Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Gefährlicher als das Bundesverfassungsgericht (Vaeter)

Bolle aus Berlin, Thursday, 21.01.2016, 18:20 (vor 3227 Tagen)

Es ist nicht neu, dass das Bundesverfassungsgericht sich schwer tut mit ethisch vertretbaren und menschenrechtskonformen Entscheidungen.

Trickstaatlich statt rechtstaatlich werden Beschwerden nicht angenommen oder für unzulässig erklärt.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-031.html

Doch strammer als die Roben des BVerfG ist so manch eine deutsche Familienrichterin,die selbst die reaktionärste Entscheidung noch übertrumpft.
Getreu dem Motto: zu den Grundrisiken für Kinder und ihre Väter gehören hierzuland weibliche Rechtsrabulistikerinnen in der Rolle von Familienrichtern.

Während die Paragraphendeuter des OLG Frankfurt und des BVerfG der mütterlichen Täterin Generalabsolution erteilen und in Gutsherrenmanier dem Vater großzügig die Erlaubnis erteilen seinem elfjährigen Sohn einen Brief pro Monat zu schicken,"weil das Kind selbst keinen Umgang wünscht", stellt das für die Amtsrichterin Dr. Stephanie Wahsner eine Kindeswohlgefährdung dar.

Bei ihr heißt es deshalb mit ohne nachvollziehbar-sachlicher Begründung:
Totalausschluss des Vater-Kind-Kontaktes!
All inclusive Briefschreibverbot - warum nicht auch die Nachrichten von ARD und ZDF als kindeswohlgefährdend verbieten?

Zum Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg siehe hier:

http://sorgerechtapartheid.de/aktuelles/schriftverkehr.html

Was passiert nur nach dem 31.12.2016?


Für derartige Pamphlete finde ich nur noch Worte,die auszusprechen eine Beleidigungsklage nach sich ziehen würden.

Was meint Ihr?
Gebt mir Eure Ratschläge und Tipps hier oder unter info@sorgerechtapartheid.de

Rechtsmitteleinlegung dürfte für die Krähe sein?!

Hier die scharfzüngige Leistung mit Austausch des Begriffs des Umgangspflichtrechts gegen die staatliche Schulpflicht als Parodie:s_teufel
"Entscheidend ist insoweit, dass das Kind wiederholt seinen Willen begründet und beachtenswert dahin aufrecht erhält, dass es keinerlei Kontakt mit der Schule haben will. Diese wiederholten Äußerungen auch im vorliegenden Verfahren gegenüber der Verfahrensbeiständin und vor allem auch in der früheren gerichtlichen Anhörung vom 17.07.2015 zum Az. 133 F 7996/15 sprechen dafür, dass es sich um einen verfestigten Willen aufgrund der schulischen Erfahrungen handelt und gegen eine Fremdbestimmung durch die Mutter.Insbesondere äußerte XX in dem Gespräch mit der Kindesrichterin am 17.01.2015 ausdrücklich, weder persönlichen Kontakt mit einem Lehrer haben zu wollen noch die Schule überhaupt betreten zu wollen.
Nach dem Eindruck des Gerichts entzieht sich das Kind mit seiner Verweigerung der enormen emotionalen Belastung, die die letzten Schulbesuche bei ihm ausgelöst haben.Die von ihm eingenommene ablehnende Haltung dürfte deshalb am ehesten als Schutzmechanismus zu verstehen sein und nicht zwingend auf eine Beeinflussung durch die Kindesmutter zurückgehen, wie der Antragsgegner befürchte.
Gegen den Willen des Kindes darf ein Schulbesuch nicht erzwungen werden, da dies die seelische Entwicklung des Kindes gefährden würde und mit dem Persönlichkeitsrecht von ihm nicht vereinbar wäre (vgl.u.a. OLGR Hamm 2009, 505 bis 507). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die gesetzliche Schulpflicht des Kindes verfassungskonform zu beurteilen ist. So besitzt auch ein klar geäußerter Wille des Kindes keinen absoluten Vorrang vor dem Schulbesuch.
Vielmehr ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse der zur Bildung verpflichteten Schulverwaltung abzuwägen, wobei der Kindeswille bei zunehmendem Alter für die Entscheidung des Gerichts an Bedeutung gewinnt. Zu prüfen ist, in wieweit der geäußerte Kindeswille tatsächlich mit dem Kindeswohl in Einklang steht.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei XX um ein intelligentes Kind handelt, das durchaus in der Lage ist, die Situation zu erkennen und die wahren Interessen der staatlichen Schulverwaltung zu hinterfragen. Mit seinen nunmehr fast 14 Jahren muss XXs Willen, weiter ungestört in ihrer geordneten,schulfreien Welt leben zu dürfen, ernst genommen werden.
Um eine Kindeswohlgefährdung zu vermeiden muss es daher bei dem umfassenden Ausschluss des Schulbesuchs zumindest bis zum 31.12.2016 verbleiben."
s_traenenlachen

Gruß aus der Hauptstadt des Familien (un-)rechts

http://www.sorgerechtapartheid.de/


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