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Ein EU-Bundesstaat ist für Deutschland nach dem Grundgesetz nicht möglich (Politik)

Chefkoch, Sunday, 10.03.2019, 16:12 (vor 1846 Tagen)

Einen europäischen Bundesstaat zu errichten, in dem die einzelnen Völker ihre Souveränität verlieren sollen, ist von Beginn der europäischen Integrationsbewegung an das erklärte Ziel der Eurokraten, das hartnäckig über Generationen hinweg verfolgt wird. Immer wieder gibt es im Geheimen oder offen Vorstöße, dieses Ziel zu erreichen. Erst kürzlich, am 26. 9. 2017, – also gezielt nicht vor, sondern zwei Tage nach der deutschen Bundestagswahl – forderte der neue französische Präsident Emmanuel Macron, die europäische Integration „zu vertiefen“. Durch einen eigenen Eurozonen-Haushalt mit Ministerium, einen EU-Verteidigungs-Etat und eine europäische Asylbehörde müsse die EU gestärkt und effizienter gemacht werden. Im Klartext: weitere Kompetenzübertragungen auf die EU Richtung Bundesstaat.

Der bisher größte Coup war der EU-Verfassungsvertrag, der 2003 von einem Europäischen Konvent unter Leitung des früheren französischen Präsidenten Giscard d’Estaing erarbeitet und am 29. Oktober 2004 in Rom feierlich von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Er erhob die EU zu einer eigenen Rechtspersönlichkeit mit weitgehenden Kompetenzen, quasistaatlicher Ausstattung wie Hymne und Fahne, sowie einem Außenminister. Diese Verfassung scheiterte zwar 2005 an den Volksabstimmungen in Frankreich und Holland, wurde aber zu 90 Prozent des Inhalts mit dem Vertrag von Lissabon doch eingeführt, der am 13.12.2007 unterzeichnet wurde und am 1.12.2009 in Kraft trat. Angeblich waren dazu keine Referenden erforderlich.

Die Verfassungsbeschwerde Dr. Gauweilers

Gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag, das im Bundestag unter künstlich erzeugtem Zeitdruck durchgepeitscht worden war, erhob u. a. der Münchener Abgeordnete Dr. Peter Gauweiler Verfassungsbeschwerde. Er machte im Kern geltend, das Gesetz sei verfassungswidrig, weil der Lissabon-Vertrag Prinzipien des Grundgesetzes praktisch beseitige, die nach Art. 79 Abs. 3 GG von Bundestag und Bundesrat nicht angetastet werden dürfen:
– die völkerrechtliche Souveränität Deutschlands
– das Demokratieprinzip.

Das Bundesverfassungsgericht erkannte wesentliche Punkte dieser Rüge als begründet an und sah sich vor die Frage gestellt:
– entweder die Verfassungswidrigkeit auszusprechen,
– oder den Vertrag aus der Perspektive des Grundgesetzes einer so engen
Interpretation zu unterwerfen, dass es ihn dadurch gerade noch als
verfassungskonform ansehen konnte.

Das Gericht wählte den zweiten Weg. Es schuf in seinem Urteil vom 30. Juni 20091 praktisch eine auf Deutschland und das Grundgesetz zugeschnittene Vertrags-Version, einen „Vertrag von Karlsruhe“ sozusagen. Das ist zu wenig bekannt und muss angesichts der weiteren Zentralisierungsbemühungen ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gehoben werden.

„Es hat an vielen Stellen zu jedem Vertragspassus – das zieht sich durch das ganze Urteil“, wie Dr. Gauweiler am 1.7. 2009 im Bundestag hervorhob, „einschränkende Interpretationen vorgenommen und Auslegungsmöglichkeiten, die der Wortlaut zulässt und die mit dem Grundgesetz unvereinbar wären, ausgeschlossen.“

Der Lissabon-Vertrag ist also nur nach Maßgabe dieser einschränkenden Interpretations-Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 mit dem Grundgesetz vereinbar.

Es ist daher sehr wichtig, diese Vorgaben des Gerichts in den wesentlichen Punkten zu kennen.

Die wesentlichen Punkte der Entscheidung

1. Die völkerrechtliche Souveränität

Die Prozessvertreter Dr. Gauweilers brachten vor, aus folgenden Gründen trete ein Verlust der Souveränität Deutschlands ein:

a) Es würden inhaltlich so viele weitere Kompetenzen auf die EU übertragen, dass sie der Substanz nach, de facto, die Qualität eines souveränen Bundesstaates erhalte, was im gleichen Maße den Souveränitätsverlust der Bundesrepublik Deutschland bedeute. Denn schon heute würden über 80% der bundesdeutschen Rechtssetzungsakte direkt oder indirekt von Brüssel bestimmt.

b) Hinzu komme nach der „Flexibilitätsklausel“ des Art. 352 des Lissabon-Vertrages das generelle Recht, sich eigenmächtig weitere Kompetenzen zu verschaffen. Bisher waren die Mitgliedstaaten noch immer die Herren der Verträge. Sie hatten aufgrund ihrer staatlichen Souveränität die alleinige Kompetenz, einzelne Kompetenzen auf die EU zu übertragen. Sie besaßen die Kompetenz-Kompetenz. Diese Kompetenz-Kompetenz werde nun auf die EU übertragen, die damit eine eigene originäre Rechtssetzungskompetenz über die Mitgliedstaaten erhalte, die sich nahezu flächendeckend auf alle Politikbereiche erstrecke, mit Ausnahme der Außen- und Sicherheitspolitik.

c) Die EU-Verträge seien völkerrechtliche Verträge, deren Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keinen Vorrang vor nationalem Recht habe. Die Rechtsprechung des EuGH habe sich aber in den vergangenen Jahren immer mehr dahin entwickelt, dass er den Vorrang des Europarechtes vor dem nationalen Recht behauptet habe. Dies werde durch den Lissabon-Vertrag sanktioniert. Nach der neuen Regelung könne das Bundesverfassungsgericht nicht mehr wie bisher mehr die Grundrechte des Grundgesetzes gegenüber dem Europarecht zur Geltung bringen.

d) Während die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes bisher von den Völkern der Mitgliedstaaten gewählt wurden und diese repräsentierten, heiße es jetzt: Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. (Art. 10 EUV) Die Unionsbürger seien dadurch nicht mehr nur Staatsbürger der Mitgliedstaaten, sondern sie würden in ihrer Gesamtheit ein neues Subjekt, das europäische Unions-Volk. Einen solchen Austausch der nationalen Völker mit einem imaginären Europa-Volk könnten nur die nationalen Völker, von denen alle Staatsgewalt ausgeht, selbst beschließen.

Die Reaktion des Gerichts:

a) Das erste Argument erkannte das Gericht prinzipiell an, ließ es aber in der Konsequenz, dass die EU ein souveräner Bundesstaat geworden sei, nicht gelten. Richtig sei, dass die EU in einigen Politikbereichen bereits einem Bundesstaat entsprechend – staatsanalog – ausgestaltet sei, dass auch die Fülle von Einzelermächtigungen, die es nach dem Lissabon-Vertrag gebe, die Gefahr in sich berge, dass eine flächendeckende Kompetenz geschaffen werde.
Die neu übertragenen Zuständigkeiten, namentlich in Strafsachen und Zivilsachen, der Außenwirtschaftsbeziehungen, der Gemeinsamen Verteidigung, sowie in sozialen Belangen, müssten allerdings von den Organen der EU

„in einer Weise ausgeübt werden, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene sowohl im Umfang als auch in der Substanz noch Aufgaben von hinreichendem Gewicht bestehen bleiben, die rechtlich und praktisch Voraussetzung für eine lebendige Demokratie sind.“ 3

Wenn man diese einschränkende Auslegung anwende, handele es sich im Lissabon-Vertrag nicht um eine staatsbegründende Kompetenzübertragung. Die EU bleibe noch ein Staatenbund souveräner Staaten. Es könne dahinstehen, wie viele Gesetzgebungsakte bereits europäisch beeinflusst, präformiert oder determiniert seien.

„Es kommt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rüge nicht auf quantitative Relationen, sondern darauf an, dass der Bundesrepublik Deutschland für zentrale Regelungs- und Lebensbereiche substantielle innerstaatliche Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben.“ 2

Die Mitgliedstaaten müssten ausreichenden Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse behalten.

„Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politische Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. Zu wesentlichen Bereichen demokratischer Gestaltung gehören unter anderem die Staatsbürgerschaft, das zivile und militärische Gewaltmonopol, Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kreditaufnahme sowie die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Eingriffstatbestände, vor allem bei intensiven Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug in der Strafrechtspflege oder bei Unterbringungsmaßnahmen. Zu diesen bedeutsamen Sachbereichen gehören auch kulturelle Fragen wie die Verfügung über die Sprache, die Gestaltung der Familien- und Bildungsverhältnisse, die Ordnung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit oder der Umgang mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis.“

Darüber hinaus verlange das Subsidiaritätsprinzip, dass die EU nur da tätig werde, „wo die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendig ist.“ 4

b) Das zweite Argument von der Verfassungswidrigkeit einer Übertragung der Kompetenz-Kompetenz auf die EU hat das Gericht voll bestätigt.

„Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten begründet werden können. Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz.“ 5

Denn Deutschland könne nach dem GG nur einem Staatenverbund selbständiger Staaten angehören, dem prinzipiell nur durch begrenzte Einzelermächtigungen Hoheitsrechte übertragen werden. Die EU könne daher keine eigene originäre Rechtsetzungskompetenz haben. Diese hätten ausschließlich die Mitgliedstaaten als die Herren der Verträge.

Das Gericht erlaubt daher die Inanspruchnahme dieser Kompetenz-Kompetenz-Klausel nur unter der Bedingung, dass dem Votum des deutschen Vertreters zuvor Bundestag und Bundesrat per Gesetz zugestimmt haben – entgegen der Regelung des Vertrages, nach der die Zustimmung der nationalen Parlamente nicht nötig ist.

c) Die Sorge über den generellen Vorrang des EU-Rechts hält das Gericht für unbegründet. Wenn ein Bundesstaat entstünde, gelte: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Die EU bleibe aber ein Staatenverbund souveräner Staaten. In ihm könne das supranational begründete Recht solche rechtsvernichtende Wirkung nicht entfalten. Der Anwendungsvorrang des Europarechts lasse entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht in seinem Geltungsanspruch unberührt. Es dränge es nur in der Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und auch nur erlauben.

Das Bundesverfassungsgericht habe auch weiterhin die Aufgabe, über die vom GG gezogenen Grenzen der Integration zu wachen und zu überprüfen, ob Rechtsakte der europäischen Organe sich in den Grenzen der eingeräumten Hoheitsrechte halten, oder ob eine vertragsausdehnende Auslegung der Verträge durch die EU-Gerichte vorliege, die einer unzulässigen Vertragsänderung gleichkomme.

Insoweit stellt sich das Bundesverfassungsgericht über den EuGH. Es erklärt sich mehrfach zum Wächter über die verfassungskonforme Begründung, Auslegung und Handhabung des Europarechts.

d) Auch das vierte Argument der Beschwerde wird vom Gericht in der Weise voll aufgenommen, dass in der Tat nach dem GG keine Schöpfung eines europäischen Staatsvolkes möglich sei. Der Begriff des Unionsbürgers, wie ihn der Lissabon-Vertrag verwende, könne keine konstitutive Bedeutung haben.

„Die Unionsbürgerschaft ist allein von dem Willen der Mitgliedstaaten abgeleitet und konstituiert kein Unionsvolk, das als sich selbst verfassendes Rechtssubjekt zur eigenen Selbstbestimmung berufen wäre.“ 6
„In Europa können nur die Völker der Mitgliedstaaten über ihre jeweilige verfassungsgebende Gewalt und die Souveränität des Staates verfügen. Ohne den ausdrücklich erklärten Willen der Völker sind die gewählten Organe nicht befugt, in ihren staatlichen Verfassungsräumen ein neues Legitimationssubjekt zu schaffen oder die vorhandenen zu delegitimieren.“ 7

Das europäische Parlament sei entgegen dem Anspruch, den Art. 10 Abs. EUV-Lissabon nach seinem Wortlaut zu erheben scheine, kein Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes, sondern ein Vertretungsorgan der Völker der Mitgliedstaaten.

Das Gericht stellt mit aller Deutlichkeit klar, dass ein europäischer Bundesstaat mit einem einheitlichen europäischen „Volk“ im Geltungsbereich des GG nicht möglich ist. Das dem deutschen Volk von der Präambel und von Art. 23 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgegebene Integrationsziel sage nichts über den endgültigen Charakter der politischen Verfasstheit. Das Grundgesetz ermächtige mit Art. 23 GG zur Beteiligung an einer friedensförderlichen supranationalen Kooperationsordnung.

„Integration in eine freiheitliche Gemeinschaft verlangt aber weder eine der verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung, noch den Verzicht auf die eigene Identität. Das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben. Dieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souveränitätsübertragung auf ein neues Legitimationssubjekt allein dem unmittelbar erklärten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten.“ 8

Diese Notwendigkeit hatten – wie P. Gauweiler in seiner Presseerklärung schreibt – Bundesregierung und Bundestag in ihren Schriftsätzen an das Gericht bestritten. (!)
Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre also eine neue Verfassung notwendig, die durch eine freie Entscheidung des deutschen Volkes selbst zustande kommen müsste, in dem es ausdrücklich auf seine völkerrechtliche Souveränität verzichtet.

2. Die Verletzung des Demokratieprinzips

Die zweite Verfassungsrüge Gauweilers monierte, dass in Bezug auf das in Deutschland geltende EU-Recht die Gewaltenteilung, ein wesentliches Element des Demokratieprinzips, aufgehoben werde. Die Bundesregierung sei durch ihren Sitz im Rat der EU maßgeblich an der Rechtssetzung der EU beteiligt, denn der Rat (Ministerrat) ist das Hauptrechtssetzungsorgan. Das bedeute, dass durch die zunehmende Verlagerung der Gesetzgebung auf die EU der Einfluss der Bundesregierung auf die in Deutschland geltenden Gesetze immer größer, im selben Umfang aber der Einfluss des Bundestages immer kleiner werde. Damit werde das Prinzip der parlamentarischen Demokratie, nach der der Repräsentant des Volkes der Gesetzgeber ist, auf den Kopf gestellt.

Außerdem verstoße auch die EU gravierend gegen das Gewaltenteilungsgebot, dadurch, dass der Rat als Hauptgesetzgebungsorgan aus Regierungsvertretern bestehe. Eine öffentliche und parlamentarische Kontrolle der deutschen Regierungsvertreter im Rat sei praktisch unmöglich. Sie könnten nach dem Lissabon-Vertrag an dessen Änderung und an einer Kompetenzerweiterung der EU mitwirken, ohne dass das deutsche Parlament eingeschaltet sei.
Als Teil des Rates der Europäischen Union setze die Regierung höherrangiges Recht, welches das vom Bundestag erlassene Recht verdränge. Sie erlasse Vorschriften mit, die der Bundestag dann ausführen müsse; sie degradiere das Parlament, vor dem sie sich eigentlich zu verantworten habe, zum Ausführungsorgan ihrer eigenen Beschlüsse.

Die Reaktion des Gerichts:

Diese Demokratie-Rüge wurde vom Gericht am vehementesten aufgenommen und bestätigt. Es müsse in der Tat eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk über die von ihm gewählten Abgeordneten zu den EU-Entscheidungsträgern gehen, so dass das Volk wenigstens indirekt durch seine Wahl auf die Entscheidungen Einfluss nehmen könne.

Die Bürger dürften keiner politischen Gewalt unterworfen sein, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich in Freiheit zu bestimmen vermögen.9 Die vom Volk gewählten Abgeordneten müssten daher auch auf EU-Ebene einbezogen bleiben. Das Begleitgesetz, in dem die Rechte von Bundestag und Bundesrat auf EU-Ebene geregelt sind, sei völlig unzureichend und daher verfassungswidrig.

Wenn die Abgeordneten als die Repräsentanten des Volkes staatliche Kompetenzen auf die EU übertragen, trügen sie dafür dem Volk gegenüber die politische Verantwortung. Das bedeute, dass sich ihre rechtliche und politische Verantwortung nicht in einem einmaligen Zustimmungsakt erschöpfe, sondern sie erstrecke sich auch auf den weiteren Vertragsvollzug. Die in den EU Organen sitzenden Regierungsmitglieder seien dem Parlament verantwortlich. Ironisch merkt das Gericht an: Ein Schweigen von Bundestag und Bundesrat reiche nicht aus, ihre Verantwortung wahrzunehmen.10

Daraus folgt die Feststellung des Gerichts: Die Organe der EU dürfen weder im Rahmen des ordentlichen und vereinfachten Vertragsveränderungsverfahrens, noch über andere einschlägige Klauseln selbsttätig die vertraglichen Grundlagen der EU und die Zuständigkeitsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten ändern. Der deutsche Vertreter müsse in diesen Fällen immer vorher einen Beschluss von Bundestag und Bundesrat einholen.
Das gelte auch für den vorgesehenen Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der EU. Die Bundeswehr sei und bleibe nach dem GG ein Parlamentsheer, dessen Einsatz stets einen Beschluss des Parlaments, des Repräsentationsorgans des Volkes, voraussetze.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass die demokratische Legitimation der Organe der EU nach den Maßstäben eines demokratischen Staates unzulänglich sei und demokratischen Anforderungen nicht genüge. Die EU sei allerdings kein souveränes Staatsgebilde und deshalb müssten die Mitglieder der EU-Organe auch an die Parlamente der Mitgliedstaaten angebunden sein. Nur dann genüge die EU strukturell noch dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes.

Wachsamkeit ist nötig

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass die Kompetenzübertragungen auf die EU an die Grenze gekommen sind, die den Übergang eines Staatenverbundes souveräner Staaten zu einem Bundesstaat markiert. Doch als gebe es dieses Urteil des höchsten deutschen Gerichts überhaupt nicht, streben deutsche Politiker, die als Regierungsmitglieder geschworen haben, das Grundgesetz zu wahren und zu verteidigen, ohne Skrupel nach weiteren Kompetenz-Übertragungen auf die EU, um so de facto doch einen europäischen Superstaat zu erreichen. Die einen verbergen ihre Absichten hinter Floskeln wie „mehr Europa“ oder „Vertiefung der europäischen Integration“. Andere fordern ganz offen den europäischen Bundesstaat.

  • So sagte im August 2011 die damalige Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen dem „Spiegel“ gegenüber unverblümt: „Mein Ziel sind die Vereinigten Staaten von Europa – nach dem Muster der föderalen Staaten Schweiz, Deutschland oder den USA.“ 11
  • Während eines EU-Gipfels in Brüssel am 7. November 2012 gab sich Bundeskanzlerin Angela Merkel als Visionärin von „Vereinigten Staaten von Europa“ zu erkennen: „Ich bin dafür, dass die Kommission eines Tages so etwas wie eine europäische Regierung ist. … Und ich bin dafür, dass der Rat so etwas ist wie eine zweite Kammer. Und ich bin dafür, dass das europäische Parlament für die europäischen Zuständigkeiten eintritt. Anders wird es nach meiner Auffassung auf die lange Strecke gar nicht gehen.“ 12
  • Im Bürgerprogramm der FDP zur Bundestagswahl 2013 heißt es: „Am Ende der Entwicklung soll ein durch eine europaweite Volksabstimmung legitimierter europäischer Bundesstaat stehen.“ 13
  • Bundestagspräsident Lammers schrieb zusammen mit drei weiteren Parlamentspräsidenten in einem Brief im Februar 2017: „Es ist also der Moment gekommen, um einer engeren politischen Integration entgegenzustreben: einer föderalen Union aus Staaten mit weitreichenden Kompetenzen.“ 14


Am 10.9. 2017 schrieb Bundesjustizminister Heiko Maas in der Frankfurter Rundschau, das Wahlprogramm der AfD sei in Teilen verfassungswidrig. Er hielt der AfD z. B. vor: „Seit 1949 ist … das „vereinte Europa“ als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Die AfD will dahinter zurück: den Euro abschaffen, die Integration stoppen und notfalls aus der EU austreten. Mit Artikel 23, der sich ausdrücklich zur europäischen Integration bekennt, wäre das nicht vereinbar.“ 15

Doch die AfD weist darauf hin, dass die EU den Anspruch erhebe, ein kontinentaler Staat zu werden und schreibt: „Das bestehende „Lissabon-Europa“ ist daher zurückzuführen zu einer Organisation von Staaten, die auf der Basis völkerrechtlicher Verträge ihre Interessen und Aufgabenwahrnehmung definieren. … Sofern eine solche Konzeption mit den derzeitigen Partnern der EU nicht einvernehmlich auszuhandeln ist, ist Deutschland gezwungen, dem Beispiel Großbritanniens zu folgen und aus der bestehenden EU auszutreten.“ 16

Die AfD besteht also – ganz im Sinne des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts – auf einem europäischen Staatenverbund souveräner Staaten. Ihre Forderungen sind verfassungskonform. Hinter den Formulierungen von Maas dagegen steht offensichtlich die Auffassung, Art. 23 GG enthalte die Verpflichtung einer fortdauernden Integration bis zum Bundesstaat. Gerade das ist nach dem BVerfG, wie oben gezeigt, verfassungswidrig. Was qualifizierte diesen Mann eigentlich zum Justizminister?

Mit Ausnahme des Programms der FDP von 2013 verweist in offensichtlicher Täuschungsabsicht keiner der Eurokraten auf die vom BVerfG festgestellte Notwendigkeit, dass das deutsche Volk in einer Volksabstimmung selbst auf seine Souveränität gegenüber einem europäischen Bundesstaat verzichten müsste.

Die Forderungen von Maas, Lammert, Merkel, von der Leyen und Konsorten nach einem europäischen Bundesstaat sind nicht nur verfassungswidrig, sondern geradezu verfassungsfeindlich, da sie gegen die Existenz des gesamten, auf der völkerrechtlichen Souveränität des deutschen Volkes aufgebauten Grundgesetzes und damit gegen das Volk und die Selbstbestimmung der Deutschen gerichtet sind.

Das gilt es wachsam im Auge zu behalten.
————————————
1 bundesverfassungsgericht.de
2 a.a.O. Abs. 351 des Urteils
3 a.a.O. Abs. 249
4 a.a.O. Abs. 251
5 a.a.O. Abs. 233
6 a.a.O. Abs. 246
7 a.a.O. Abs. 247
8 a.a.O. Abs. 228
9 Vgl. a.a.O. Abs. 212
10 Vgl. a.a.O. Abs. 413
11 Zitiert nach Wikipedia – Vereinigte Staaten von Europa
12 abendblatt.de 7.11.12
13 Zitiert nach Wikipedia wie 12
14 epochtimes.de 19.3.17
15 fr.de 10.9.17
16 afd.de Wahlprogramm


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