Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Tuesday, 12.02.2013, 03:49 (vor 4305 Tagen)

Ich bin der Meinung dass es eine Chance gibt, gegen das Urteil vorzugehen.

Thomas Lentze braucht einen Rechtsanwalt der Ahnung hat und die Beschwerdebegründung einreicht. Der kostet Geld. Die Frage ist:

Will Thomas Lentze sich helfen lassen?
Gibt es eine Möglichkeit der Prozesskostenhilfe für die Beschwerde.
Wer ist bereit dafür etwas zu Spenden? (mir ist das 50 Eur wert)
Da Thomas Lentze von ALGII lebt kann man ihm die Spenden nicht einfach zukommen lassen, weil sie sonst als Einkommen angerechnet werden. Man braucht einen zuverlässigen Spendenverwalter.

Hier nochmal der Beitrag von Sigmundus Alkus:
http://www.wgvdl.com/forum3/index.php?id=9323

Hier einige konstruktive Anregungen:

1. Die Begründung einer Rechtsbeschwerde unterliegt nach § 79 Abs. 3 OWIG i. V. m. § 345 Abs. 2 StPO dem Anwaltszwang: Nur der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt darf eine Beschwerdebegründung einreichen. Lediglich die Einlegung kann durch den Betroffenen selbst erfolgen (hat TREL wohl nach dem Betreff auch gemacht). Ich selbst kann es leider nicht machen, da ich derzeit nicht als Anwalt zugelassen bin.

2. Eingriffe in der Grundrecht der Meinungsfreiheit dürfen nur aufgrund eines (allgemeinen) Gesetzes erfolgen. Aus meiner Sicht wäre zumindest einmal zu prüfen, ob der Staatsvertrag eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist.

3. Es besteht offensichtlich ein Unterschied zwischen einer Beleidigung und einem "zum Hass aufstacheln". Nicht alles, was gegenüber einer Einzelperson eine (strafrechtlich relevante) Beleidigung darstellt, stachelt zum Hass auf. Da ein Kollektiv "Frauen" nicht beleidigungsfähig ist, muss der Begriff "zum Hass aufstacheln" deutlich über eine normale Beleidigung hinausgehen. Denn anderenfalls hätte man bei § 185 StGB einfach die Beleidigungsfähigkeit von Kollektiven einführen können. § 130 StGB wäre damit überflüssig. Eine Abgrenzung zwischen diesen Merkmalen hat das Amtsgericht aber nicht sorgfältig vorgenommen.
a
4. Unter Ziffer 3. sollte noch auf die einzelnen Äußerungen eingegangen werden. So ist für mich z. B. nicht ersichtlich, dass sich der Begriff "Votzokratie" überhaupt gegen Frauen richtet. Aus meiner Sicht handelt es sich hier um Kritik am Staatswesen. Hier könnte das Urteil des BVerfG zur Äußerung "Soldaten sind Mörder" weiterhelfen. Hier geht das BVerfG davon aus, dass Gerichte bei interpretierbaren Aussagen grundsätzlich von einer Interpretation auszugehen haben, die nicht einen Straftatbestand erfüllt. Für eine strafbare Interpretation müssen demnach besondere Anhaltspunkte vorliegen. Für Ordnungswidrigkeiten kann nichts anderes gelten, da es sich um dem Strafrecht vergleichbare Sanktionen handelt.

5. Das Urteil des LG Hamburg ist nicht ohne weiteres übertragbar. Denn hier lag eine Zivilklage zugrunde, deren Erfolg von der Verletzung individueller Rechte abhängt. Der Rundfunkstaatsvertrag schützt aber eben auch bestimmte Kollektive.

Rainer

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