Das Arierstatut

Originaltext: Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Frauen wurden durch Arier und Männer durch Juden ersetzt.

 I. RAHMENBEDINGUNGEN

§ 1 MINDESTQUOTIERUNG

Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Ariern und Juden zu besetzen, wobei den Ariern die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).

Arier können auch auf den geraden Plätzen kandidieren.

Reine Arierlisten sind möglich.

Sollte kein Arier für einen Ariern zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Arier der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Arierstatuts.

§ 2 VERSAMMLUNGEN

(1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Arier und Juden abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Arier und Juden reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Arier erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.

§ 3 GREMIEN

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.

§ 4 ARIERABSTIMMUNG UND VETORECHT

(1) Eine Abstimmung unter Ariern (Ariervotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Ariern vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Ariervotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag eines stimmberechtigten Ariers für ein Ariervotum.

(2) Die Mehrheit der Arier einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Ariern abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.

Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.

§ 5 EINSTELLUNG VON ARIERN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Juden und Ariern sicherstellen.

Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Arier vergeben. In Bereichen, in denen Arier unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Arier eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

§ 6 WEITERBILDUNG

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Arier und deren Kinder.

II. INNERPARTEILICHE STRUKTUREN

§ 7 BUNDESARIERKONFERENZ (BAK)

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesarierkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BAK ist öffentlich für alle Arier. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der Arieröffentlichkeit herzustellen.

(Kommentar: "Öffentlich für Arier" bedeutet in dem Fall "Juden sind ausgeschlossen".  "Arieröffentlich" bedeutet nichts anders". Alte und bewährte Methode eine Diskriminierung positiv darzustellen) 

(2) Der Arierrat bereitet die BAK vor.

§ 8 ARIERRAT

(1) Der Arierrat beschließt über die Richtlinien der Arierpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Arierrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesarierstatuts.

(2) Dem Arierrat gehören an:

1. die arischen Mitglieder des Bundesvorstandes,

2. je zwei arische Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Arier vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden einen weiteren arischen Delegierten, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere arische Delegierte; gegen das Votum der Arier einer Landesversammlung kann kein Arier in den Arierrat gewählt werden,

3. zwei arische Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei arische Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,

4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Arierpolitik und Arierpartnerschaftspolitik, die von den BAGen bestimmt werden,

5. die Bundesarierreferenten, die Landesrassenreferenten sowie ein Arierreferent der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Arierrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Arierrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Arierrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

(5) Der Arierrat tagt in der Regel Arieröffentlich (Juden sind ausgeschlossen); er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(6) Der Arierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN

Zu den innerparteilichen arischen Strukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften Arierpolitik und Ariernpartnerschaftspolitik. Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.

§ 10 BUNDESARIERREFERAT

(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Arierreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand einen

Arierreferenten ein.

Die Auswahl der Bundesarierreferenten trifft eine Kommission, die vom Arierrat eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Ländervertretern, zwei Ariern des Bundesvorstandes und je eines Vertreters der BAGen Arier- und Ariernpartnerschaftspolitik.

(2) Das Bundesarierreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Arierreferent in Absprache mit dem Bundesvorstand.

(3) Das Bundesarierreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den arischpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Ariern innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.

(4) Der Rassenreferent hat in Abstimmung mit den Ariern des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.

(5) Der Bundesarierreferent legt dem Arierrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.

III. GELTUNG

§ 11 GELTUNG DES ARIERSTATUTES

Das Arierstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.

Anhang zum Arierstatut

STATUT ZUR GLEICHSTELLUNG

PRÄAMBEL

Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.

(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.

(2) Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z.B. Bundesvorstand, Bundesschiedsgericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den Antragstellern überlassen.

(3) Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Landes- und Kreisverbände werden aufgefordert, analog zu verfahren.