die Konvention anwenden und umsetzen, über einen Ermessensspielraum verfügen, der von den Umständen der Rechtssache und den in Frage stehenden Rechten und Freiheiten abhängt. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass das Konventionssystem subsidiär ist zum Schutz der Menschenrechte auf innerstaatlicher Ebene und dass die innerstaatlichen Behörden die Bedürfnisse und Bedingungen vor Ort grundsätzlich besser beurteilen können als ein internationaler Gerichtshof. Der Ermessensspielraum geht Hand in Hand mit der Kontrolle durch das Konventionssystem. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof die Rolle zu prüfen, ob die von den innerstaatlichen Behörden getroffenen Entscheidungen angesichts des den Staaten zustehenden Beurteilungsspielraums mit der Konvention vereinbar sind. [..]

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/028/1802847.pdf

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein


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