<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
<title>Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land? - Verbotene Menschenversuche: Der Nürnberger Kodex (1947)</title>
<link>https://wgvdl.com/forum3/</link>
<description>Gleichberechtigung, Männerdiskriminierung, Männerbenachteiligung, Antifeminismus</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Verbotene Menschenversuche: Der Nürnberger Kodex (1947)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die <br />
betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in <br />
der  Lage  sein  muss,  unbeeinflusst  durch  Gewalt,  Betrug,  List,  Druck,  Vortäuschung  oder <br />
irgendeine  andere  Form  der  Überredung  oder  des  Zwanges,  von  ihrem  Urteilsvermögen <br />
Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen <br />
und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese <br />
letzte  Bedingung  macht  es  notwendig,  dass  der  Versuchsperson  vor  der  Einholung  ihrer <br />
Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die <br />
Methode  und  die  Mittel,  welche  angewendet  werden  sollen,  alle  Unannehmlichkeiten  und <br />
Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, <br />
welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der <br />
Zustimmung  festzustellen,  obliegt  jedem,  der  den  Versuch  anordnet,  leitet  oder  ihn  durchführt. <br />
Dies  ist  eine  persönliche  Pflicht  und  Verantwortlichkeit,  welche  nicht  straflos  an  andere <br />
weitergegeben werden kann. <br />
2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft <br />
zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. <br />
Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein. <br />
3.  Der  Versuch  ist  so  zu  planen  und  auf  Ergebnissen  von  Tierversuchen  und  naturkundlichem <br />
Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden <br />
Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden. <br />
4.  Der  Versuch  ist  so  auszuführen,  dass  alles  unnötige  körperliche  und  seelische  Leiden  und <br />
Schädigungen vermieden werden. <br />
5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden <br />
kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche <br />
ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient. <br />
6.  Die  Gefährdung  darf  niemals  über  jene  Grenzen  hinausgehen,  die  durch  die  humanitäre <br />
Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind. <br />
7.  Es  ist  für  ausreichende  Vorbereitung  und  geeignete  Vorrichtungen  Sorge  zu  tragen,  um  die <br />
Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder <br />
Tod zu schützen. <br />
8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte <br />
Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die <br />
den Versuch leiten oder durchführen. <br />
9.  Während  des  Versuches  muss  der  Versuchsperson  freigestellt  bleiben,  den  Versuch  zu <br />
beenden,  wenn  sie  körperlich  oder  psychisch  einen  Punkt  erreicht  hat,  an  dem  ihr  seine <br />
Fortsetzung unmöglich erscheint. <br />
10.  Im  Verlauf  des  Versuchs  muss  der  Versuchsleiter  jederzeit  darauf  vorbereitet  sein,  den <br />
Versuch  abzubrechen,  wenn  er  auf  Grund  des  von  ihm  verlangten  guten  Glaubens,  seiner <br />
besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des <br />
Versuches  eine  Verletzung,  eine  bleibende  Schädigung  oder  den  Tod  der  Versuchsperson  zur <br />
Folge haben könnte. <br />
Zitiert nach: Mitscherlich &amp; Mielke (Hrsg.) (1960) – Medizin ohne Menschlichkeit. Dokumente des <br />
Nürnberger Ärzteprozesses. Frankfurt a.M. Fischer. S. 272f.<br />
Ethikkommission DGP e.V.<br />
<a href="http://ethik.dg-pflegewissenschaft.de">http://ethik.dg-pflegewissenschaft.de</a></p>
<p><a href="https://dg-pflegewissenschaft.de/wp-content/uploads/2017/05/NuernbergKodex.pdf">https://dg-pflegewissenschaft.de/wp-content/uploads/2017/05/NuernbergKodex.pdf</a></p>
<p>Die Corona-Impfungen sind nichts anderes als reine Menschenversuche</p>
]]></content:encoded>
<link>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=119975</link>
<guid>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=119975</guid>
<pubDate>Sat, 04 Dec 2021 15:06:14 +0000</pubDate>
<category>Coronawahn</category><dc:creator>Marvin</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
