Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Von der sittlichen Verpflichtung zum Faustrecht Teil 4

Holger, Thursday, 07.01.2010, 22:50 (vor 5194 Tagen)

Teil 4

Und weiter geht die rasende Fahrt:


Zunächst eine Erläuterung zum Begriff ‚Billigkeit’ (nach Friedenberger S 160):

Recht und Billigkeit bedingen einander. Der Begriff der Billigkeit im Rechtswesen kann definiert werden als das Gebot, jeweils eine individualisierte, den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werdende Entscheidung zu finden.
Gesetzliche Ausprägung hat der Billigkeitsgedanke vor allem in Verbindung mit dem Begriff des Grundsatzes von „Treu und Glauben“- § 242 (BGB)- erhalten. „Treu und Glauben“ und „Billigkeit“ sind im Wesentlichen nichts anderes als verschiedene Umschreibungen derselben Sache: die Verpflichtung zur angemessenen Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen etwa eines Vertragspartners sowie allgemein zu einem redlichen und loyalen Verhalten. Nur derjenige soll Rechte geltend machen können, der sich selbst rechtstreu verhalten hat.
Sehr schön lässt sich dies illustrieren am ohne Zweifel verachtenswerten Elternmörder, der dem Hohen Gericht vorträgt, seiner Tat seien mildernde Umstände zuzubilligen, da er ja nun das harte Los eines Vollwaisen zu tragen habe…Eine wundervolle Erklärung des Wortes Chuzpe übrigens, dessen Gehalt man sinngemäß im Unterhaltsrecht auf Schritt und Tritt begegnet!

Nun sollte der Begriff der Billigkeit vernünftigerweise für den gesamten Rechtsbereich Gültigkeit haben, im Rahmen der Reform des Eherechts wurde aber davon abgewichen: nach §1579 ist nur noch „grobe Unbilligkeit“ als Unterhaltsausschlusstatbestand zugelassen und die entspricht durchaus dem Kaliber schwerer Vergehen; Fremdvögeln incl. Kuckucksproduktion, Schlampentum, Verschwendungs- und sonstige Süchte, Kindesentzug, ja selbst gewalttätige Übergriffe und ähnlich unschöne Dinge reichen bei Weitem nicht aus. In den letzten Jahren hat sich allerdings herauskristallisiert, dass bei langdauerndem Zusammenleben (mindestens 2 – 3 Jahre) mit einem neuen Partner der nacheheliche Unterhalt wegfallen kann- die Beweisanforderungen sind jedoch hoch und vom Pflichtigen zu erbringen (unterhalb von gemeinsamem Kind mit familiärem Zusammenleben oder gemeinsam angeschafftem Haus läuft da kaum was! Es soll doch tatsächlich Idioten geben, die jeden Morgen mit der Kamera vor Exes Haus liegen und den neuen Galan fotographieren beim Verlassen des Nestes- oh heilige Einfalt! EinIn strammIn ZeitgeistrichterIn überzeugst Du damit nimmer! Wohngemeinschaft- kapito, Unterhaltssklave? Und wenn Du sie beim Ficken filmst? Arschkarte! Spielt keine Rolle. Der Nachweis einer auf Dauer angelegten, gemeinsamen Lebensführung ist entscheidend. Kannst Du sicher locker nachweisen, Du Demokratietrottel neudeutscher Provenienz. Hat SPD- Linksfotze Meo- Mikaela Hahne als Vorsitzende des 12. Senats des BGH so bestimmen dürfen bis ans hoffentlich baldige Ende ihrer Tage, selbst gräßlichste Krankheiten ihr an den Hals zu wünschen ist opportun im Interesse der Menschheit. Hoffentlich verreckt sie bald. Mein Mitleid hielte sich in Grenzen).

Friedenberger: ‚Die Verantwortlichen dieser Gesetzgebung haben also (bewusst) außer Acht gelassen, dass bereits Richtersprüche, welche die „gewöhnliche“ Unbilligkeit nicht berücksichtigen, längst nicht mehr Recht, sondern Unrecht sind! Die Handlungs- und Entfaltungsfreiheit des Verpflichteten ist- wie sonst auch- schon beim Vorliegen von „einfacher“ Unbilligkeit in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Unbilliges ist nun einmal Unrecht und Unrecht ist nicht zumutbar’. Irgendwie logo. Selbst für Einsynapser aus Politik und Justiz.


Die Rechtsfertigungsversuche des nachehelichen Unterhalts


Wiederholt wurde ausgeführt, dass dem derzeitigen Unterhaltsrecht eine allgemeingültige Legitimation fehlt. Diese Auffassung teilen zahlreiche namhafte Autoren (Dieckmann, FamRZ 1984, 946; Engelhardt FamRZ 1985, 433; Knöpfel, AcP 191; Diederichsen, NJW 1993, 2265f; u.v.a.m.)

Zunächst ist versucht worden, nach dem Billigkeitsprinzip zu operieren: so sei die Fortwirkung ehelicher Beistandspflichten nach dem allgemeinen Rechtsempfinden als billig anzusehen (Rolland, § 1569, Rn. 7), Rolland ist uns aber die demoskopische Erhebung schuldig geblieben, die derlei Unfug stützen könnte. Das glatte Gegenteil ist der Fall! Und wie sollen ‚Beistandspflichten’ weiterwirken können, wenn die Ehe beendet ist?
Ein besonderes Schmankerl liefert uns bezüglich der ominösen Beistandspflicht wieder Friedenberger:
‚ Zwar hat der Gesetzgeber mit dem 1. EheRG den Grundsatz „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“ textlich- im Gegensatz zum Vorgangsrecht- ausdrücklich fixiert- wohl mit dem Hintergedanken, geschiedenen Frauen schon von daher die Geltendmachung u.U. lebenslanger Ansprüche zu erleichtern. Derselbe Gesetzgeber, der die Ehe auf Lebenszeit so theatralisch proklamierte, sah andererseits gleichzeitig- ich wiederhole das- davon ab, die eheliche Lebensgemeinschaft etwa durch ausdrückliche Deklamation der Treue- und Beistandspflicht inhaltlich näher zu bestimmen. Dies wiederum in der Absicht, Einwände gegen nacheheliche Ansprüche, etwa im Hinblick auf eheliche Untreue, nicht schon aus dem Gesetzestext her zu ermöglichen. Schon bei der Abfassung des § 1353 ist man also sehr raffiniert vorgegangen, um das in jeder Hinsicht ausufernde Unterhaltsnetz nicht zu gefährden’.
Buahahahaha! Man lasse es sich auf der Zunge zergehen: Mit treuherzigem Augenaufschlag verkündeten uns die linksliberal- feministischen Politgangster, wegen der nachwirkenden ehelichen Beistandspflicht sei Unterhalt recht und billig- und haben zuvor ganz absichtsvoll „vergessen“, diese auch zu definieren und mit Inhalt zu füllen, der Begriff kommt schlicht im Gesetz nicht vor! Ein google- Ausflug liefert unter dem Begriff alles Mögliche, nur nicht das, was uns da verkauft werden sollte. Man vermutet und meint halt.
Derlei Rosstäuscherei wird uns noch öfters begegnen.
Im Schrifttum selbst wird heute die Billigkeit als Rechtfertigung überwiegend abgelehnt (vgl. Diederichsen, Dieckmann in den o.g. Textstellen).

Als nächste Sau wurde der berühmte Aufopferungsanspruch durchs Dorf getrieben, lange Zeit Lieblingsdramulett unserer Zeitgeistpostillen: Mutti gibt in zartem Alter Schul- und Berufsausbildung auf und somit die ihr sichere spätere Generaldirektorinnenposition- alles um der Familie willen und wenn sie alt und verbraucht ist, haut der Drecksack mit einer Jungschen ab- dabei wird schlicht übersehen, dass die Entscheidung, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, eben gemeinsam getroffen wird und somit kein alleiniges „Opfer“ darstellt (Mann zahlt außerdem ehelichen Unterhalt!). In der Tat findet dieser Anspruch keinen Rückhalt im juristischen Schrifttum, feiert aber im Mäntelchen des ehelichen Nachteilsausgleichs indirekt fröhliche Urständ, dazu später mehr.


Dann glaubte man, den Königsweg gefunden zu haben mit der nachehelichen Solidarität– siehe Ausführungen oben und dies gefiel unseren Advokaten und MinisterInnen so gut, dass sie dieselbe zum Hauptargument kürten. Muß ja gut sein, wenn sogar die Kirche es gut findet! (besonders Hirnkranke wollten sie sogar zum rechtsethischen Prinzip adeln!)
Die Idee ist nicht neu: siehe oben, hat Adolf schon gefallen.
Man sah die rechtliche Legitimation von Unterhalt aus diesem Grund dadurch als gegeben an, dass aufgrund der Eheschließung die Ehegatten regelmäßig ihre selbständige Lebensgestaltung aufgeben und ihre wirtschaftlichen und persönlichen Aspekte aufeinander ausrichteten.
Dadurch entstehe eine gegenseitige Abhängigkeit, die auch auf die Zeit nach der Scheidung Auswirkungen habe (vgl. dazu Müller- Freienfels, Ehe und Recht, S. 184f). Dies ist natürlich eine Binsenweisheit und gilt für beide Partner, im Guten wie im Schlechten.
Ein gewichtiger Schlaumeier namens van Els (van Els, FamRZ 1992, 625f) hat da aber unsere Gutmenschen richtig vorgeführt. Ich zitiere Metz:
‚Nach van Els erliegen die Rechtsprechung und die Befürworter dieses Rechtfertigungsansatzes einem Zirkelschluß, indem sie die Gewährung von Unterhalt auf eine Solidarität zwischen den geschiedenen Eheleuten zurückführen, deren Existenz aber gerade erst zu begründen sei [„…legt zuvor in den Grundsatz das hinein, was er später wieder aus ihm ableiten will“]. Gestützt wird dieses Argument mit der Feststellung, dass es sich bei der nachehelichen Solidarität nicht um ein aus der Methodenlehre anerkanntes, rechtsethisches Prinzip handele, sondern dieses seinerseits einer rechtsethischen Rechtfertigung bedürfe.
Auch in der Theologie oder Ethik existiere ein solches Prinzip nicht derart, dass die Rechtswissenschaft drauf zu Auslegungszwecken zurückgreifen könne…..
Da die nachwirkende Solidarität keinerlei Aussage darüber zulasse, in welchem Umfang und auf welche Dauer ein Unterhaltsanspruch gerechtfertigt ist, stelle sie nichts weiter dar als eine „ausfüllungsbedürftige Leerformel“ (Schapp, FamRZ 1980, 215; Diederichsen, NJW 1993, 2265; Knöpfel AcP 191, 107; Gernhuber/ Coester- Waltjen §30 I 2 S. 404), oder um es mit den Worten Henrichs (Weyers, S.71) auszudrücken: „Das [Gebot nachehelicher Solidarität] klingt schön, erklärt aber nichts“. Gegen eine Rechtfertigung nachehelicher Unterhaltsansprüche aufgrund nachwirkender ehelicher Solidarität sprechen aber auch schließlich die Gesetze der Logik [siehe dazu die Ausführungen von Friedenberger weiter oben!]….Wie bereits erläutert, steht der Grundsatz der fortwirkenden Mitverantwortung eines Ehegatten, als Ausdruck der Interessen des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, dem Prinzip der Eigenverantwortung, als Ausdruck der Interessen des wirtschaftlich stärkeren
Ehegatten, diametral gegenüber. Da die nachwirkende eheliche Solidarität somit eine von zwei sich gegenseitig begrenzenden Extrempositionen darstellt, kann sie bei logischer Betrachtung nicht gleichzeitig eine Unterhaltsregelung legitimieren, die beide Interessen ausgleichend berücksichtigt (vgl. Schuhmacher ZfS 1976, 641). Der Grundsatz nachwirkender ehelicher Solidarität wird daher im Ergebnis zu Recht als tragfähige Legitimation nachehelicher Unterhaltsansprüche abgelehnt’.

Man muß unsere Eierköpfe nachträglich für diese Verrenkungen loben, denn das logische Hauptargument, die untrennbare Verknüpfung von ehelicher mit nachehelicher Solidarität und damit der Verantwortlichkeitsprüfung war ihnen verboten durch schlichten Wegfall per Ordre du Mufti im Gesetz.
Van Els hat staubtrocken die politisch korrekten Rechtsganoven abgewatscht mit elementarer Logik (… indem sie die Gewährung von Unterhalt auf eine Solidarität zwischen den geschiedenen Eheleuten zurückführen, deren Existenz aber gerade erst zu begründen sei…) wie Friedenberger weiter oben, wegen der Wichtigkeit wiederhole ich das Zitat:

‚Bis zum BVerfG verschloß man die Augen davor, dass das Schlagwort von der nachehelichen Solidarität/Verantwortung doch schon begrifflich nicht zur Zerrüttungsscheidung passt. Es fordert doch die Prüfung der Verantwortlichkeit in der Ehe selbst geradezu heraus! Wenn einerseits in der die Scheidung auslösenden Ehezerrüttung stets nur ‚schicksalhafter Verschleiß’ gesehen wird und damit persönliche Verantwortung weitgehend in Abrede gestellt wird, so kann sie doch nicht für die Zeit nach der Ehe wieder hervorgeholt werden in der Form, dass dann Unterhaltserwartungen auf Lebenszeit erfüllt werden sollen’…
‚Das 1. EheRG verlangt in weiten Bereichen einseitige Solidarität ohne legitimierenden Rechtsgrund. Damit schränkt es das Grundrecht eines geschiedenen Gatten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) unzulässig ein’.

Damit soll’s für heute gut sein, Fortsetzung folgt.


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