Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: eine laengere Antwort

Peter, Saturday, 03.07.2004, 17:55 (vor 7927 Tagen) @ Ferdi

Als Antwort auf: Re: eine laengere Antwort von Ferdi am 02. Juli 2004 21:56:52:

Peter:

Der Mann muss schon zur AUFNAHME eines Gerichtsverfahrens gerichtsverwertbare Beweise vorlegen ...

Ferdi:

Ist es nicht so, dass der Mann zwei Jahre nach Kenntniserhalt von Verdachtsmomenten Zeit hat, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten, oder habe ich da seinerzeit was falsch verstanden? (...) Zwar wird dieses Testergebnis vom Gericht nicht anerkannt (das negative Ergebnis des privaten Tests), aber weil der Vater dadurch Kenntnis von einer möglichen Nichtvaterschaft erhalten hat, beginnt nun die zweijährige Frist zu laufen. Es kann dann ein vom Gericht veranlasster und anerkannter zweiter offizieller Test gemacht werden.

Kann, aber muss nicht, und soll bald auch nicht mehr duerfen. Wenn ein Mann den Test illegal gemacht hat, ist der Test kein gerichtsverwertbarer Beweis, reicht also NICHT EINMAL zum Beginnen einer Anfechtung aus. So haben die Oberlandesgerichte Celle und Jena entschieden, dass Tests von nicht-sorgeberechtigten Väter die Einwilligung der alleinsorgeberechtigten Muetter erfordert hätte. Weil diese nicht vorlagen, wurde das (negative) Testergebnis nicht zur Beweisaufnahme zugelassen (ähnlich wie z.B. eine verbotene Aufnahme eines Telefongespräches nicht zugelassen wuerde), und dem Mann dann verkuendet, er habe keine Beweise und könne deshalb auch kein gerichtliches Abstammungsgutachten einfordern. Was Zypries jetzt vorhat, ist, allen Vätern, auch den sorgeberechtigten, Tests ohne Einwilligung der Mutter zu verbieten, und damit solche Tests, ob im Ausland oder im Inland, erst gar nicht mehr zur Beweisaufnahme zuzulassen. Es läuft also auf Situationen hinaus, in der alle wissen, dass ein Mann nicht der Vater ist, aber er trotzdem zahlen muss.

Es kommt also garnicht darauf an, dass der erste, heimliche Test von Gerichten nicht anerkannt wird, es kommt darauf an, dass der Vater durch dieses Testergebnis Hinweise darauf erhalten hat, dass das Kind nicht von ihm sein kann. Ich meine, das wäre hier vor einigen Monaten schon mal besprochen worden. Damals wurde gesagt, im Falle des Verbotes von heimlichen Tests kann der Test im Ausland gemacht werden, um Anhaltspunkte für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Deutschland zu erhalten. Oder sehe ich das wirklich falsch?

Wenn Zypries mit ihrem Vorschlag durchkommt, kann sich immer noch jeder Vater persönlich Gewissheit verschaffen, er darf es nur nicht mehr sagen, erst recht nicht vor Gericht.

Gruss,

Peter


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