Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Von der sittlichen Verpflichtung zum Faustrecht

Holger, Monday, 14.12.2009, 23:00 (vor 5218 Tagen)

http://www.feminismuskritik.eu/forum/phpBB2/viewtopic.php?t=4343

So, jetzt bin ich erst mal soweit und habe den ersten Teil fertig. Bitteschön:

Von der sittlichen Verpflichtung zum Faustrecht- eine kleine Geschichte des Unterhalts


Prolog


Fast komme ich mir vor wie Umberto Eccos Gestalt des Novizen Adson in ‚Der Name der Rose’. An der Pforte zum Alter stehend, nehmen mich jene dramatischen Ereignisse des Jahres 1327 nochmals in den Bann: normative Kraft der Macht und seine Niederlage. Der Mensch zieht Parallelen- umso mehr, je älter er wird.
‚Sie war die erste (fleischliche) Liebe meines Lebens und meine letzte’ resümiert Adson am Ende seines Lebens und wir hören förmlich seine mit Inbrunst vorgetragenen gregorianischen Gesänge und ich spüre sein Glück, dereinst eingehen zu dürfen ‚ins Haus des Herrn’. Die überragenden Lehrer aber vom Format eines William von Baskerville gibt es indes nicht mehr.
Der bittere Kelch der Niederlage ist an mir nicht vorübergegangen, mein hilfloser Zorn ist mittlerweile verflogen, um dem Verstande Platz zu machen. Die Frage aller Fragen in dieser Materie ist:
gibt es rechtsethische Prinzipien, die aufgrund ihrer ureigenen Überzeugungskraft geeignet sind, rechtliche Entscheidungen im Unterhaltsrecht zu rechtfertigen oder zu falsifizieren?
Dem geneigten Leser sei diese Frage zugemutet und ich mache den Versuch, sie zu beantworten.

Ich habe mir große Mühe mit Quellenangaben gemacht und empfehle, soweit sie verlinkt sind, sie im Urtext auch zu dokumentieren, Links haben oft nur eine begrenzte Lebensdauer.
Die meisten juristischen Literaturangaben habe ich beschränkt auf Standardwerke und die Veröffentlichungen allgemein anerkannter Kapazitäten in Prime- Fachzeitschriften und sind in Bibliotheken und z.T. Gerichten kostenlos einsehbar, jedoch meist nicht gebührenfrei im Netz auffindbar. Eine Literaturliste steht am Ende meines Vortrags.
Ferner bildeten folgende Veröffentlichungen Arbeitsgrundlage:
Georg Friedenberger ‚Die Rechte der Frauen’ ISBN 3-00-004970-3
Als ehemaliger Staatssekretär im Bundesjustizministerium ist er Zeitzeuge und intimer Kenner der Vorgänge im Ministerium im Vorfeld der Verabschiedung des EheRG. Das Buch ist vergriffen, jedoch über Fernausleihe erhältlich.

Bernhard Metz ‚Rechtsethische Prinzipien des nachehelichen Unterhalts’ISBN 3-631-53512-0
Es ist eine Dissertation mit hervorragender Quellenrecherche, für den Nichtjuristen allerdings etwas schwer lesbar. Der Autor ist jetzt in einer der renomiertesten Kanzleien der BRD als Familienrechtler tätig.

Vereinzelt wurden Passagen der Autoren von mir ohne besondere Kennzeichnung zusammengefasst, Zitate und originäre Gedanken sind gekennzeichnet.
Es sei jedem unbenommen, meinen Text zu kopieren und zu verbreiten. Für Hinweise auf Fehler bin ich dankbar. Es sollte ein leidenschaftlicher Disput werden!


Teil 1

Im Anfang war nicht nur das Wort, sondern ganz konkret die Sippe mit Verpflichtung zu Trutz und Schutz: die Muntgewalt beinhaltete die Pflicht des Hausvaters, die ihm Unterworfenen nach außen zu schützen, zu verteidigen, in Prozessen und Rechtsgeschäften
zu vertreten und mit dem Vermögen für sie zu haften. Scheidungen waren nicht unüblich. Es sei beispielshaft verwiesen auf file:///D:/Argumente/Unterhaltsrecht/Historie/link%20historie.html ‚ Geschichte des Unterhaltsrechts in Mittelalter und Neuzeit’.
Wir sehen sehr wohl die zunehmende Verrechtlichung und Rigidisierung in der Zeit der Christianisierung, es wurde aber in älterer Zeit bei der (seltenen) Auflösung einer Ehe der ursprüngliche, voreheliche Vermögenszustand von Mann und Frau angestrebt. Auch ist nicht bekannt, dass unglücklich Vermählte sich reihenweise entleibten- zu groß waren die Zwänge der Wirtschaftsgemeinschaft.
In neuerer Zeit dominierte letztlich der Code Zivil Napoleons und das Allgemeine Preußische Landrecht (fortan mit ALR bezeichnet), im ersteren fand ein vertraglicher Charakter der Ehe Platz, Preußens ergriffen die Gelegenheit beim Schopfe, eine ‚sittliche Grundlage des Volkes der besonderen staatlichen Kontrolle zu unterstellen’ (Mikat in Bosch, S. 671, Buchholz S. Cool, das mit Einführung der obligatorischen Zivilehe als entscheidender Schritt zur Säkularisierung 1875 seinen Höhepunkt fand und wie die ‚Kontraktstheorie’ der französischen Konkurrenz die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung aufgrund ‚unüberwindlicher Abneigung’ zuließ (Bosch ebenda), jedoch immer unter dem Gesichtspunkt des beidseitigen Verschuldens. Oh, wir können durchaus diese Gedankengänge aus historischer Zeit nachvollziehen!
Im ALR wurde eine Vielzahl von Scheidungsgründen zugelassen und somit die Scheidung gegenüber dem konfessionell geprägten Recht zuvor erleichtert, praktisch blieb es jedoch beim traditionellen Verschuldensprinzip. Für den Schuldigen war eine sog. ‚Scheidungsstrafe’ (ein Begriff, den die Große Vorsitzende des BVG, Limbach später sinnentstellt verwenden sollte) fällig, die in gewisser Weise der Entschädigung des unschuldigen Gatten, i.d.R. Frauen diente (Haidlen, Anm.I , S. 367).
‚Standesgemäßer’ Unterhalt wurde im Bedürfnisfall unschuldigen Ehefrauen gewährt, Männern jedoch nur ausnahmsweise in Fällen der Not (RGZ 8, 184; ALR II.1.§§798ff ): dass ein Kerl gefälligst selbst für sein Auskommen zu sorgen hat, war schon damals ausgemachte Sache.
Scheidungen selbst waren jedoch zahlenmäßig gering und kamen allenfalls in den bürgerlichen Schichten vor, beim Volk war die Ehe agrarisch geprägte Produktionsgemeinschaft und Versorgungsinstitut, die nach praktischen Erwägungen geschlossen wurde, dies änderte sich erst mit der Industrialisierung und der damit verbundenen aushäusigen Erwerbstätigkeit.
Die Industrialisierung brachte erhebliche gesellschaftliche Umwälzungen mit sich: Landflucht, Trend zur Kleinfamilie, Entwurzelung und materielle Not, Auslagerung von Erziehung, Ausbildung und auch Alterssicherung (Bismarck), Reduktion der Familie auf persönliche Beziehung und Konsum, zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen der Unterschicht aus materieller Notwendigkeit.
In der Tat waren Frauen formal benachteiligt: ohne Zustimmung des Mannes war aushäusige Erwerbstätigkeit nicht möglich, die Geschäftsfähigkeit war eingeschränkt. Dies spielte in der mehrheitlichen Unterschicht der Klassengesellschaft aus nachvollziehbaren Gründen jedoch kaum eine Rolle, war eher das Luxusproblem der Damen aus gehobenen Schichten, die somit vom Einkommen des Mannes völlig abhängig waren- die Anfänge der Emanzipationsbewegung sind in dieses Milieu und diese Zeit zu verorten wie auch eine gewisse ‚Emotionalisierung’, die ‚Liebesheirat’ wurde Trumpf und mit ihr epidemische Ohnmachtsanfälle der Damen, wenn das Gemächt auch nur andeutungsweise blank gezogen wurde- ‚wilhelminisch’ und ein paar Kilometer weiter westlich ‚victorianisch’ beinhaltet alles andere als pure Fleischeslust.

Mit zunehmender Industrialisierung und Erwerbstätigkeit von Frauen stiegen die Scheidungszahlen vor allem in den unteren Schichten rapide an und mangels Masse war Unterhalt selten ein Thema (Wolf/Lüke/Hax, S. 161ff), die Familie hatte jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren und Preußens waren zu Säbelrasslern von Weltgeltung aufgestiegen, das Bürgertum erlangte ungeahnte Stärke als Finanziers in erfolgreicher Abgrenzung zum Staat (Stichwort Biedermeier) und in Folge der kleindeutschen Lösung Bismarcks wurde erstmals ein einheitliches Recht für ganz Deutschland geschaffen: Das BGB erblickte 1896 das Licht der Welt und mit ihm ein allgemein gültiges Ehe- und Familienrecht.
Eine Zeit, in der die schnarrende Frage ‚Hammse jedient?’ obligatorisch über Wohl und Wehe eines Mannes entschied, das Schicksalsjahr 1888 sei ins Gedächtnis gerufen.
Nach dem gewonnenen 71er- Krieg gab es kein Halten mehr: feuchte Höschen nur, wenn der Galan in Uniform auftrat- vermutlich war dieses Kasperletheater Ausdruck der Wandlung hin zur emotional dominierten ‚Liebesehe’ unter den wohlwollenden Augen des deutschpreußischen Militärs- Mainstream, ick hör Dir trapsen!
Was dies für Männer in letzter Konsequenz bedeutete, hat keiner besser dargestellt als Klaus Maria Brandauer in ‚Oberst Redl’: wenn der Lakai des Kaisers mit hallenden Schritten die Marmortreppe emporsteigt, mit harten Schlägen Einlaß begehrt und dem Delinquenten die Pistole überreicht- die unglaublich aufwühlende Szene der Selbsthinrichtung, das Schluchzen in der Verzweiflung- und er tat es. Staatsraison.

Genau sie war es auch, die 1914 die Kirchenglocken läuten ließ, ein Taumel das Volk erfasste, Tod dem Erbfeind. Es war der Beginn des 2. dreißigjährigen Krieges mit einer mehrjährigen, unruhigen Kampfpause in der Mitte. Es war eine Schlächterei mit Granaten und Maschinengewehren, die nur dadurch als Krieg getarnt war, daß die eine oder andere Seite hin und wieder einen zerschossenen Matschhügel eroberte und dabei Tausende von Soldaten verlor. Allein die Schlacht an der Somme kostete 1915 eine Million Männer das Leben. Für einen Geländegewinn von ein paar qkm. Der Verwesungsgeruch war noch in Paris wahrnehmbar.
Dort fingen sie derweil ‚freilaufende’ Männer quasi mit dem Lasso ein, setzten sie in Taxis und karrten sie zur Schlachtbank- ihre Überlebenszeit an der nahen Front betrug ca. 5 Minuten. Chemin des Dames- 1 Mio tote deutsche, französische, englische Männer. Ypern- das Grauen an sich, eine weitere Mio, zerfetzt von Granaten, niedergemäht von MG’s, erstickt im Gas, verbrannt von Flammenwerfern. 10 Mio Männer ließen ihr Leben im WK I, über 20 Mio. im WK II. Jeder 2. deutsche Soldat kam um. Der preußische Generalstabschef von Falkenhayn vor Verdun: ‚den Feind weißbluten lassen’. Sein Wirken ist eindrucksvoll zu besichtigen im Gebeinehaus dort. Die ‚Allee der Gehenkten’ in Brandenburg als brauner Exzeß am Ende des WK II- schlag nach im Netz. Ich tue mir die Verlinkung dieses Grauens nicht mehr an. Und eigentlich bin ich auch nicht zuständig für das Fehlen fundamentaler Geschichtskenntnisse im BRD- Feminat.
Halt- eine ganz persönliche Ovation möchte ich erbringen an Matthias Erzberger. Ihm gebührt meine Hochachtung. Er ist stellvertretend für einen feigen, degenerierten Arschlochkaiser mit der Intelligenz eines Brotes einen schweren, aufrechten Gang gegangen und wurde dafür umgebracht. Warum der unsägliche Wilhelm II noch bis in die Vierziger unbehelligt im holländischen Exil schmarotzen durfte, ist mir ein Rätsel. Umso schlimmer, dass eine Heerschar von rückratlosen Advokaten unter seiner Ägide ein ‚Recht’ namens BGB installierte- die besonders widerwärtige Selbstunterwerfung der deutschen Justiz unter die braune Scheiße war in dieser Tradition nur logisch und wie wir sehen werden, war sie es auch unter die Ideologie der kommunistischen Post- 68er und in der sog. DDR- vom frenetischen Freislerjünger zur links- feministischen Limbachschen Männervernichtung- nullo Problemo für einen Richter moderner Provenienz.
Eine gewisse Niedertracht im Denken und Prinzipienlosigkeit scheint in diesem Beruf verbreitet zu sein und dies ist untrennbar verknüpft mit wenig positiven Charaktereigenschaften. Henker wird man im allgemeinen auch nicht zu seinem bevorzugten Freundeskreis zählen wollen.
Dem zynischen alten Industrietycoon Flick sen. gebe ich Recht im klugen Rat an seine Söhne: ‚Jurist wird man nicht. Juristen hält man sich’. Die Losung aller Politos in sog. ‚Demokratien’! Real existierend im Richterwahlausschuß des Schwätzerments der ‚demokratischten’ Grundordnung aller Zeiten!

Warum ich dies alles erwähne: einen schlagenderen Beweis der Geringschätzung männlichen Lebens in dieser Unkultur gibt es schlechterdings nicht.
Wir sind deshalb auch nicht wirklich erstaunt über die ‚Weiterentwicklung des Unterhaltsrechts’, wir werden es im Folgenden sehen.

Aber zunächst zum BGB (1900): Bereits früh hatte man aufgrund steigender Scheidungszahlen begriffen, dass es mit den Liebesheiraten so eine Sache ist, so war denn die Erschwerung der Scheidung erklärtes Ziel des Gesetzgebers (Motive, Bd. IV, S. 563). Die Zahl der Scheidungsgründe wurde stark reduziert, es galt das Verschuldensprinzip uneingeschränkt, einverständliche Scheidung kam nicht in Frage. Unterhalt sollte auf Bedürftigkeit beschränkt werden. Interessant die Begründung zur Abschaffung der ‚Scheidungsstrafe’ aus dem ALG: diese ließe sich nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten und widerspräche dem Wesen der Ehe. Auch wurde eine Weiterfassung von Unterhaltsansprüchen strikt abgelehnt mit der einleuchtenden Begründung, dass somit die Beziehung der Ehegatten durch die Scheidung nicht entgültig und nach allen Seiten hin gelöst sei ( Motive IV, S. 615f), Unterhalt bei Bedürftigkeit wurde aus Billigkeitsgründen und dem öffentlichen Interesse (!) zugelassen unter dem Hinweis, dass er keinen familienrechtlichen Charakter habe(!).

Was dann letztlich im § 1578 BGB (1900) drin stand: der allein für schuldig erklärte Mann hatte der geschiedenen Frau standesgemäßen Unterhalt zu zahlen, es blieb die Ungleichbehandlung des Mannes aus dem ALR.
Im WK I löste der Witwentitel den der Geschiedenen ab und es blieb der Weimarer Republik vorbehalten, mit dem weiter gültigen Eherecht und einer preußisch- rigiden Richterschaft auch noch den letzten gegen sich aufzubringen, eine Reform unter Aufnahme des Grundes ‚unverschuldete Zerrüttung’ fand keine Mehrheit (von den Linksparteien wurde sogar die Abschaffung des Verschuldensprinzips gefordert) und erst der braunrote Erlöser setzte neue Maßstäbe: die Scheidungsparagraphen des BGB wurden außer Kraft gesetzt, das EheG (1938) installiert: das Prinzip der ‚objektiven Zerrüttung’ wurde zugelassen, freilich mit dem völkischen Gedanken maximaler Vermehrung, Kanonenfutter musste her. Beibehalten wurde auch bei der Zerrüttung die Schuldfrage, beidseits schuldig Geschiedenen stand aber u.U. nach Billigkeitsgesichtspunkten Unterhalt zu, Kindesbetreuung begründete keinen eigenständigen Anspruch. Abgewichen wurde auch vom ‚standesgemäßen’ Unterhalt, die Arbeitspflicht der Frau ausgeweitet. Bezüglich unterschiedlicher Bewertung der Bedürftigkeit von männlichen und weiblichen Geschiedenen blieben die Regelungen seit BGB(1900) jedoch in Kraft.
Beachtung fand jedoch erstmals die ‚unverschuldete Zerrüttung’, die Unterhaltspflichten der Geschiedenen nach sich ziehen konnte (Volkmar, Vorbem. §66, S.253). Die Begründung dafür ist bemerkenswert: der Anspruch als ‚Nachwirkung der sich aus der Ehe ergebenden gegenseitigen Pflicht zur Hilfe- und Beistandsleistung, die während der Ehe uneingeschränkt bestanden hat und im Rahmen eines billigen und gerechten Ausgleichs auch nach der Auflösung wirksam bleiben muß’. Sieh mal einer an! Da war der verfemte Adolf Geburtshelfer einer urlinken Forderung und mit derlei Denke bekommen wir es noch zu tun…
Statistik 1940 (nach Blasius): ca 50 000 Scheidungen, 88% mit Schuldspruch, Männer 45% allein schuldig, Frauen 18%, beiderseitig 37%. Man sehe genau hin: Mutti 18% Alleinschuld in Zeiten finstersten Patriarchats…und stark dabei bei der beiderseitigen Schuld…

Nach dem Ende des braunen Spuks blieb im EheG(46) der Aliierten vieles beim Alten, auch die weiterhin unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bezüglich Unterhaltsbedürftigkeit. Dies wurde 57 formal aufgegeben, schimmert aber bis zum heutigen Tage in so manchem Urteil durch. Die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich Scheidung wurde jedoch in den 50ern und 60ern parallel zum weiteren Anstieg der Scheidungen extrem restriktiv, so dass sich erneut Reformdruck ergab. Basis der Überlegungen war, dass niemand gegen seinen Willen zu lange Zeit in einer an sich zerbrochenen Ehe festgehalten werden sollte. Dabei rückte der Zerrüttungsgedanke in den Vordergrund (Friedenberger S. 106, Eherechtskommission Bericht I und II 1970 u.v.a.m.).

In Zeiten der Hochkonjunktur, einer immer häufiger werdenden Frauenerwerbstätigkeit, zunehmender Liberalisierung und- wir sollten es auch so benennen- der sich auflösenden Moral (geforderte Lebensform der 68er: freies Ficken für alle!) in der Gesellschaft stieg die Scheidungsrate immer weiter trotz der Haltung des BGH- das Phänomen der sog. ‚Konventionalscheidung’ feierte fröhliche Urständ und das ging so: Scheidungswillige einigten sich hinsichtlich der Scheidungsfolgen, sprachen sich ab und nahmen die Schuld am Scheitern der Ehe zu gleichen Teilen auf sich, vor Gericht erging dann der beiderseitige Schuldspruch. Die Sache dauerte ein paar Minuten, das Urteil passte auf eine halbe DIN- A 4- Seite und kostete 200 DM, kein Unterhaltsgezerre, keine Anwürfe- geradezu paradiesisch, verglichen mit den heutigen Zuständen (der längste Scheidungsprozeß nach dem neuen Recht, den meine Anwältin führte, ging über 13 Jahre und kam nur durch den Tod eines Beteiligten zu einem Ende).
Streng genommen war dieses Vorgehen nicht legal: die Konventionalscheidung dieser Art war im BGB nicht vorgesehen und das störte unsere Staats- Advokaten sehr.
Dabei sprach sehr vieles dafür, sie schlicht und einfach zuzulassen per Reform, zuletzt waren 80%- 90% (MünchKomm BGB- Wolf §1564 Rn10, Mikat FamRZ1970, 333; Müller- Freienfels, Ehe und Recht, S 239 u.v.a.m) aller Scheidungen sog. Konventionalscheidungen!
Aus der hohen Zahl an Konventionalscheidungen kann direkt und logisch nachvollziehbar geschlossen werden, dass die Parteien sich in fast allen dieser Fälle sehr wohl ihres Schuldanteils am Scheitern der Ehe bewusst waren.
Wie das? Waren zuvor nicht hauptsächlich Männer schuldig geschieden worden? Sind nicht sie von Natur aus die Fremdgeherschweine, der häufigste Scheidungsgrund über Jahrhunderte überhaupt? Schon. Aber brauchte dieses triebhafte Fremdgeherschwein nicht mindestens genau so ein weibliches? Für ganz schlicht Strukturierte: wir nehmen die Finger zum Zählen…
Und noch was wird regelhaft unterschlagen: ab Ende der Sechziger gab es die Pille und die schon erwähnten 68er (wer einmal mit der(dem)selben pennt, gehört schon zum Establishment). Geheiratet wurde trotzdem wie der Deibel- wir ahnen die Motive…
Friedenberger wird da ungnädig:
‚…ließe sich die Schuld in Ehesachen nicht beurteilen, wie das Neusprech- Gequassel uns verkünden will, so erschiene die hohe Zahl vereinbarter Scheidungen nicht denkbar, wenn man die damals aus der Schuldfrage abzuleitenden, gravierenden nachehelichen Folgen bedenkt’. Oder schlicht formuliert: Tausende von Jahren beschäftigt sich die Justiz recht erfolgreich mit der Schuldfrage. Warum dies nun plötzlich in Eheangelegenheiten schlichtweg nicht möglich sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Die Beteiligten wissen dies und ziehen das beidseitige Eingeständnis der Überführung vor, obwohl im Falle der Unschuldigsprechung hohe Gratifikationen winken. Warum insbesondere als Frau auf diese Chance verzichten mit einem überflüssigen Schuldeingeständnis, wenn die eigene Schuld gar nicht feststellbar ist? So wird ein Schuh draus. Das Gequatsche von der Nichtfeststellbarkeit von Schuld am Scheitern einer Ehe ist logikfrei und einzig der Ideologie zuzuordnen. Was soll denn z.B. so schwierig sein bei der Beurteilung eines Partnerwechsels, dem bis zum heutigen Tage mit Abstand häufigsten Trennungsgrund?
Umso betrüblicher stimmt einen die breite Zustimmung zu diesem Pseudoargument bei den Juristen der damaligen Zeit( Eherechtskommission, Bericht I, S.29 u.v.a.m.). Oder ist es so, dass seit Jahrtausenden sämtliche Urteile erwürfelt sind? Daß ein solch zwingender Schluß all die Jura- Ordinarien nicht vor Scham im Boden versinken ließ, ist ein weiteres Rätsel und nur durch besonders dämliche Ideologiegläubigkeit der Juristenkaste hilfsweise zu erklären- siehe weiter oben, die Richter und der Große Braune.


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