Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 1 - 20.06.2001 - 20.05.2006

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Kasperltheater oder ERNST?

Joachim, Monday, 06.08.2001, 21:45 (vor 8342 Tagen)

Es gibt tatsächlich Personen, die sich aufgeilen dass Männer die Wehrpflicht ableisten sollen! Gefunden im SPD-Forum!
*********************************************************************+
Was für Gesetze doch notwendig sind, um Männern Rechtsbewußtsein beizubringen. Um sie dazu zu bringen, ihre Pflicht zu erfüllen ! Unglaublich ! Aber es sagt einiges über das Rechtsverständnis von Männern aus, daß solche Gesetze leider notwendig sind:

-Strafgesetzbuch:
§ 109 a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

-Zivildienstgesetz:
§ 53 Dienstflucht
(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.

-Wehrstrafgesetz:
§ 16 Fahnenflucht.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.

Und das ist nur ein kleiner Auszug aus einer ganz großen Zahl einschlägiger Gesetze ! Männer sollten sich eigentlich schämen !

http://klartext.spd.de/read.php?f=25&i=8776&t=8776

Re: Kasperltheater oder ERNST?

Sven, Monday, 06.08.2001, 22:01 (vor 8342 Tagen) @ Joachim

Als Antwort auf: Kasperltheater oder ERNST? von Joachim am 06. August 2001 18:45:25:

Es gibt tatsächlich Personen, die sich aufgeilen dass Männer die Wehrpflicht ableisten sollen! Gefunden im SPD-Forum!
*********************************************************************+
Was für Gesetze doch notwendig sind, um Männern Rechtsbewußtsein beizubringen. Um sie dazu zu bringen, ihre Pflicht zu erfüllen ! Unglaublich ! Aber es sagt einiges über das Rechtsverständnis von Männern aus, daß solche Gesetze leider notwendig sind:
-Strafgesetzbuch:
§ 109 a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
-Zivildienstgesetz:
§ 53 Dienstflucht
(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
-Wehrstrafgesetz:
§ 16 Fahnenflucht.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
Und das ist nur ein kleiner Auszug aus einer ganz großen Zahl einschlägiger Gesetze ! Männer sollten sich eigentlich schämen !

Das sind irgendwelche Fakes!

Stimmen eingentlich die angeführten Gesetze (ist leider zu befürchten)? Solche Gesetze wären dann aber mehr als kriminell,verfassungsfeindlich und würden gegen die Menschenwürde verstoßen.

PS: Werde mal bei www.dejure.org nachsehen!

Sven

Re: Kasperltheater oder ERNST?

Lynx, Tuesday, 07.08.2001, 01:52 (vor 8342 Tagen) @ Sven

Als Antwort auf: Re: Kasperltheater oder ERNST? von Sven am 06. August 2001 19:01:34:

Das ist kein Fake das ist wirklich so

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