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Trumps CFO (Allgemein)

Günni, Saturday, 09.03.2024, 19:44 (vor 51 Tagen)

Manche Geschichten aus dem Rechnungswesen sind so fantastisch – die kann man nicht erfinden!
Allen W. war zwanzig Jahre lang Finanzvorstand der Trump -Organisation. Er hatte keine spezielle berufliche Qualifikation an der Spitze des Finanz- und Rechnungswesens. Von den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften, den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP), hatte er laut Feststellungen des Supreme Court (Oberstes Gericht) von New York County (New Yorker Bezirk): keine Ahnung. Vor Gericht hatte er vor allem eines: keine Erinnerung.
Allen W. stand zusammen mit seinem früheren Chef, dem 45. Präsidenten der USA und nach
dessen Selbsteinschätzung brillanten Geschäftsmann, Donald J. Trump , dessen Söhnen, anderen leitenden Angestellten der Trump -Organisation sowie einigen Unternehmen aus diesem Konglomerat vor dem Supreme Court of the State of New York – New York County.
Richter Arthur F. Engoron verurteilte die beklagten natürlichen Personen zu Geldstrafen und untersagte ihnen, auf mehrere Jahre ein Gewerbe im Staat New York zu betreiben.

Die Vorgeschichte

Allen W. verließ die Trump -Organisation im Oktober 2022, nachdem er sich in 15 Fällen der Steuerhinterziehung und der Fälschung von Buchführungsunterlagen schuldig bekannt hatte. Man könnte erwarten, dass ein solcher Mitarbeiter „mit Schimpf und Schande vom Hof verjagt“ würde.
Doch der Auflösungsvertrag vom 9.1. 2023 enthielt neben einer Verschwiegenheitserklärung einen Abfindungsanspruch in Höhe von zwei Millionen US-Dollar (rund 1,8 Mio. €), zahlbar in mehreren Raten. Es liegt die Vermutung nahe, mit seinem Geständnis habe der verschwiegene und vergessliche Mitarbeiter andere vor einem Prozess bewahren wollen.

Das Vergehen im Einzelnen

Nach Feststellungen des Gerichts kam Allen W. auch seinen Pflichten als Chef der Abteilung Rechnungswesen der Trump -Organisation nicht nach. Wie bereits ausgeführt: Er hatte keine formale Qualifikation sowie keine Ahnung von den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften.
Gegenüber den externen Abschlusserstellern erklärte er jedoch alljährlich und jahrelang in der Vollständigkeitserklärung:

  • Die vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen stünden im Einklang mit den US-GAAP.
  • Es gäbe ein funktionierendes internes Kontrollsystem, das insbesondere Betrug
    verhindere.
  • Auch sei das Management für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, einschließlich der Anwendung des Bilanzrechts, verantwortlich.
  • Auch verpflichtete sich der unterzeichnende CFO, dass alle Buchhaltungsunterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung gestellt werden. Das war erwiesenermaßen bei den Bewertungsunterlagen für die Immobilien nicht der Fall.


Trotz der Unkenntnis der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) hinderte dies den CFO nicht daran, gegenüber dem externen Jahresabschlussersteller zu erklären, dass die Bewertung in den vorgelegten Vermögensaufstellungen den Rechnungslegungsnormen entsprach.
Der Richter erwähnte in seinem Urteil ausdrücklich die Unkenntnis der Bewertungsmaßstäbe.
Pointiert formuliert: Allen W. kannte zwar nicht den Begriff des „ estimated current value “ (geschätzter beizulegender Zeitwert), erklärte jedoch gegenüber dem externen
Jahresabschlussersteller, dass die Immobilien so bewertet wurden. Wenigstens äußerte er vor Gericht, dass er wisse, dass der Verkaufspreis Maßstab für die Bewertung sei, nicht der Angebotspreis.

Allerdings habe er keine Ahnung vom Wert der Immobilien, so der Beklagte vor Gericht. Trotzdem verantwortete er die Vermögensaufstellungen mit den Immobilien.

Eines hatte der ehemalige CFO der Trump -Organisation offenbar verstanden: Ein jährlicher Verlust aus einer Immobilie (hier: 40 Wall Street) führt zu einer negativen Bewertung. Also wies er die Buchhalterin an, aus einem realisierten Verlust in Höhe von 20,9 Mio. US-Dollar (rund 1,9 Mio. €) in 2015 einen geplanten Überschuss von 26,2 Mio. US-Dollar (rund 2,5 Mio. €) zu machen. Für diesen „ Management Override “ (Ausschaltung interner Kontrollen durch Interventionen des Managements) bedarf es schon mehr, als nur Plus und Minus, Soll und Haben zu verwechseln. Laut Gerichtsurteil wurden dazu Werte nicht abdiskontiert und leere Gebäudeteile
als vermietet einkalkuliert.
Die Buchhalterin arbeitet übrigens immer noch in der Trump -Organisation, inzwischen als stellvertretende Controllerin.
Unbekannt ist, ob und wie die Stelle von Allen W. nachbesetzt wurde. Kenntnisse in Buchhaltung, Controlling und Finanzen sind hierfür sicherlich hilfreich.

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