Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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bt-hib: Werden Jugendämter mangels Geld bald abgeschafft?

Bella, Sunday, 04.06.2006, 11:53 (vor 6558 Tagen) @ Christine

Hallo Bella,

Das Unwort des alten Jahrhunderts und des neuen voraussichtlich ebenso ist
das Wort Kindeswohl. Damit haben schon die Nazis allergrößten
Schaden angerichtet. Ein Jugendamt darf nicht parteiisch sein, sondern nur
im Interesse des Kindes handeln. Das ist bei uns bekanntermaßen nicht der
Fall. Solange aber Jugendämter hauptsächlich die Interessen der Mütter im
Blickpunkt haben, solange richten diese in den Kinderseelen einen imensen
Schaden an.
Wofür brauchen wir also Jugendämter, wenn diese gegen die Interessen
handeln, für die sie eigentlich geschaffen wurden?
Allein, daß per Gesetz entschieden wurde, daß sich Jugendämter
grundsätzlich einzumischen haben, wenn eine Trennung vorliegt, ist ein
Affront.
Kurioserweise sind Jugendämter aber, wenn sie wirklich gebraucht werden,
entweder nicht erreichbar, fühlen sich nicht zuständig etc. Viele Morde
und Mißhandlungen an Kindern hätten vermieden werden können, wenn
Jugendämter ihrer Verpflichtung nachgekommen wären.

Gruß - Christine

Mit dem Jugendamt war ich noch nicht in Kontakt, daher fragte ich. So weit ich weiß, kann das Jugendamt zwar eigene Entscheidungen treffen, muß diese aber immer ans Familiengericht weitertragen und sich erklären (vor allem wenn interveniert wird). Die gesetzliche Grundlage ist, wenn es ums Kindeswohl geht, das SGB VIII, und das gilt quasi als Richtlinie, nach denen ein FamG oder/ und das Jugendamt handeln und begründen muß. Wenn bspw. das Kindeswohl gefärdet ist, beim Vater oder Mutter oder bei beiden, dann besteht die Handhabe, das Kind herauszunehmen. Wenn jetzt jemand vorbei kommt und sagt, ein Kind ist da und da aus dem und dem Grund gefährdet, hat das Jugendamt die Pflicht zu handeln. Das geht aus §1 I des KJHG vor. Die Gerichte hoffen immer, daß eine Familie ihre Belange selbst löst. Wenn sie das nicht kann, ist das Jugendamt da und das FamG; so soll es sein. Der § 1626 BGB, der besagt, daß eine Mutter das Sorgerecht für ihr Kind hat, wenn sie mit dem Vater nicht verheiratet ist, und sie nicht beide erklären, mit Zusage der Mutter, daß sie beide die e.S. haben wollen, ist richtungsweisend für weitreichende Entscheidungen. So gilt einfach immernoch, daß das Kind zur Mutter gehört, und weil davon ausgegangen wird, daß wenn da kein Kontakt besteht zwischen Mutter und Vater, dann ist das Kind besser bei der Mutter aufgehoben. Wobei das Gesetz schon Handhabe läßt, das Kind auch beim Vater zu lassen, nur muß das alles gut begründet werden, wenn es darum geht, dem einen die e.S. zu entziehen, oder wenn der Aufenthalt geändert werden soll.
Mittlerweile ist es auch so, wobei ich nicht weiß, ob das in den einzelnen Bundesländern gleich gehandhabt wird, daß ein einzelner SozialarbeiterIn des Jugendamtes oder einer seiner Beratungsstellen zur Rede gestellt werden kann bzw. vor Gericht landen kann, wenn was schief gelaufen ist. Davor konnte sich der Dienstherr vor seinen Mitarbeiter stellen. Ist es nicht so, daß ein Mitarbeiter in etwa 100 Fälle zu betreuen hat, natürlich je nach Umfang? So denke ich, daß auch die Rahmenbedingungen die Arbeit erheblich einschränken, und so könnte man auch mal nachfragen, warum für derart wichtige Bereiche, nämlich wenn es um das Kindeswohl geht, nur so wenig Zeit und Geld zur Verfügung gestellt wird, und daß, anstatt hier etwas zu verändern, lieber der einzelne Sozialarbeiter verdonnert werden soll, unabhängig davon, wie man eigentlich eine solche Menge an Fällen bewältigen kann. Wenn unter diesen Umständen alles wieder mehr auf Kontrolle der Familien hinausläuft, muß man sich nicht wundern.


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