Entlassung wegen sexueller Belästigung nur nach Abmahnung möglich (Recht)
Das Begrapschen des Gesäßes einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten muss zeitnah abgemahnt werden, damit einer rechtswirksame Kündigung im Wiederholungsfall erfolgen kann. Das entscheid das Berliner Arbeitsgericht.[..]
In der Urteilsbegründung hieß es, zu den Vorfällen sei es schon ein halbes Jahr vor der Kündigung gekommen. Diese hätten die betroffenen Arbeitnehmerinnen aber augenscheinlich als nicht so schwerwiegend empfunden, um es der Unternehmungsleitung zeitnah mitzuteilen. Die Richter hätten das Argument der Zeitarbeitsfirma nicht nachvollziehen können, dass die Kolleginnen verängstigt gewesen seien, hieß es. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
Entlassung wegen sexueller Belästigung nur nach Abmahnung möglich
Das Begrapschen des Gesäßes einer Mitarbeiterin ... nicht nachvollziehen können, dass die Kolleginnen verängstigt gewesen seien, hieß es.
Das ist früher durchaus vorgekommen, vor zig Jahren als ich Lehrling war, aber die Frauen sahen nicht verängstigt aus. Konnten sich sehr gut eines mehr erwehren und sie schlugen daraus noch Kapital, mit kleine Gefälligkeiten, die Mann heute einer Feministin bestimmt verweigern würde. Wenn es Mann übertrieben hätte, wäre er auch bei andern Männern unten durch gewesen. Mein ja nur!
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rp ist ein Mitglied des spirituellen Flügels (Eisenhans) der erkennenden Männerbewegung.
(Die spielen Hase und Igel mit uns!)
Gleichberechtigung, Geschlechtergerechtigkeit, Gleichwertig