Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Rechtstipps in Sachen "Falschbeschuldigung" vom Fachmann (Recht)

Musharraf Naveed Khan, Thursday, 05.09.2013, 20:42 (vor 3885 Tagen)

Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 78 StGB. Grundlage für die Verjährungsdauer ist der drohende Strafrahmen der verjährenden Straftat.

Das Strafmaß sieht bei einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist jedoch nicht vorgesehen.

Damit ist für die Bestimmung der Verjährungsdauer § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB einschlägig. Die Verjährungsdauer beträgt insgesamt drei Jahre.

Fraglich ist der Verjährungsbeginn. Nach § 78 a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt der zur Tat gehörende Erfolg später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Vollendet bzw. beendet ist die Tat nach § 164 StGB, wenn die unwahren Tatsachenbehauptungen bei den Behörden zugegangen sind (vgl. Tröndle-Fischer § 164 Rn. 9).

WEHRT EUCH!

PS: Die Justiz ist faul, feministisch und korrupt. Vielleicht klärt ihr das Problem lieber selber.

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Rechtstipp in Sachen "Falschbeschuldigung" vom Fachmann: 0.357 Magnum

Cpt.Chilli @, Friday, 06.09.2013, 06:21 (vor 3885 Tagen) @ Musharraf Naveed Khan

Ziel: Radix nasalis, zwei Ereignisse; in Fachkreisen spöttisch auch "double action" genannt. Noch Fragen, Khan?

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