Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

Homepage - Archiv 1 - Archiv 2 -- Hilfe - Regeln für dieses Forum - Kontakt - Über uns

125950 Einträge in 30835 Threads, 293 registrierte Benutzer, 279 Benutzer online (0 registrierte, 279 Gäste)

Entweder bist Du ein aktiver Teil der Lösung, oder ein Teil des Problems.
Es gibt keine unbeteiligten Zuschauer!

    WikiMANNia
    Femokratieblog
Avatar

Der voll integrierte afghanischer Vergewaltiger (Das hat nichts mit Nichts zu tun)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Saturday, 05.08.2023, 07:11 (vor 267 Tagen)

Aus der Abteilung: Opferverhöhnung und Volksverarschung durch Richter

Afghanischer Vergewaltiger auf freien Fuß gesetzt „Er ist im Prinzip voll integriert“
Ein 23-jähriger Afghane wurde vom Amtsgericht Regensburg für Vergewaltigung und sexueller Missbrauch in mehreren Fällen verurteilt. Aufgrund seines jungen Alters und seiner gelungenen Integration verzichtete der Richter auf das Verhängen einer Haftstrafe.
Das Amtsgericht Regensburg hat einen angeblich 23-jährigen Afghanen wegen Vergewaltigung und mehrerer sexueller Übergriffe auf junge Frauen verurteilt. Das Jugendschöffengericht verurteilte den Täter mit Namen Mohammed M. zu einem Anti-Aggressionstraining. Außerdem solle er seinen Alkoholkonsum einschränken.
Die Taten, die Mohammed M. seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wurden, ereigneten sich zwischen April 2019 und März 2022. In sechs Fällen belästigte er junge, teilweise minderjährige Frauen. Eine 16-Jährige vergewaltigte er, eine andere Frau zwang er zum Oralverkehr. Vor den Taten soll Mohammed M. getrunken haben.
Weil Mohammed M. zum Zeitpunkt der meisten Taten jünger als 21 Jahre alt gewesen sein soll, wurde sein Prozess vor dem Jugendschöffengericht verhandelt. Vor Gericht gestand der Angeklagte alle Vorwürfe.
Laut Information von Bild sagte Christian Reiser, einer der Anwälte von M., das Urteil des Jugendschöffengerichts sei nicht ungewöhnlich, da bei „Heranwachsenden“ der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehe:
„Der Richter sagte, dass er eigentlich ein Musterbeispiel dafür ist, wie man in Deutschland gut ankommen kann.“
Und M.s zweiter Anwalt, Jörg Meyer, kommentierte bestätigend:
„Er ist im Prinzip voll integriert.“
Lau Informationen von Bild war Mohammed M. im Jahr 2015 als Flüchtling nach Deutschland gekommen. Er schloss die Hauptschule ab und absolvierte eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker. Danach soll er als Heizungsmonteur gearbeitet haben. Im Januar 2023 kehrte Mohammed M. von einem Urlaub aus Afghanistan zurück. Am Flughafen in München wurde er verhaftet und saß seitdem in Untersuchungshaft.
https://rundekante.com/afghanischer-vergewaltiger-auf-freien-fuss-gesetzt/

Rainer

--
[image]
Kazet heißt nach GULAG und Guantánamo jetzt Gaza
Mohammeds Geschichte entschleiert den Islam
Ami go home und nimm Scholz bitte mit!

Tags:
Ausländergewalt, Fachkräfte

Der voll integrierte afghanischer Vergewaltiger

Garfield @, Saturday, 05.08.2023, 13:48 (vor 267 Tagen) @ Rainer

Hallo Rainer,

na, dann wissen wir ja nun, nach welchen Kriterien entschieden wird, wer hier gut integriert ist.

Freundliche Grüße
von Garfield

Bei Mohamerde besteht keine Fluchtgefahr

Ausschussquotenmann, Saturday, 05.08.2023, 22:14 (vor 267 Tagen) @ Rainer

Oder glaubt hier jemand, dass der Germoney freiwillig längerfristig verlässt?

§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html

Was wollt ihr? Sein Würstel hat er doch voll in eine Frau integriert!

Manhood, Sunday, 06.08.2023, 12:25 (vor 266 Tagen) @ Rainer

:-P

--
Swiss Lives matter!!![image]

Der voll integrierte afghanischer Vergewaltiger

tutnichtszursache, Sunday, 06.08.2023, 22:36 (vor 266 Tagen) @ Rainer

Ehrlich gesagt habe ich zum Teil Zweifel an der Tat. Und habe auch eine Vermutung, warum er voll integriert sein soll

Außerdem solle er seinen Alkoholkonsum einschränken.

Das ist doch eine gute Integrationsleistung, wenn Mohammed säuft!

Eine 16-Jährige vergewaltigte er, eine andere Frau zwang er zum Oralverkehr.

Ich würde ja niemals eine Frau zwingen, meinen Lümmel zu blasen. Die braucht nur anständig zubeißen - wie man das bei einer Wurst eben macht ... Ob dieses Blasen wirklich stattgefunden hat, auch wenn er das zugibt? Zumindest sollten bei Vergewaltigungen von Frauen immer Zweifel angebracht sein. Bei solchen Prozessen wirkt sich das doch immer strafmildernd aus, wenn man die Taten zugibt - auch wenn sie nicht stattgefunden haben - und das wurde ihm sicher gesagt.

Vor den Taten soll Mohammed M. getrunken haben.

Prost Mohammed! Mohammedaner dürfen ihn nicht als Vorbild nehmen ...

Weil Mohammed M. zum Zeitpunkt der meisten Taten jünger als 21 Jahre alt gewesen sein soll, wurde sein Prozess vor dem Jugendschöffengericht verhandelt. Vor Gericht gestand der Angeklagte alle Vorwürfe.

Er ist sogar geständig: Ist sicher auch ein Zeichen guter Integration, da andere solche Gestalten nicht mal der Polizei gehorchen.

powered by my little forum