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<title>Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land? - Die 5%-Hürde ist ganz offensichtlich verfassungswidrig, aber</title>
<link>https://wgvdl.com/forum3/</link>
<description>Gleichberechtigung, Männerdiskriminierung, Männerbenachteiligung, Antifeminismus</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Die 5%-Hürde ist ganz offensichtlich verfassungswidrig, aber (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Richter, die von den Systemparteien ernannt wurden, sind davon schwer zu überzeugen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=65535</link>
<guid>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=65535</guid>
<pubDate>Wed, 02 Mar 2016 03:23:11 +0000</pubDate>
<category>Recht</category><dc:creator>Tom</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Wahlprüfung: Bundesverfassungsgericht beugt das Recht:!</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hier der Link für eine Übersicht zur Justizwillkür: <br />
<a href="http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz?action=edit&amp;amp;section=15&lt;br /&gt;
">http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz?action=edit&amp;amp;section=15&lt;br /&gt;
</a><br />
Hier die Wahlprüfungsbeschwerde: </p>
<p><a href="http://vignette3.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/6/6f/Wahlpr%C3%BCfungsbeschwerdeBTW.pdf/revision/latest?cb=20160225183104&amp;amp;path-prefix=de&lt;br /&gt;
">http://vignette3.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/6/6f/Wahlpr%C3%BCfungsbeschwerdeBTW.pdf/revision/latest?cb=20160225183104&amp;amp;path-prefix=de&lt;br /&gt;
</a><br />
Hier ist das Berichterstatterschreiben: </p>
<p><a href="http://vignette1.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/5/50/WB2BVC27-14.pdf/revision/latest?cb=20160216190817&amp;amp;path-prefix=de">http://vignette1.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/5/50/WB2BVC27-14.pdf/revision/latest?cb=20160216190817&amp;amp;path-prefix=de</a></p>
<p>&quot;Ihre Wahlprüfungsbeschwerde dürfte mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben. </p>
<p>Sie haben nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschluss des Bundestages in formeller <br />
oder in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. <br />
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen;dieerforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Diese <br />
Bestimmung gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21 , <br />
359 &lt;361&gt;; 24, 252 &lt;258&gt;; 122, 304 &lt;308&gt;). Erforderlich ist eine hinreichend substantiierte <br />
und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar <br />
ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben <br />
kann (vgl. BVerfGE 40, 11 &lt;30&gt;; 48, 271 &lt;276&gt;; 58, 175 &lt;175&gt;; 122, 304 &lt;308&gt;). <br />
Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, <br />
nicht belegten Vermutung genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 &lt;31&gt;). Auch <br />
der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe <br />
der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Ein- <br />
zelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein <br />
(vgl. BVerfGE 40, 11 &lt;32&gt;). An dem Erfordernis der Mandatsrelevanz hat sich jedenfalls <br />
für Wahlprüfungsbeschwerden, die keine subjektive Rechtsverletzung geltend machen, <br />
auch nach den Änderungen des § 48 BVerfGG durch Art. 3 des Gesetzes zur <br />
Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahl~achen vom 12. Juli 2012 (BGBI I S. 1501 ), <br />
\ nichts geändert. Eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende <br />
Begründung setzt schließlich die Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung <br />
des Bundestages voraus. <br />
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde nicht gerecht. </p>
<p>1. Soweit der Wahleinspruch durch den Bundestag zutreffend für unzulässig erachtet <br />
wurde, macht dies auch die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht unzulässig. <br />
Gegenstand des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits <br />
Gegensta d im Einspruchsverfahren vor dem Bundestag war (BVerfGE 79, 161 &lt;165&gt; <br />
m.w.N). So em die Annahme der Unzulässigkeit des Verbringens im Einspruchsverfahren <br />
rec ic zutreffend ist, ist kein Grund ersichtlich, dies anders zu behandeln, als ein <br />
erstmaliges. Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Sie wären vorliegend also gehalten <br />
gewesen, zu begründen, warum die Annahme der Unzulässigkeit durch den Bundestag <br />
- soweit erfolgt - rechtsfehlerhaft war. Dies gelingt nicht: <br />
Die Einschätzung des Bundestages, dass es im Kontext des Wahlprüfungsverfahrens <br />
unzulässig ist, bundes- oder landesrechtliche Regelungen für Personal- oder Betriebsratswahlen <br />
zu überprüfen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen Ihrer Auffassung hat das <br />
Wahlprüfungsverfahren -nicht den allgemeinen &quot;Sachbereich Wahlen&quot; zum Gegenstand, <br />
sondern eine konkrete Wahl im Sinne der§§ 1 WahlprG, 48 BVerfGG (hier: die Bundestagswahl <br />
2013). </p>
<p>Auch das Begehren von Wahlrechtsänderungen oder der Feststellung <br />
der Verfassungsmäßigkeit von Normen, ohne dass diese einen Bezug zur angegriffenen <br />
Wahl haben, ist unzulässig. Das Wahlprüfungsverfahren ist für politische Begehren <br />
nicht vorgesehen. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren kann zwar auch die Verfassungsmäßigkeit <br />
von Normen überprüft werden. Dies indes nur insoweit, als ein Wahlfehler <br />
mit Mandatsrelevanz dargelegt wird. Das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist <br />
insbesondere keine abstrakte Normenkontrolle. </p>
<p>Der Bundestag ist weiterhin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das <br />
Wahlprüfungsverfahren nicht dazu bestimmt ist, einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe <br />
von Dokumenten (hier: ein Dokument des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages) <br />
oder einen Anspruch auf Akteneinsicht durchzusetzen. Selbst wenn man diese <br />
Begehren als Anträge/Anregungen an den Wahlprüfungsausschuss nach § 5 Abs'. 3 <br />
WahlprüfG auslegen wollte, hätten Sie darlegen müssen, warum § 5 Abs. 3 WahlprüfG <br />
hier einschlägig sein sollte. Von seinem Wortlaut erfasst die Norm jedenfalls weder die <br />
Vorlage von Dokumenten noch Einsichtsrechte Beteiligter (vgl. zur Diskussion hinsichtlich <br />
der Akteneinsicht/Aktenvorlage Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Aufl. 2012, <br />
§ 5 Rn. 6 m.w.N.). Jedenfalls ist der Wahlprüfungsausschuss nicht gehalten, durch derartige <br />
Maßnahme einen nicht hinreichend begründeten Einspruch zu substantiieren <br />
(vgl. auch BVerfGE 89, 291 &lt;299&gt;). Letzterer Gesichtspunkt greift auch für die beantragte <br />
Heranziehung zahlreicher Sachverständiger und die begehrte Vernehmung von <br />
Zeugen. </p>
<p>2. Aue sonst feh es - trotz der umfangreichen Ausführungen - an einer hinreichenden <br />
Begründung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. <br />
a) Ihnen gelingt es hinsichtlich der in verschiedenen Parteisatzungen geregelten Quotenregelungen, <br />
Quoren, dynamischen Verweisungen und hinsichtlich der Problematik <br />
des imperativen Mandats in der Satzung des Kreisverbands Fulda der Partei Bündnis <br />
90/Die Grünen nicht, einen Wahlfehler mit Mandatsrelevanz darzulegen. Gleiches gilt <br />
für Ihren Vortrag hinsichtlich § 14 der Satzung ~es Landesverbandes Thüringen und <br />
§ 16 der Satzung des Landesverbandes Sachsen- Anhalt der Partei Bündnis 90/ <br />
Die Grünen. <br />
Die Darlegung eines Wahlfehlers setzt zunächst die Schilderung eines Sachverhalts mit <br />
Wahlrechtlichen Bezug vorraus. Oe Beschwerdefürer muss darlegen, dass ein tatsa <br />
es Geschehen im Kontext der Wahl - hier also der Bundestagswahl 2013- gegen <br />
Vorschriften des Wahlrechts verstoßen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer <br />
entweder geltend macht, dass gegen unterverfassungsrechtliche Wahlrechtsnormen <br />
verstoßen wurde, oder dass diese Normen zwar korrekt angewendet <br />
wurden, aber ihrerseits verfassungswidrig sind. </p>
<p>Ist ein Wahlfehler hinreichend begründet vorgetragen, bedarf es, jedenfalls soweit keine <br />
subjektive Rechtsverletzung im Sinne des§ 48 Abs. 3 BVerfGG geltend gemacht wird, <br />
einer nachvollziehbaren Begründung der Mandatsrelevanz dieses Wahlfehlers. Hierfür <br />
ist erforderlich, darzulegen, dass der Wahlfehler Einfluss auf die Verteilung der Sitze im <br />
Parlament haben kann. Der Einfluss des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung muss nach <br />
allgemeiner Lebenserfahrung konkret möglich und nicht ganz fernliegend sein (BVerfGE <br />
89, 243 &lt;254&gt;; 291 &lt;304&gt;). </p>
<p>Diesen Erfordernissen genügt Ihr Vortrag nicht. Die umfangreichen Ausführungen lassen <br />
bereits/ einen hinreichend konkreten Sachverhalt, der einen Wahlfehler begründet, <br />
vermissen. <br />
So wäre es hinsichtlich der Quotenproblematik Ihre Aufgabe gewesen, einen Sachverhalt <br />
darzulegen, bei dem eine satzungsrechtlich vorgesehene Quote zur Anwendung <br />
gekommen ist. Dies würde zumindest voraussetzen, die (vermeintlich) zur Anwendung <br />
gekommenen Satzungsbestimmungen einer Partei im Einzelnen darzulegen und in Korrelation <br />
mit den öffentlich bekannt gemachten Landeslisten (vgl. § 28 Abs. 3 BWG) beziehungsweise <br />
Kreiswahlvorschlägen (vgl. § 26 Abs. 3 BWG) zu setzen. Weiterhin bedürfte <br />
es einer konkreten Begründung, warum die in dieser Form dargestellten Satzungsbestimmungen <br />
rechtswidrig beziehungsweise verfassungswidrig sind. Diesbezüglich <br />
hinreichend substantiierter Vortrag, also eine aus sich heraus verständliche Darlegung <br />
eines Wahlfehlers, ist nicht ersichtlich. Stattdessen beschränken Sie sich insbesondere <br />
darauf, umfangreich Satzungsbestimmungen verschiedener Parteien zu zitieren <br />
beziehungsweise vorzulegen, um sodann ebenfalls umfangreiche rechtliche Erörterungen <br />
über Frauenquoten in Parteisatzungen allgemein und insbesondere am Beispiel <br />
der Partei Bündnis 90/Die Grünen abstrakt zu referieren. Gleiches gilt für die problematisierten <br />
Quaren in Landes- und Kreisverbandssatzungen der CDU und des CDULandesverbandes <br />
Hessen. Auch der (kaum nachvollziehbare) Vortrag zu dynamischen <br />
Verweisungen in Partei.satzungen lässt einen wahlrechtliehen Bezug nicht erkennen. <br />
Weiterhin sind Ihre abstrakten Beispiele hinsichtlich § 14 der Satzung des Landesverbandes <br />
Thüringen und § 16 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der <br />
Partei Bündnis 90/die Grünen/ nicht geeig eien Wahlfehler darzulegen. </p>
<p>Da Sie bereits einen Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert haben, kommt es nicht <br />
darauf an, ob vorliegend von einer hinreichenden Darlegung der Mandatsrelevanz der <br />
vermeintlichen Wahlfehler ausgegangen werden kann. <br />
Schließlich kann auf die ausführliche Begründung des Bundestages verwiesen werden. <br />
Ihre Ausführungen hierzu vermögen diese nicht zu erschüttern. </p>
<p>b) aa) Soweit Sie das Verhalten der stellvertretenden Kreiswahlleiterin im Wahlaus- <br />
&quot;'sehuss des Wahlkreises 7 4 rügen und insoweit auch beantragen, die Verletzung subjektiver <br />
Rechte festzustellen , ist ein substantiierter Vortrag zur Begründung eines Wahlfehlers, <br />
der ein Ihnen zustehendes subjektives Recht verletzt haben könnte, nicht ersichtlich. <br />
Zum einen haben Sie im Einspruchsverfahren selbst zugestanden, dass Sie <br />
, das Wort erteilt bekommen haben, indem Sie konstatierten, Sie hätten sich in der Sitzung <br />
am 26. September 2013 &quot;das Wort regelrecht erkämpfen müssen&quot;, sodass insoweit <br />
eine subjektive Rechtsverletzung fraglich erscheint. Zum anderen reicht es nicht <br />
aus, ohne weitere Ausführungen &quot;einen klaren Verstoß gegen § 5 BWO&quot; (vg l. Seite 64 <br />
Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2014 bzw. Seite 65 Ihrer Beschwerdeschrift vom <br />
30. August 2014) zu behaupten. <br />
bb) Ihre Ausführungen zur Ungültigkeitserklärung eines Stimmzettels sind unbeachtlich, <br />
da Sie, insoweit nicht selbst betrpffen, eine Mandatsrelevanz nicht darlegen: &quot;Dies mag <br />
zwar nicht von Mandatsrelevanz sein, ist aber in Bezug auf die Parteienfinanzierung bei <br />
der Wa lkampfkostenerstattung erheblich (vgl. Seite 65 Ihrer Beschwerdeschrift vom <br />
30. Juli 2014 bzw. Seite 66 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2014).&quot; Eine etwaige <br />
Bedeutung der Gültigkeit einer Stimme auf die Wahlkampfkostenerstattung kann das <br />
grundsätzlich zwingende Erfordernis der Mandatsrelevanz im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren <br />
nicht ersetzen. <br />
c) Weiterhin sind Ihre Darlegungen zu der Problematik der Sondernutzungserlaubnisse <br />
in den Gemeinden Gerbstedt, Allstedt, Südharz, Bad Dürrenberg, und Gelsenkirchen <br />
unzureichend. </p>
<p>Eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende Begründung setzt <br />
im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren voraus, dass eine hinreichende Auseinandersetzunf <br />
mit der Escheidung des Bundestages stattfindet. <br />
Denn die Wahlprüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG an erster Stelle Sache des <br />
Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages, die somit der unmittelbare <br />
Beschwerdegegenstand des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens ist, ist die Beschwerde <br />
an das Bundesverfassungsgericht zulässig, Art. 41 Abs. 2 GG. Hierzu kann <br />
es nicht ausreichen, die im Einspruch vorgetragenen Gründe lediglich zu wiederholen. <br />
Vielmehr bedarf es einer kritischen Würdigung der Gründe des Bundestages. <br />
Der Bundestag hat sich in seiner angegriffenen Entscheidung mit der Problematik der <br />
Sondernutzungserlaubnisse intensiv befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass <br />
ein Wahlfehler nicht angenommen werden kann. Mit dieser Argumentation hätten Sie <br />
sich auseinandersetzen müssen. Die Angabe, Sie hätten &quot;die Sache derart ausführlich <br />
dargelegt, dass eine weitere Nachprüfung hätte möglich sein können&quot;, genügt diesem <br />
Erfordernis nicht. Auch die weiteren Beschwerden gegen Wahlorgane (Bundeswahlleiter, <br />
Landeswahlleiter) und gegen den Vorsitzenden des Landesverbands SachsenAnhalt <br />
der Partei Bündnis 90/Die Grünen und des Kreisverbands Mansfeld:.Südharz <br />
tragen die Annahme eines Wahlfehlers nicht. Auch insoweit kann auf die Argumentation <br />
des Bundestages verwiesen werden. <br />
d) Soweit Sie § 49 BWG für verfassungswidrig halten, ist auch dieser Vortrag mangels <br />
Darlegung eines Wahlfehlers mit Mandatsrelevanz nicht hinreichend begründet. <br />
Es stellt sich hier bereits die -von Ihnen nicht erörterte- Frage, ob § 49 BWG für sich <br />
stehend Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens nach §§ 1 WahlprG, 48 BVerfGG <br />
sein kann. Denn ein Ausschluss beziehungsweise Beschränkung von Rechtsschutz hat <br />
für sich allein keine wahlrechtliche Relevanz. Wahlrechtlich relevant wird diese Vorschrift <br />
erst durch ihren Bezug zum Wahlrecht. Liegt zum Beispiel ein Wahlfehler vor, der <br />
aufgrund des § 49 BWG erst nachträglich im Wahlprüfungsverfahren festgestellt werden <br />
kann, so stellt sich die Frage, ob diese Beschränkung des Rechtsschutzes neben dem <br />
festgestellten Wahlfehler einen eigenstandigen Wahlfehler begründet. Die gleiche Frage <br />
stellt sich - wenn nicht sogar dringlicher - bei der Mandatsrelevanz. Die Anwendung des <br />
§ 49 BWG hat für sich allein offensichtlich keine Mandatsrelevanz, diese muss sich aus <br />
der Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften, die die Vorbereitung und den Ablauf der <br />
\f{ahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen und Gegenstand des versagten <br />
Rechtsschutzersuchens waren, ergeben </p>
<p>Diese aufgeworfenen Fragen können dahinstehen. Jedenfalls unterlassen Sie es auch <br />
hier, einen konkreten Sachverhalt, der einen Wahlfehler zur Bundestagswahl 2013 begründen könnte <br />
Stattdessen der beschränkte Rechtsschutz abstrakt referiert, einschließlich der Darstellung von Beispielen, <br />
die aber keinen Bezug zur Bundestagswahl 2013 herstellen (zum Beispiel das Verfahren 2 BvQ 31/05) oder jedenfalls <br />
nicht hinreichend dargestellt werden (vgl. Seite 101 Ihrer Beschwerdeschrift vom <br />
30. Juli 2014 bzw. Seite 102 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2014, &quot;Probleme <br />
bei der Kandidatenaufstellung&quot;). Abgesehen davon erachtet das Bundesverfassungsgericht <br />
§ 49 BWG in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform (vgl. BVerfGE 11, <br />
329 &lt;329&gt;; 14, 154 &lt;155&gt;; 16, 128 &lt;130&gt;; 74, 96 &lt;101&gt;; ähnlich: BVerfGE 22, 277 <br />
&lt;281&gt;; 28, 214 &lt;219&gt;; 29, 18 &lt;19&gt;; 66, 232 &lt;234&gt;; 83, 156 &lt;158&gt;; BVerfGK 16, 148 <br />
&lt;149f.&gt;; 16, 153 &lt;153f.&gt;). </p>
<p><br />
e) Schließlich sind auch Ihre Ausführungen zur Fünf-Prozent-Hürde letztlich unsubstantiiert. <br />
Zum einen haben Sie sich m_it der angegriffenen Entscheidung des Bundestages <br />
auch insoweit nicht hinreichend auseinandergesetzt Zum anderen ist die vorgetragene <br />
Begründung teilweise bereits nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werden ausreichende <br />
Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Hürde nicht genannt. <br />
aa) Eine Auseinandersetzung Ihrerseits mit den · Argumenten des Bundestages betreffend <br />
die Fünf-P(ozent- Hürde war erforderlich , ist aber nicht ersichtlich. <br />
Eine Auseinandersetzung konnte vorliegend nicht etwa deshalb unterbleiben,· weil die <br />
Begründung des Bundestages betreffend die Fünf-Prozent-Hürde für das Ergebnis, den <br />
Einspruch zurückzuweisen, nicht tragend sein konnte. Der Bundestag überprüft zwar in <br />
ständiger, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter Praxis (BVerfGE 89, 291 <br />
&lt;300&gt;; 121 , 266 &lt;290&gt;) die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen nicht. Dies <br />
bedarf indes der Präzisierung. Denn dieser Ausschluss der Prüfungskompetenz gilt nur <br />
insoweit, als die Verwerfung wahlrechtlicher Normen in Frage steht. Eine verfassungsrechtliche <br />
Überprüfung (im weiteren Sinne) schließt dies nicht aus, zumal die Wahlprüfung <br />
nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG Sache des Bundestages ist. Daher ist es auch nicht <br />
zu beanstanden, dass der Bundestag (bzw. der Wahlprüfungsausschuss) zur Frage der <br />
Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde die Stellungnahme des Bundesministeriums <br />
des lnnern eingeholt hat. Di~s ergäbe nur dann keinen Sinn und käme einer unnötigen <br />
Verzögerung des Verfahrens gleich, wenn keine Prüfung stat,tfände beziehungsweise <br />
stattfinden dürfte. Diese insoweit ausgeübte Prüfungskompetenz ist <br />
schließlich auch sinnvoll, da damit der Verfahrensstoff für ein etwaiges späteres Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren <br />
aufbereitet und bestimmt wird. Da mithin die Begründung <br />
des Bundestages, soweit sie die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen <br />
betrifft, die geschilderte Bedeutung hat, ist eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dieser Begründung <br />
erforderlich. </p>
<p>bb) Auch im Übrigen ist eine hinreichende Begründung, die die angebliche Verfassungswidrigkeit <br />
der Fünf-Prozent-Hürde darlegen könnte, nicht ersichtlich~ <br />
So gleichen die ausführlichen Erörterungen eher einer allgemeinen gutachterliehen <br />
Problematisierung von Sperrklauseln als einer Begründung, warum die derzeit geltende <br />
Fünfprozenthürde verfassungswidrig sein soll. Sie schein~n sich diesbezüglich nicht <br />
sicher zu ?ein: &quot;Lautet die Alternative, die Sperrklausel ganz abzuschaffen oder sie in <br />
der heutigen Höhe beizubehalten, spricht mehr für ihre Beibehaltung. Lautet die Alternative, <br />
sie von fünf auf drei Prozent abzusenken, spricht mehr für ihre Absenkung. Al <br />
ternativ zur Absenkung erscheint auch die Einführung einer Ersatzstimme gangbar&quot; <br />
(vgl. Seite 107 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2014 bzw. Seite 108 Ihrer Beschwerdeschrift <br />
vom 30. August 2014). Derartiger Vortrag mag für politische Diskussionsvorschläge <br />
geeignet sein, den Anforderungen an eine hinreichende Begründung im <br />
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt er nicht. <br />
Aber selbst wenn man zu Ihren Gunsten unterstellt, dass Sie hinreichend bestimmt <br />
die Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Klausel behaupten, stellen die gegen eine <br />
Sperrhürde genannten Gründe (vgl. insbesondere Seite 116 ff. Ihrer Beschwerdeschrift <br />
vom 30. Juli 2014) keine ausreichende Begründung dar: <br />
Unverständlich ist, wenn Sie ausführen, häufige Änderungen des Wahlrechts stabilisierten <br />
die parlamentarische Demokratie nicht, um dies als Grund gegen die FünfProzent- <br />
Sperrhürde anzuführen. Letztlich begehren Sie, indem Sie sich gegen diese <br />
Hürde wenden, nichts anderes als eine Änderung des Wahlrechts. <br />
Auch Ihre Auffassung, durch die Fünf-Prozent-Hürde seien die an dieser Hürde gescheiterten <br />
Stimmen Parteien zugutegekommen, die die betroffenen Wähler gerade <br />
nicht wählen wollten, ist nicht nachvollziehbar. Sie verkennen, dass ein Mehr an Stirn.:. <br />
men für eine die Fünf-Prozent-Hürde nicht erreichende Partei nicht zu einem Mehr an <br />
Mandaten für die politischen vyettbewerber führen kann. Sie lassen außer Betracht, <br />
dass die Gesamtzahl der Mandate unter denjenigen Parteien verteilt wird, die die FünfProzent- <br />
Hürde überspringen und dies unabhängig von der Gesamtzahl der Stimmen <br />
erfolgt, die auf eine Partei entfallen, die das Fünf-Prozent-Quorum nicht erreicht hat. <br />
Widersinnige Wirkungszusammenhänge zwischen Stimmabgabe -und Stimmerfolg, die <br />
vergleichbar dem negativen Stimmengewicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit <br />
der Wahl zu verstoßen geeignet sind, s·ind nicht ersichtlich. <br />
Es ann dahinstehen, ob die Einschätzung, die Fünf-Prozent-Hürde sei eine &quot;Lehre <br />
aus Weimar&quot;, zutreffend ist. Die Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Hürde bedarf weniger <br />
des Blicks in die Vergangenheit, sondern eines Gegenwartsbezugs. Der Gesetzgeber <br />
hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung an der politischen Wirklichkeit zu orientieren <br />
(vgl. BVerfGE 129, 300 &lt;321&gt; m.w.N.). Insoweit tragen Sie lediglich vor, es bedürfe <br />
der Fünf-Prozent-Hürde im Deutschland der Gegenwart nicht mehr, da sich die <br />
Bundesrepublik Deutschland in über 60 Jahren als stabiles Gemeinwesen erwiesen <br />
habe. Dass das Bundesverfassungsgericht das in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt 1 BWahiG vorgesehene <br />
Fünf-Prozent-Quorum wiederholt als verfassungskonform beurteilt hat (vgl. <br />
BVerfGE 1, 208 &lt;247&gt;; 51, 222 &lt;235&gt;; 82, 322 &lt;337&gt;; 95, 335 &lt;366&gt;; 120, 82 <br />
&lt;1&gt;), wird von Ihnen nicht hinreichend berücksichtigt. <br />
3. a) Die mit Schreiben vom 4. September 2015 beantragte (teilweise) Ablehnung der <br />
von Ihnen benannten Richter des Zweiten Senats ist offensichtlich unzulässig. Daher <br />
kann es auch dahinstehen, ob ein teilweises Ablehnungsgesuch zulässig ist und wie <br />
- sofern zulässig - bei einem derartigen (begründeten) Ge' such zu verfahren wäre. Offensichtlich <br />
unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet <br />
wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE <br />
11 , 1 &lt;5&gt;; 11 , 343 &lt;348&gt;; 46, 200; 72, 51 &lt;59&gt;). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit <br />
bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch <br />
von der Entscheidung Ober das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht <br />
ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11 , 1 &lt;3&gt;; BVerfGK 8, 59 &lt;60&gt;). <br />
Vorliegend haben Sie Ihr Ablehnungsgesuch insbesondere auf verschiedene, überwiegend <br />
Sie selbst betreffenden Nichtannahmebeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten <br />
Senats des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Die bloße Mitwirkung an (für den Beschwerdeführer <br />
negativen) Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren <br />
kann offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 <br />
BVerfGG begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom <br />
3. Juli 2013- 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Umstände, die eine andere Bewertut)g nahelegten, <br />
haben Sie nicht vorgetragen. Daher ist Ihre Begründung gänzlich ungeeignet, <br />
eine Besorgnis der Befangenheit darzulegen. <br />
Gleiches gilt für Ihre weiteren Ausführungen zur Dissertation des Richters Maidowski: </p>
<p>Die gesetzgeberischen Wertungen des § 18 sind auch bei der Anwendung des § 19 zu <br />
berücksichtigen. BVerfGE 133, 377 &lt;406&gt; ). Insoweit ist zu beachten, dass gemäß <br />
§ 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG eine wissenschaftliche Äußerung zu einer für ein verfassungsgerichtliches <br />
Verfahren maßgebenden Rechtsfrage keine Tätigkeit in derselben <br />
Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG und deshalb auch keinen Ausschlussgrund <br />
darstellt. Die Unvoreingenommenheit eines Richters soll nicht automatisch <br />
zweifelhaft sein, nur weil er sich wissenschaftlich schon mit einer solchen Rechtsfrage <br />
befasst hat. Diese gesetzgeberische Wertung ist deswegen richtig , weil es sonst <br />
zu einer sachlich nicht berechtigten Unterscheidung zwischen Richtern, die ihre Auffassung <br />
veröffentlicht haben, und solchen, die sich zwar auch eine Meinung gebildet, sie <br />
aber nicht veröffentlicht haben, käme (vgl. insoweit auch Lenz/Hanse!, BVerfGG, <br />
2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 19). </p>
<p>Auch wenn kein genereller Ausschlussgrund vorliegt, können allerdings die Umstände <br />
des Einzelfalles für eine Ablehnung nach § 19 BVerfGG sprechen. Insoweit müssen <br />
indes zu der wissenschaftlichen Äußerung eines Richters zu einer Rechtsfrage zusätzliche <br />
Gesichtspunkte hinzukommen, die gegen eine Unparteilichkeit desselben sprechen <br />
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 <br />
-2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 18). Solche &quot;zusätzlichen Gesichtspunkte&quot; sind vorliegend <br />
nicht ersichtlich und werden von Ihnen auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand, <br />
dass Sie das Ergebnis der Dissertation des Richters Maidowski nicht teilen, ist insofern <br />
nicht ausreichend. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Dissertation bereits <br />
1989 und somit lange vor der Tätigkeit des Richters Maidowskis als Bundesverfassungsrichter <br />
veröffentlicht wurde. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters <br />
Maidowski sind somit nicht er-sichtlich und das Ablehnungs-gesueh daher--auch insoweit . <br />
offensichtlich unzulässig. <br />
b) Ihre weiteren Ausführungen im Schreiben vom 4. September 2015 sind, soweit sie <br />
Vortrag ohne Bezug zum Ablehnungsgesuch enthalten, aufgrund des Ablaufs der Ausschlusstrist <br />
des § 48 Abs. 1 BVerfGG (zwei Monate ab der Beschlussfassung des Bundestages, <br />
hier: 3. Juli 2014) nicht zu berücksichtigen. </p>
<p><br />
Ich gebe Ihnen Gelegenheit, zu überdenken, ob Sie das Verfahren fortführen oder die <br />
Wahlprüfungsbeschwerde zurücknehmen möchten. Ihrer Antwort sehe ich innerhalb , <br />
von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens entgegen.&quot;</p>
<p><br />
Eine Entscheidung zum ähnlichen Thema ist hier: </p>
<p><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%203058/14">https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%203058/14</a><br />
Die restliche Meinung soll sich jeder selbst bilden!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=65532</link>
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<pubDate>Tue, 01 Mar 2016 22:15:04 +0000</pubDate>
<category>Recht</category><dc:creator>chrisi0123</dc:creator>
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