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<title>Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land? - § 1671 BGB - Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern</title>
<link>https://wgvdl.com/forum3/</link>
<description>Gleichberechtigung, Männerdiskriminierung, Männerbenachteiligung, Antifeminismus</description>
<language>de</language>
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<title>§ 1671 BGB - Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Sprachen die NS-Täter von der Endlösung der Judenfrage, so spricht der deutsche Gesetzgeber (der Deutsche Bundestag) euphemistisch von der &quot;Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller&quot;. </p>
<p>Der gesellschaftliche Fortschritt besteht nun darin, dass die deutsche Gerichte keine Hinrichtungen des unterlegenen Elternteils anordnen, sondern nur seine &quot;Ent-sorgung&quot; mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB.</p>
<p><br />
<span class="fremdzitat"><strong>§ 1671 BGB - Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern</strong></span></p>
<p><span class="fremdzitat">(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit</span></p>
<p><span class="fremdzitat"><em>1.    der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder</em></span></p>
<p><span class="fremdzitat"><em>2.    zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.</em></span></p>
<p><span class="fremdzitat">(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit</span></p>
<p><span class="fremdzitat"><em>1.    die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder</em></span></p>
<p><span class="fremdzitat"><em>2.    eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.</em></span></p>
<p><span class="fremdzitat">(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.</span></p>
<p><span class="fremdzitat">(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.</span></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html">http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html</a></p>
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<link>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=48408</link>
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<pubDate>Mon, 08 Dec 2014 19:04:54 +0000</pubDate>
<category>Vaeter</category><dc:creator>Li Ho Den</dc:creator>
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