Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Kernsätze aus "Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat" von Joachim Wiesner

Mus Lim ⌂, Tuesday, 15.12.2009, 02:20 (vor 5245 Tagen) @ Maesi

"Sehen Sie zu, daß Sie die Kinder besitzen. Dann muß Ihr Mann für alles bezahlen."

Die Sozialämter ... schütten die Steuergelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl "die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)". (§ 7, Satz 2 BSHG)

Rechts- und Sozialwirklichkeit: In Deutschland kann jeder aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht.

Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ... (§ 1353, Abs. 1, BGB) ... Es handelt sich um eine Leerformel, die einfach eine einstmals weitgehende konsentierte sittliche Grundauffassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht mehr darstellt. Empirisch verifizierbar, tatsachenmäßig richtig ist vielmehr, daß dasjenige Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt wird. Den zwei Zeilen des zuvor zitierten § 1353 BGB stehen viele Seiten des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts gegenüber. Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.

Das 1977 in Kraft getretene Ehescheidungsrecht ... löst erst Verhaltensweisen aus, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt – wegen des gesetzesimmanenten Automatismus – immer zum „Erfolge“.

Im Gesetz und in der durch das Gesetz normierten Sozialwirklichkeit haben Recht und Sittlichkeit ihren Platz verloren.

Die Justiz ist es, die das Vertrauen des Bürgers in die „Normative Kraft des Rechts“ zerstört, zugleich – und berechtigterweise – in die Justiz selbst.

Die Ehe bleibt daher rechtlich eine unverbindliche und ungeschützte Sozialform – eine unter anderen.

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