Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Staatliche Raubregel: § 353 StGB (Off-Topic)

Referatsleiter 408, Thursday, 27.12.2012, 20:20 (vor 4132 Tagen)

§ 353 StgB - Abgabenüberhebung, Leistungskürzung.

(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/353.html

Raubregel? Warum Raubregel?

Ganz einfach: Der Abs. 1 besagt, dass es lediglich strafbar sei, wenn ein Amtsträger dir widerrechtlich Geld per Bescheid/Beschluss abzockt und er es "ganz oder nur zum Teil nicht zur Kasse bringt" (also in die eigene Tasche wirtschaftet). Wenn ein Amtsträger aber dich per Bescheid/Beschluss abzockt und dieses Geld dem Staat zur Verfügung steht, dann ist sein Verhalten keiner Kritik wert und "rechtens".

Merke: Die Ausplünderung der Bürger durch Amtsträger im Auftrage des Staates ist nicht strafbar und somit kausal gewollt. Ob ein Bescheid oder Beschluss dabei "rechtens" ist, spielt keinerlei Rolle.

Im Grund Zustände wie im Mittelalter, denn auch dort sind die Schergen der Fürsten etc. in die Dörfer eingedrungen und haben die arbeitenden Bauern ausgeplündert. Straffrei wohlgemerkt. Heute ist es nicht anders und der § 353 StGB, so man ihn richtig liest, verdeutlicht dies nur eindrucksvoll.

Übrigens spricht man logischerweise bei einer Rückzahlung seitens des Finanzamtes auf Grund einer Steuererklärung von "steuerschädigendem Verhalten". Der Bürger hat zwar nix verkehrt gemacht, ganz im Gegenteil: Der Staat hat ihm temporär zuviel abgezockt!, aber in deren Argumentationsdenken ist es eben "steuerschädigend"!

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