Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen...

ChrisTine, Sunday, 14.05.2006, 01:45 (vor 6528 Tagen)

Informatorische Zusammenfassungen

Hans-Jürgen Papier, Karlsruhe, gibt dem Thema "Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte"; eine positive Wendung
Allgemeine Wirkung (erga omnes): «In seinem bereits erwähnten Görgülü-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht dieser verfassungsrechtlichen Dimension der Konvention einen flankierenden verfassungsgerichtlichen Aspekt hinzugefügt, der in der anfänglichen öffentlichen Erregung um diesen Beschluss zunächst etwas unterzugehen drohte: Das Bundesverfassungsgericht hat die EMRK nämlich trotz ihres Status als einfaches Bundesgesetz insofern zum verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab erhoben, als staatliche Organe sie trotz ihrer Bindung an geltendes Gesetzesrecht in grundrechtsrelevanter Weise nicht beachtet haben. Es besteht seitdem die Möglichkeit, eine Konventionsverletzung vor dem Bundesverfassungsgericht mittelbar zu rügen - über den argumentativen Weg der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem jeweils einschlägigen Grundrecht. Auf diese Weise hat das Bundesverfassungsgericht einen äußerst wirksamen Hebel geschaffen, selbst über die Wahrung der Konventionsgarantien wachen zu können. Die neue Rechtsprechungslinie dürfte dazu führen, dass sich das Bundesverfassungsgericht künftig vermehrt mit Fragen der EMRK - und den Entscheidungen des EGMR - zu befassen haben wird. "Das Bundesverfassungsgericht", so heißt es in dem Görgülü-Beschluss [EuGRZ 2004, 741 (745)] ganz zutreffend, "steht damit mittelbar im Dienste der Durchsetzung des Völkerrechts". Insgesamt ergibt sich dadurch eine gegenüber der bisherigen Praxis deutlich gesteigerte Wirkung der Konvention.>
Den Rest hier lesen: http://www.eugrz.info/html/informatorische__zusammenfassu.html


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