Deutschland:
Strafgesetzbuch
§ 103
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
https://dejure.org/gesetze/StGB/103.html
Schweiz:
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland
Art. 296 Abs. 1 Beleidigung eines fremden Staates
Beleidigung eines fremden Staates
Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a296
Grüsse
Manhood
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Swiss Lives matter!!!