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Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Unterhaltsvergleich aus der Sicht einer Versicherung (aus 2007) (Allgemein)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Sunday, 18.11.2012, 02:06 (vor 4171 Tagen)

Unterhaltsvergleich aus der Sicht einer Versicherung.

Beilage zum Kurz-Nachrichten-Dienst für die Allfinanz:

Map - fax dokumentation
März 2007

Rechtsstaat zusammengebrochen
Von Diplom-Volkswirt Manfred Poweleit, Chefredakteur map-report

Wer ist eigentlich Deutschlands Familienministerin? Klar, werden alle sagen, das ist doch die manchmal etwas exponierte Albrecht-Tochter Ursula von der Leyen. Die gerade um mehr Krippenplätze in Deutschland kämpft, sich dabei gegen Betonköpfe in der eigenen Partei durchbeißen muss. Die siebenfache Mutter, die mit Elterngeld für Väter diese mehr für Kinder begeistern will. Doch damit ist Deutschlands heimliche Familienministerin offensichtlich nicht einverstanden.

Meo Micaela Hahne ist Vorsitzende eines Familiensenats des Bundesgerichtshofs. Während der Bemühungen der offiziellen Bundesfamilienministerin um die Vätermotivation fällt sie, natürlich ganz zufällig, ein haarsträubendes Urteil (Az. XII ZR 197/02 vom 05.10.2006): Ein wiederverheirateter Vater, der in seiner neuen Ehe als Hausmann seine drei neuen Kleinkinder versorgt, soll diese vernachlässigen und putzen gehen, um Unterhalt für die Kinder aus erster Ehe heranzuschaffen. Geld aus diesem Job, den er nie hatte, soll er zusammen mit seinem Taschengeld (!!!) bei seiner ersten Frau abliefern, die natürlich erst ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes arbeiten muss, auch wenn diese Kinder in einen Ganztagskindergarten gehen. Besser kann der Hahne-Senat nicht zeigen, was er von der Vätermotivationspolitik der Ministerin hält. Ein Affront.

Das Vätergeld kommt trotzdem. Jetzt geht es um Krippenplätze. Und wieder schlägt das Hahne-Team zu. Laut Pressemitteilung vom 28.02.2007 hat der 12. Senat am gleichen Tag unter XII ZR 161/04 entschieden: Der Vater ist allein für den Barunterhalt der Kinder zuständig, die Mutter erfüllt ihre Pflicht durch Pflege und Erziehung der Kinder. Heißt auf gut deutsch: Nach einem Familienbild des 19.
Jahrhunderts ist es dem Gericht im 21. Jahrhundert egal, wie oft und lange sich der Vater ums Kind kümmert und welche Kosten ihm dabei entstehen, er muss den finanziellen Grundbedarf des Kindes der Mutter überweisen. Hat er also das Kind drei Monate im Jahr bei sich, muss er diese Kosten tragen und gleichzeitig die Kosten dieser drei Monate der Mutter erstatten, bei der sie gar nicht angefallen sind. Wie kommt ein derartiger Widersinn zustande?

Familienpolitik war für praktisch alle Bundeskanzler nur Gedöns. Spielwiese für die Alibifrau im Kabinett. Und so konnte es passieren, dass der Zusammenbruch der Sozialversicherungssysteme durch das Geburtendefizit ebenso jahrzehntelang übersehen wurde wie die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Landes. Die schlimmsten Auswirkungen zeigen sich im Unterhaltsrecht. Während der Gesetzgeber in fast allen Lebensbereichen seine Regelungswut extensiv auslebt, fällt er im Unterhaltsrecht ins andere Extrem: Trotz über 200.000 Scheidungen pro Jahr werden Unterhaltsfragen im BGB nur in wenigen Paragrafen angesprochen. In denen im wesentlichen steht: Wer sich nicht selbst versorgen kann, hat Anspruch auf Unterhalt. Nur muss dem Unterhaltszahler genug zum Leben bleiben. Konkrete nachvollziehbare Vorgaben, wie das unterhaltspflichtige Einkommen richtig zu berechnen ist und wie mit Sonderbelastungen durch die Scheidung umzugehen ist, fehlen im Gesetz.

Eine unverzeihliche, brandgefährliche Faulheit des Gesetzgebers, sich auf Allgemeindefinitionen zu beschränken. Statt ein Familiengesetzbuch zu schaffen und nachvollziehbare Regeln aufzustellen, überträgt er wesentliche Aufgaben der Legislative auf die Rechtssprechung. Viel mehr nur als die sinnvolle richterliche Rechtsfortbildung. Richter müssen die Regeln, die sie anwenden und auslegen sollen, vorher selbst aufstellen. Brandgefährlich daran: Alle Staatsgewalt soll vom Volke ausgehen. Jeder, der Gesetze erlässt, soll vom Volke kontrolliert und notfalls abgewählt werden können. Das gilt aber nicht für Richter. Sie genießen, zu Recht, die grundgesetzlich garantierte Richterfreiheit. Richter können weder vom Volk noch von der Legislative noch von der Exekutive kontrolliert werden. Das sind ganz weitgehende Freiheiten, die bei reiner Rechtssprechung noch erträglich sind. Übernehmen hingegen Richter gesetzgeberische Aufgaben, so kann schnell entstehen, was Gift für jede Demokratie ist: Unkontrollierte Macht.

Doch es kommt noch schlimmer. Der Kreditsachbearbeiter einer Sparkasse wird auf einen Kreditan-
trag den Kunden präzise Vorgaben machen, welche Unterlagen er zur Antragsprüfung braucht. Dann wird er, wie er es einmal gelernt hat, das Bruttoeinkommen ermitteln und davon die regelmäßigen Belastungen abziehen, um letztlich das mit Tilgungsraten und Zinszahlungen belastungsfähige Einkommen berechnen, dieses gegebenenfalls um Sondereinflüsse bereinigen. Dann weiß er, ob der Kunde Zins und Tilgung auch aufbringen kann. Eine sachbearbeitende, im Kern bilanzanalytische Arbeit, die relativ zügig erledigt ist. Diese Arbeit wird der Kreditsachbearbeiter gewissenhaft erledigen, denn sonst droht seinem Institut ein Forderungsausfall und ihm Ärger mit dem Chef. Was unterscheidet diesen Sachbearbeiter nun von einem Familienrichter?

Der Sparkassenbetriebswirt hat sicherlich eine bessere bilanzanalytische Ausbildung als ein Familienrichter, wird kontrolliert und deutlich schlechter bezahlt, arbeitet dafür erheblich schneller. Vielleicht auch verantwortungsvoller gegenüber dem Bezieher des zu belastenden Einkommens...

Der Finanzbeamte erstellt den Steuerbescheid. Ist daran etwas fehlerhaft, kann der Steuerpflichtige dagegen kostenlos Einspruch einlegen. Ist er damit immer noch nicht zufrieden, landet der Fall beim Finanzgericht. Keinem Finanzrichter wird zugemutet, Steuerbescheide zu erstellen, keinem Sozialrichter, Rentenbescheide oder solche über den Bezug von Hartz IV, wohl aber zu kontrollieren und nachvollziehen zu können.

Im Unterhaltsrecht ist das alles anders. Es gibt kein Unterhaltsamt mit professionellen Sachbearbeitern und kostenloser Widerspruchsinstanz. Der Familienrichter am Amtsgericht ist Gesetzgeber, Richter und Sachbearbeiter in einem. Und das ohne spezielle Ausbildung, erst Recht ohne betriebswirtschaftlichen Hintergrund. Denn tatsächlich ist doch jede Familie auch ein wirtschaftliches Unternehmen. Kein Chef kontrolliert die Urteile. Verrechnet der Richter sich im Urteil, passiert ihm nichts. Aber dem Opfer. Denn die nächste Instanz ist das Oberlandesgericht mit Anwaltszwang.

Die für die Beseitigung eines amtsrichterlichen Fehlers anfallenden Kosten ersetzt dem Unterhaltszahler natürlich niemand. Im Gegenteil. Diese Kosten werden bei der Unterhaltsberechnung nicht von seinem Einkommen abgezogen. Wer 5.000 € Gerichtskosten für eine Berufung vor dem Oberlandesgericht mobilisieren kann, der soll gefälligst der Klägerin weitere 2.500 € Unterhalt zahlen. Logisch. Verrechnet sich der Oberlandesrichter nun erneut, so bleibt nur Deutschlands letzt Instanz: Der 12. Senat des BGH unter Meo Micaela Hahne. Und die Klägerin freut sich über weiteren Unterhalt...

Eine frauenfreundliche Rechtssprechung? Kurzfristig vielleicht, langfristig ist sie ausgesprochen frauenfeindlich. Ziel der Emanzipation ist es doch, Frauen ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, in dem sie eigene Stärken erkennen, ausbauen und nutzen. Für Frauen, die mit einer schwachen schulischen oder beruflichen Ausgangsbasis in eine Ehe gehen, zerstört die gegenwärtige Rechtssprechung jegliche Motivation zur Weiterentwicklung. Es winkt schließlich die soziale Hängematte, die Familiengerichte aufgebaut haben: Die Kinder werden fast fließbandmäßig den Müttern zugesprochen, bringen Unterhalt, bis 8 Jahren völligen Schutz vor Arbeit und bis 15 Jahren Schutz vor Vollzeitarbeit. Doch dann ist es vorbei. Wer nur wenig kann, hat als Frau mit 45 oder 50 kaum noch eine Chance auf dem Arbeitsmarkt und fällt ins soziale Loch. Ganz nebenbei zwingt diese Rechtspraxis zehntausende hochtalentierter Mädchen an die Seite von ausbildungsabstinenten Müttern und verschlechtert damit ihre Zukunftschancen. Und im Gegensatz zur Berliner Väterpolitik demotiviert die Karlsruher Väterpolitik die Menschen, die Müttern in der Kinderbetreuung große Lasten abnehmen und ihnen große berufliche Entwicklungschancen ermöglichen könnten.

In der familiengerichtlichen Praxis ist der Rechtsstaat praktisch zusammengebrochen. Sorgerechtsverfahren kann man sich fast schenken, inländische Kindesentziehung wird ebenso wenig verfolgt wie Strafvereitelung im Amt oder Rechtsbeugung durch Richter. Durch groben ökonomischen Unfug in Unterhaltsverfahren werden Existenzen vernichtet, ohne dass Müttern dadurch geholfen wird.

Mit unserem in Versicherungsratings bewährtem bilanzanalytischem Instrumentarium könnten wir versuchen, diesen ökonomischen Unsinn in Unterhaltsurteilen zu analysieren. Die uns vorliegende Fallzahl ist aber für Aussagen noch zu klein. Wer uns helfen möchte: Fallschilderungen aus dem Bekannten - oder Kundenkreis mit den Rechenblättern der Urteile könnten unsere Datenbasis verbessern. Zulieferungen gern an map-fax, Stichwort Unterhaltsanalyse, Große Str. 60, 21380 Artlenburg. Rufnummern für Rückfragen bitte nicht vergessen. Das Material wird vertraulich behandelt. Natürlich können wir keine Rechtsberatung durchführen.

Das Originaldokument ist leider im Netz nicht mehr verfügbar.
Hier eine Kopie (Pdf 100kb)

Rainer

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