Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Hohe Wahrscheinlichkeit für Schuss in den Ofen (Familie)

Don Camillo, Saturday, 02.01.2016, 10:44 (vor 3046 Tagen) @ Manowar
bearbeitet von Don Camillo, Saturday, 02.01.2016, 11:04

Das kann zu einer netten Heimunterbringung führen. Denn bekanntlich verdienen die Beteiligten daran eine Menge Geld. Und Mütter sind in der Regel dumm genug, slocherlei Hilfe in Kauf zu nehmen. :-)

BGB § 1684 - Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

BGB § 1684 ist übrigens einer der erdrückenden Beweise, daß Deutschland eben KEIN Rechtstaat ist sondern eine GmbH, deren Bedienstete (Richter) sich bei systematischen Gesetzesbrüchen nicht verantworten werden müssen. Richter ignorieren den § 1684 bei jedem Kindesboykott. Sind dabei Haupt-Täter, weil Weiber generell zu dumm sind, Folgen ihres Handelns zu begreifen.

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PS:
Kinder gegen den anderen Elternteil aufhetzen ist bekanntlich Mütter-Art und führt im Extrem zu Fällen wie Anders Behring Breivik & Co. Hier ist eine Art Best of: Spreekillers.ch

PSPS:
Aufgabe von Eltern ist es Werte zu vermitteln. So auch "du sollst Vater und Mutter ehren".


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