Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Vorrang des rechtlichen Vaters für dem biologischen Vater

Mus Lim ⌂, Thursday, 22.03.2012, 18:22 (vor 4389 Tagen) @ Müller
bearbeitet von Mus Lim, Thursday, 22.03.2012, 18:25

Das spannende an diesem Urteil ist, was die Richter unter einem "bestehenden Familienverband" verstehen. Es geht mitnichten um § 1592 Abs. 1 BGB, wonach der "Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist". Die Mütter der Kinder sind nämlich gar nicht verheiratet. Damit kommt der grundgesetztliche Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 4 GG) hier gar nicht in Betracht.

Im ersten Fall hatte der in Berlin lebende Kläger ein halbes Jahr lang eine Beziehung zu einer Frau, die mit einem anderen Mann zusammenlebte. Ein paar Monate später bekam die Frau eine Tochter. Ihr Freund, mit dem sie zusammenlebte, erkannte die Vaterschaft an. Das Mädchen wächst bei den beiden auf.

Im zweiten Fall hatte war der Kläger aus Willich mit der Mutter des Kindes verheiratet, vier Monate nach der Scheidung bekam sie eine Tochter. Mehr als ein Jahr später erklärte sich ihr neuer Partner offiziell zum Vater des Kindes; kurz darauf heirateten die beiden.

Dieses Urteil bestätigt wieder einmal ausdrücklich, dass alle Rechte bei der Mutter liegen und der Vater keine Rechte hat, und wenn, dann nur von Mutters Gnaden. Denn die "sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind", welche die Richter zu schützen vorgeben, ist spätestens dann nichts mehr wert, wenn die Mutter die jetzt bestehende "sozial-familiäre Beziehung" (welche ein ungeheures Ersatzwort für Familie) in die Tonne tritt, das alleinige Sorgerecht beantragt und den jetzigen "rechtlichen Vater" zum Zahlesel degradiert.

Das Familienrecht, das angeblich dem Schutz von Ehe und Familie dienen soll, wird weiter so verbogen, dass es der Zerstörung der Institutionen Ehe und Familie dient.

Die Mutter kann jederzeit einen leiblichen oder auch rechtlichen Vater zugunsten eines neuen "Lebensabschnittsgefährten" austauschen.

Wenn die Mutter keinen Bock auf den Erzeuger hat, hat er nach Willen der Richter Pech gehabt. Wenn der Erzeuger aber seinerseits kein Interesse hat an Mutter und Kind hat (kommt vor), aber die mutter das anders sieht, soll er zahlen.

Soviel zu der auf allen Kanälen dröhnenden Behauptung der Gleichberechtigung von Mann und Frau.


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