Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Die Echse kassiert vollen Unterhalt, der Vater geht zum Sozialamt? (Recht)

Referatsleiter 408, Zentralrat deutscher Männer, Wednesday, 05.09.2012, 00:04 (vor 4245 Tagen)

Zitat:

"Das Umgangsrecht ist nach Artikel 6 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt und in 1684 Abs. 1 BGB verankert. Besteht Bedürftigkeit bei dem Umgangsberechtigten, kann dieser die Kosten des Umgangs bei Trägern der Sozialhilfe oder Jobcenter beantragen.

Denkbar ist zum einen, dass das Kind dann für die Zeit des Umgangs zu der Bedarfsgemeinschaft des Umgangsberechtigten zugeordnet werden, und dann anteilige Regelleistung nach § 20 SGB II, Kosten der Unterkunft nach § 22 I SGB II und ggf. nach § 21 SGB II Mehrbedarf erhält. Im SGB XII findet sich als Anspruchsgrundlage für derartige Kosten § 73 SGB XII. Nach dieser Vorschrift wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt. Die Vorschrift gilt im Besonderen auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. - also für ALG II Empfänger."

Heißt das im Klartext, dass Familiengerichte Väter zur vollen Unterhaltszahlung unterjochen können, bei dem zeitgleich der gewährte Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt nicht gegengerechnet wird? Wenn es dann bei dem Vater nicht reicht, die Kosten für die Betreuung des Kindes sicherzustellen, kann er ja zum "Sozialamt" gehen und Leistungen beantragen, die wiederum alle Steuerzahler dieses Landes zahlen. Hauptsache die Echse kann den vollen Unterhalt abgreifen.

Normalerweise muss der Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt gegengerechnet werden, denn es besteht Unterhaltspflicht. Scheinbar werden auf diese versteckte Art und Weise wieder einmal solche PAS-Weiber von den Männern respektive der Gesellschaft durchfinanziert.

Widerlich! ... eben feministisch!

--
Eine FeministIn ist wie ein Furz. Man(n) ist einfach nur froh, wenn sie sich verzogen hat.

Die führende Rolle der antifeministischen Männerrechtsbewegung hat von niemanden in Frage gestellt zu werden!

Nee, so ist es nicht

Sachse, Friday, 07.09.2012, 01:05 (vor 4243 Tagen) @ Referatsleiter 408

Besteht Bedürftigkeit bei dem Umgangsberechtigten, kann dieser die Kosten des Umgangs bei Trägern der Sozialhilfe oder Jobcenter beantragen.

Wenn der Vater zu Unterhaltszahlungen verdonnert wurde, kann er nicht bedürftig sein. Ihm steht auf jeden Fall sein Selbstbehalt zu. Und dieser ist höher als der ALG2 regelsatz, der die Grenze der Bedürftigkeit darstellt.

Natürlich kann eine Bedürftigkeit auch durch die Umgangskosten entstehen, bei Einkommen knapp über dem Regelsatz plus Kosten der Unterkunft.

In dieser Verordnung geht es um bedürftige Unterhaltsberechtigte, also Bezieher von ALG2 oder Geringverdiener.
Damit diese den Umgang mit ihrem Kind durchführen können, gelten Fahrtkosten und der Kinderregelsatz für die Zeit des Umganges zu den Zusatzleistungen, die die arge auf Antrag zu berücksichtigen hat.

Eigentlich eine gute Sache!

powered by my little forum