Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 1 - 20.06.2001 - 20.05.2006

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Liste der aktuellen gesetzlichen Ungleichbehandlungen *Update!*

Der Eman(n)ze, Thursday, 29.01.2004, 01:51 (vor 7597 Tagen)

"Hetzi", der sich in Gesetzesdingen und deren Quellenbeschaffung offenbar sehr auskennt, brachte ein update seiner vor Sachlichkeit und Nüchternheit strotzenden Liste (gilt für Deutschland):

* Allgemeine Wehrpflicht: Nur Männer sind verpflichtet, obwohl grundsätzlich auch Frauen für den Militärdienst geeignet sind.
Lösungsmöglichkeiten: Milizsystem abschaffen und reine Berufsarmee schaffen, oder Wehrpflicht für beide Geschlechter (Wobei ich persönlich die zweite Lösung bevorzugen würde)

*Neu in der Liste* Frauen werden bezüglich der Vorschriften zur Haartracht bei der Bundeswehr bevorzugt. Frauen dürfen im Gegensatz zu Männern lange Haare tragen. (http://people.freenet.de/crucytor/BdW/Leben_in_der_Gem.htm)

* Quotenregelungen im öffentlichen Dienst: Sind bisher immer nur eine einseitige Bevorzugungen von Frauen, in Bereichen in denen Frauen die Beschäftigungsmehrheit stellen gibt es keine ensprechende Regelung zugunsten von Männern (z.B bei Pflegebrufen, Grundschullehrern, Kindergärtnern, ...) (Ergänzung, siehe EUGH-Urteil im PS)

* Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht für Väter
nichtehelicher Kinder: Spricht Kindern aus nichtehelichen Beziehungen generell den Müttern zu, und Widerspricht damit der Gleichwertigkeit beider Elternteile.

* Diverse Detailbestimmungen in Gleichbehandlungsgesetzen: Das fängt an bei den Zielen des Gesetzes §1 BGleiG mit "Nach Maßgabe dieses werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen". Dass eventuelle Benachteiligungen von Männern abzubauen seien wird nirgendwo gefordert.

Oder §16 die Gleichstellungsbeauftragten können nur Frauen sein. Das lustiger weise, obwohl es in §5 heisst, dass die Vorschriften Anwendung finden sollte, soweit nicht ein Bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit sei. Ist also Frau zu sein eine unverzichtbare Voraussetzung um die Funktion von Gleichstellungsbeauftragten zu erfüllen?

Oder auch die gesetzliche Definition von unterrepräsentiert, bei einem Frauenanteil unter 50%. Das bedeuted, das Frauen solange unterrepräsentiert sind, bis sie über 50% Anteil haben und damit Männer unterrepräsentiert sind, bzw. Frauen überrepräsentiert sind. Vernünftiger wäre eine Grenze wie in anderen Ländern bei 40%.

* SGB 5 § 25 Gesundheitsuntersuchungen:
(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
Konkret wirkt sich das bei der Hautkrebsvorsorgeuntersuchung aus. Frauen können schon mit 30 eine gratis Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen, Männer erst mit 45 und das obwohl mehr Männer in dieser Altersgruppe an Hautkrebs sterben.

* Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) mit dem Fakulativprotokoll zu deren Umsetzung: Im Fakulativprotokoll werden Verfahrensweisen festgelegt, wie bei verstössen gegen diese UN-Konvention vorzugehen ist. Das Problem darin ist, dass die Konvention sich fast durchgängig einer sexistischen Sprache bediehnt, in der Form, dass für Frauen immer das gleiche Recht gelten muss wie für Männer. Die umgekehrten Fälle, in denen Männer eine Diskriminierung erfahren werden dadurch nicht erfasst. Somit wird über das Fakulativprotokoll eine separates Rechtsmittel geschaffen, dem sich im Endeffekt nur Frauen bediehnen können.

Exemplarisch führe ich hier mal Artikel 12 der Konvention zum Gesundheitssystem an:

Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Gesundheitswesen, um Frauen zu den gleichen Bedingungen wie Männern Zugang zu den Gesundheitsfürsorgediensten, einschließlich der Dienste im Zusammenhang mit der Familienplanung zu gewährleisten.

Somit wäre mit diesen Artikel gegen die weiter unten angeführte unterschiedliche Bezahlung von Gesundheitsvorsorgen anzukämpfen, wenn sie zu Lasten von Frauen diskriminierend wäre. Da sie aber zu Lasten von Männern diskriminiert, bietet auch das die UN-Konvention/das Fakulativprotokoll keine Möglichkeit.

Nachzulesen ist das Fakulativprotokoll und die Konvention selbst unter http://www.gleichberechtigung-goes-online.de/pdf/ced_3.pdf
Im Text selbst ist ein Österreichbezug vorhanden, der Protokolltext an sich ist aber im Anhang des Dokuments vorhanden und der gilt auch für D, da auch D das CEDAW und das Fakulativprotokoll unterzeichnet haben.

* Die Frauenaltersrente, die an sich in D schon angeglichen ist (im Gegensatz zu Österreich), aber in einem Detail noch eine geschlechterungleiche Übergangsbestimmung enthält, die es Frauen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht früher in Rente zu gehen. Genaueres ist unter http://www.renten.de/archiv/rente/3077.html nachzulesen. Soweit ich das sehe ist das die letzte Nachwirkung des ehemals ungleichen Pensionsalters von Frauen und Männern in D, die allerdings noch als Übergangsbestimmtung bis 2010 aktuell ist.
Ab hier die Gesetze die ich bei meiner letzten Liste neu gefunden habe.

*Neu in der Liste*
* SGB 6 § 56 Kindererziehungszeiten: Legt fest, dass Kindererziehungszeiten für die Pension automatisch der Mutter zugerechnet wird. Eine Aenderung ist möglich, erfordert allerdings eine übereinstimmende Erklärung des Vaters mit der Mutter. Damit die Mutter die Erziehungszeit angerechnet bekommt ist keine derartig Erklärung nötig.

* Im Landesrichtergesetz von Schleswig-Holstein findet sich unter Abschnitt II/§10 Richterwahl, folgender diskriminierender Abschnitt:

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Mit der Formululierung: "Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen." werden ganz klar Männer diskriminiert, da damit ein Dreiervorschlag von drei Frauen möglich ist, jedoch ein gleichartiger Dreiervorschlag aus drei Männern verhindert wird.

Das Gesetz als ganzes ist unter: http://193.101.67.34/landesrecht/301-5H.htm nachzulesen.

* Kurioses wie STGB §183 Exhibistionistische Handlungen. Da heisst es "Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder mit Geldstrafe bestraft". Es heißt nicht ein Mann oder Frau, es heißt nur "Ein Mann ..."!

Weiterhin nicht gefunden habe ich noch existierende Gesetze in D, die Frauen benachteiligen oder Männer bevorzugen. Gibt es solche noch?

hetzi

PS: Nach dem Urteil des EUGH (C-407/98 Abrahamsson und Anderson) ist der Passus "... von gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation)..." nicht länger mit dem EU-Recht vereinbar.

Das Urteil legt fest, dass Frau den Job auch dann bekommt wenn sie schlechter qualifiziert ist als ein Mann, solange dieser Unterschied in der schlechteren Qualifikion nicht so gross ist dass er gegen das Erfordernis der Sachgerechtigkeit bei der Einstellung verstösst.

Auf deutsch, solange das Qualifikationsdeffizit der Frau nicht zu gross ist, bekommt sie den Job!


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