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Die vermeidbare Tragödie - „Unbeschulbar“: Wo bleiben die wirksamen Konsequenzen? (Mord an Kindern)

Christine ⌂ @, Monday, 29.01.2018, 09:33 (vor 2269 Tagen) @ Christine

"Unbeschulbar" oder die naive Vorstellung von "Inklusion", mit der weder auf den Erziehungsbedarf gefährdender noch auf die Schutzbedürfnisse gefährdeter Schüler Rücksicht genommen wird.
 
Am 23. Januar 2018, kurz nach 8 Uhr, ermordete der 15-jährige Alex M. auf einem Flur der Käthe-Kollwitz-Gesamtschule in Lünen, zehn Kilometer nördlich von Dortmund, den 14-jährigen Leon Ronny H. (Klasse 8a) mit Messerstichen in den Hals. Das Motiv sei gewesen, dass Leon die Mutter von Alex provozierend angeschaut habe, als letzterer, bereits von der Schule entlassen, am Tat-Tag einen Termin bei einer Schulsozialarbeiterin wahrnehmen sollte.
 
Leon Ronny wird am Samstag, 27. Januar, 11 Uhr, zu Grabe getragen. Seine Familie überschrieb die Todesanzeige in den „Ruhrnachrichten“ wie folgt:
 
„Wo Worte fehlen, das Unbeschreibliche zu beschreiben, wo die Augen versagen, das Unabwendbare zu sehen, wo die Hände das Unbegreifliche nicht fassen können, bleibt einzig die Gewissheit, dass du für immer in unseren Herzen weiterleben wirst.“[..]
 
Es gibt jetzt schon vielerlei Möglichkeiten, mit „Unbeschulbaren“ umzugehen, wenn andere erzieherische Maßnahmen keine Früchte trugen, wenn etwa Ermahnungen, Elterngespräche, vorübergehende Ausschlüsse vom Unterricht nicht fruchteten. Die Versetzung einer solchen jungen Person (in den allermeisten Fällen männlichen Geschlechts) in eine Parallelklasse oder an eine andere Schule kommt wohl nur dann in Frage, wenn dann ein Neustart erwartet werden kann, aber keine reine Verlagerung des Problems befürchtet werden muss. Im Schuljahr 2016/2017 wurden etwa im Regierungsbezirk Köln 534, im Regierungsbezirk Arnsberg 237 Schüler entlassen. Das sind nicht viele angesichts von 2,3 Millionen Schülern in NRW.
 
Es kann auch die sogenannte Beschulung ausgesetzt und durch Einzelunterricht samt sozialpädagogischer Familienhilfe ersetzt werden. Im Paragraphen 53 des NRW-Schulgesetzes heißt es dazu, eine solche Maßnahmen sei zulässig, „wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat“. Maximal sechs Monate soll diese „Ausschulung“ dauern.

Mit deutschen Schülern kann man das ja vielleicht machen, aber bei ausländischen Schülern? Da sind die Linken vermutlich vor, weil das wäre ja Rassismus, oder? Von den Kosten mal abgesehen...

Weiterreichende Maßnahmen wie etwa die Unterbringung in einem geschlossenen Heim werden selten ergriffen, weil es – politisch wohl so gewollt – an der Kapazität der Einrichtungen mangelt, die dergleichen durchführen können. Die rechtlichen Grundlagen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einem Heim oder in betreuten Wohnformen gäbe es, zum Beispiel laut Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bzw. laut Sozialgesetzbuch/Achtes Buch (SGB VIII). Oder im BGB Paragraph 1631 b unter der Überschrift „Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung“. Dort heißt es: „Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.“

Auch das ist leider nur bei deutschen Kindern möglich, vielleicht auch noch bei Migranten, die sich in dieses System integriert haben. Viele Eltern wehren sich zwar, aber das interessiert Behörden bzw. Jugendämter meistens nicht. Bei ausländischen Schülern sieht das schon etwas anders aus. Da werden sich die meisten Behördenmitarbeiter nicht trauen, solche Massnahmen zu ergreifen, denn das könnte unangenehme Folgen haben.

Polizeibekannt sei der Täter gewesen. Es wäre interessant zu erfahren, aus welchen Gründen er „polizeibekannt“ war. Weil er gerne ein Messer mitführte? Wenn das bekannt gewesen sein sollte, dann fragt man sich, warum Alex nicht in einem geschlossenen Heim untergebracht wurde. Oder aber hat hier die naive Vorstellung von „Inklusion“ eine Rolle gespielt? Eine seit ein paar Jahren angesagte Vision von Inklusion, mit der weder auf den Erziehungsbedarf gefährdender noch auf die Schutzbedürfnisse gefährdeter Schüler Rücksicht genommen wird.
https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/josef-kraus-lernen-und-bildung/unbeschulbar-wo-bleiben-die-wirksamen-konsequenzen/

Christine

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein


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