Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Hervorragender Artikel bei MANNdat (Manipulation)

Flint ⌂, Friday, 13.07.2012, 02:11 (vor 4304 Tagen) @ Sigmundus Alkus

Es werden 10 Thesen und Antithesen gezeigt.
Hervorragend das Ganze!
Habe etliche wichtige Stellen farblich markiert. Siehe Foto unten.
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Stellungnahme zum Kölner Beschneidungsurteil

Religionen sind zu schonen – um jeden Preis? 10 Thesen und Antithesen

Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Motiven ist eine Straftat!

Mit dieser Feststellung hat das Landgericht Köln Ende Juni 2012 eine Welle der Empörung ausgelöst. Der Zentralrat der Juden und muslimische Verbände in Deutschland, ja sogar die eigentlich gar nicht betroffene katholische Kirche sowie unzählige andere Kritiker meldeten sich lautstark zu Wort. Sie beanstandeten ein Urteil, mit dem ein deutsches Gericht nichts mehr und nichts weniger tat, als seit langem geltendes deutsches Recht anzuwenden und durchzusetzen, indem es feststellte, dass

o es in Deutschland niemandem erlaubt ist, ohne medizinische Indikation ein Kind zu verletzen oder ihm gar einen Körperteil zu entfernen, auch dann nicht, wenn seine Eltern das so wollen und/oder ein religiöser Brauch das traditionell so vorsieht,

o das Grund- und Menschenrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit höher zu bewerten ist als das Recht seiner Eltern oder einer Religionsgemeinschaft auf freie Religionsausübung, zumal dann, wenn diese Religionsausübung dem Kind einen bleibenden Schaden zufügt,

o Eltern ihr natürliches Erziehungsrecht stets nur ZUM WOHLE des Kindes ausüben dürfen, dass eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung grundsätzlich NICHT dem Wohle des Kindes dient und dass dessen Eltern einem solchen Eingriff daher auch nicht wirksam zustimmen können. Für den Arzt oder Beschneider bedeutet das, dass ihn fortan auch eine elterliche Zustimmung nicht mehr vor Strafe schützt.

Ferner stellt das Gericht fest, das nicht etwa ein Beschneidungsverbot, sondern vielmehr die Beschneidung selbst zu einer Einschränkung der Religionsfreiheit (nämlich der des KINDES) führt, indem ihm ein religiöses Symbol aufgezwungen wird, ohne dass sich das Kind frei für oder gegen eine Religionszugehörigkeit bzw. den Vollzug des entsprechenden Rituals an seinem Körper entscheiden kann. Folgerichtig halten es die Richter daher für zumutbar, wenn Eltern “gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit” zu seiner Religion entscheidet oder nicht.

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Flint

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Der Maskulist
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Familienpolitik


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