Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Frauenhausordnung aus dem 15. Jahrhundert (Gesellschaft)

Rainer ⌂, Tuesday, 23.10.2012, 10:32 (vor 4174 Tagen)

Frauenhausprostitution
Obwohl der ehrbare Rat dieser Stadt nach löblichem Herkommen mehr bestrebt sein sollte, Ehrbarkeit und gute Sitten zu mehren und zu fördern ab Sünde und straffälliges Verhalten zuzulassen, und nachdem zur Vermeidung größeren Übels in der Christenheit gemeine Weiber von der heiligen Kirche geduldet werden, aber einem jeden Wesen Maß und Ordnung gebühren und dem ehrbaren Rat bekannt wurde, dass die Frauenwirte um ihres Gewinns und Vorteils willen durch Kauf und Verpfändung der gemeinen Weiber Unordnung und Gefahr entstehen, was nicht nur gegen Gott, sondern auch gegen das natürliche Gesetz und alle Ordnung ist, da der Mensch frei und unabhängig geschaffen ist, so wollen wir solch ungebührlichem Verhalten und Beschwerden in Zukunft zuvorkommen und in eine weniger sträfliche Ordnung bringen. Vor allem auch deshalb, damit die gemeinen Weiber leichter sich solchen sündigen Tuns entledigen und daraus entkommen können. Deshalb gebietet der Rat ernst und bestimmt, dass hinfort kein Frauenwirt, Wirtin oder sonst jemand ein Weibsbild, das zuvor nicht der Prostitution nachgegangen oder in offenen Häusern gewesen ist, kaufen, verpfänden noch darauf etwas leihen darf [...]

Wenn aber bei einem Frauenwirt, einer Wirtin oder sonst jemand ein Weibsbild, das in seinem Hause wohnt und die freiwillig, ohne Kauf und Verpfändung zu ihm gekommen ist, wegen Kostgeld, Wochengeld, Kleidung oder anderer Sachen in Schulden gerät, gegen die darf er seine Forderungen mit Recht erheben [...]

Auch soll der Wirt [...] die gemeinen Weiber, die in seinem Hause wohnen, nicht nötigen oder zwingen, Speisen oder Getränke von ihm zu beziehen, sondern sie sollen das frei nach ihrem Belieben für ihr Geld kaufen oder bestellen. Und wenn sie Getränke außerhalb seines Hauses kaufen und holen wollten, so soll er ihnen dazu Gefäße leihen, ohne alle Leihgebühren. Wollte aber eine der Frauen Speisen oder Getränke von ihrem Wirt nehmen so soll er ihr die zu einem mäßigen Preis und richtigen Maß abgeben und den Wein nicht teurer als er in der Stadt vom Rat fiir eine bestimmte Zeit zu verkaufen erlaubt worden ist, redlich und ehrlich.

Es soll auch der Frauenwirt [...] die Weibsbilder, die in seinem Hause wohnen, nicht einsperren oder zwingen, im Hause zu bleiben, sondern sie dürfen an heiligen Tagen ungehindert zur Kirche und zu anderen Zeiten nach Bedarf in die Stadt gehen. Wenn der Wirt jedoch befürchtet, dass eine der Frauen, die ihm für Kost, Kleider oder andere Sachen etwas schuldet, fliehen und ihrer Verpflichtung entgehen wollte, so kann er in ihrer Abwesenheit ihre Kleider und anderes, das sie bei ihm hat, verwahren und wegschließen, bis sie wieder zurückkommt.

Auch soll hinfort der Frauenwirt [...] wissentlich keine Frau, die einen Ehemann hat oder die hier Bürgerkind ist, aufnehmen, beherbergen oder behalten. Insbesondere soll auch der Frauenwirt [...] wissentlich keinen Priester oder eine andere geweihte Person oder einen Ehemann zu sündhaften Werken aufnehmen, beherbergen oder behalten.

Es soll auch fortan der Frauenwirt [...] keine Frau, die in seinem Hause wohnt, wenn sie schwanger oder mit ihren weiblichen Tagen belastet ist oder in anderer Weise verhindert wäre oder sich der leiblichen Werke enthalten wollte, zu keinem Mann noch sündigem Werk nötigen oder drängen [...]

Damit die gemeinen Weiber von ihrem sündigen Leben umso leichter Abstand nehmen können, wenn sich eins zum Ehestand entschließt oder sonst wie vom sündigen Leben abwendet, soll der Frauenwirt die Frau in keiner Weise daran hindern, weder wegen Verschuldung noch aus anderen Gründen, sondern sie, wenn sie es verlangt, ungehindert gehen lassen. Wenn sie ihm Geld schuldet, so soll er es mit gebührlichem Recht fordern [...]

Obwohl die gemeinen Weiber frei und entsprechend ihrem Namen allgemein verfügbar sein sollen, haben sich doch etliche von ihnen herausgenommen, besondere Buhlen zu haben, die sie ihre lieben Männer nennen, wodurch in der Vergangenheit viel Streit und Zwietracht entstanden sind. Um das in Zukunft abzustellen und zu vermeiden, ist der Rat ernstlich der Meinung, dass der Frauenwirt solches nicht mehr gestatten soll, sondern jede der Frauen soll in den Zeiten, wenn sie dazu fähig ist, einem jeden Mann, der das verlangt, ohne Unterschied bei Tage und bei Nacht ohne Verweigerimg Gemeinschaft leisten und besonders, wenn sie einem Mann zugesagt hat, nachts bei ihm zu schlafen, soll sie dem das halten [...]

Ende 15. Jahrhundert. Auszüge aus der Nürnberger Frauenhausordnung.
In: Nürnberger Polizeiordnungen, S. 117ff.

Aus "Stätisches Leben im Mittelalter" Seite 389

Rainer

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