Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Dauer der Wehrpflicht.

Norbert, Tuesday, 15.03.2005, 16:20 (vor 7584 Tagen)

Hi
Da es darüber offenbar Unklarheiten bei einigen Nichtbetroffenen gibt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wehrpflicht

...
Ende der Wehrpflicht
Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren und Unteroffizieren in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

Was bedeutet 'Erfüllung der Wehrpflicht'?
Die Pflicht zur Dienstleistung umfasst

den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG)
Wehrübungen (§ 6 WPflG)
Einzelwehrübungen
Besondere Auslandsverwendungen
im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst

Gruß
Norbert

Re: Dauer der Wehrpflicht.

Magnus, Tuesday, 15.03.2005, 16:54 (vor 7584 Tagen) @ Norbert

Als Antwort auf: Dauer der Wehrpflicht. von Norbert am 15. März 2005 14:20:56:

Hi
Da es darüber offenbar Unklarheiten bei einigen Nichtbetroffenen gibt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wehrpflicht

...
Ende der Wehrpflicht
Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren und Unteroffizieren in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
Was bedeutet 'Erfüllung der Wehrpflicht'?
Die Pflicht zur Dienstleistung umfasst
den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG)
Wehrübungen (§ 6 WPflG)
Einzelwehrübungen
Besondere Auslandsverwendungen
im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst

Gruß
Norbert

Nun, bei mir war das so: Ich konnte nur 5 Jahre nach vollrichtung meines Wehrdienstes zu Einzelwehrübungen eingezogen werden. Dass wollten sie auch einmal tun, aber ich habe einen Bescheid hingelegt, dass ich beruflich nicht kann und wurde davon dann befreit. Nach den 5 Jahren musste ich dann meinen Armeebestand abgeben. Wenn man älter als 27 ist, wird man auch nicht mehr zum Bund eingezogen.

Zu den Auslandsverwendungen: die basieren nur auf freiwilliger Basis. Laut GG ist die BW eine Verteidigungsarmee, und somit erstreckt sich die Wehrpflicht nur über diese Aufgabe. Man kann aber freiwillig ins Ausland gehen - auch während der Wehrpflicht, man wird dann aber extra bezahlt, gezwungen wird man jedoch nicht.

Im V-Fall ist es natürlich klar, dass man den Dienst an der Waffe vollrichten muss. Da hat man schließlich auch sein Wort bei dem Gelöbnis gegeben. Ich denke, jeder sollte sich im Klaren sein, was er sagt und wofür er einsteht und welche Verpflichtung daraus erwächst. Wehrpflicht halte ich grundsätzlich nicht für schlecht. Nur unerträglich finde ich es, dass Frauen von diesen Pflichten befreit sind, zumalen sie nun auch zur Bundeswehr dürfen. Trotzdem können Berufsfeministen sich über Männer beschweren, von denen sie im V-Fall auch noch verteidigt werden würden, um weiterhin ihren Mist zu verbreiten - grotesk!

Magnus

Re: Dauer der Wehrpflicht.

Norbert, Tuesday, 15.03.2005, 17:29 (vor 7584 Tagen) @ Magnus

Als Antwort auf: Re: Dauer der Wehrpflicht. von Magnus am 15. März 2005 14:54:08:

Hi
Da es darüber offenbar Unklarheiten bei einigen Nichtbetroffenen gibt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wehrpflicht

...
Ende der Wehrpflicht
Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren und Unteroffizieren in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

Was bedeutet 'Erfüllung der Wehrpflicht'?
Die Pflicht zur Dienstleistung umfasst
den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG)
Wehrübungen (§ 6 WPflG)
Einzelwehrübungen
Besondere Auslandsverwendungen
im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst

Gruß
Norbert

Hi Magnus

Die Einrückungen aus der Wikipedia sind unterwegs verschütt gegangen:
Wehrübungen (§ 6 WPflG)
<li>Einzelwehrübungen
<li>Besondere Auslandsverwendungen
Des weiteren gibt die Wikipedia momentan über diese Unterpunkte keine detailierteren Auskünfte.

Nun, bei mir war das so: Ich konnte nur 5 Jahre nach vollrichtung meines Wehrdienstes zu Einzelwehrübungen eingezogen werden. Dass wollten sie auch einmal tun, aber ich habe einen Bescheid hingelegt, dass ich beruflich nicht kann und wurde davon dann befreit. Nach den 5 Jahren musste ich dann meinen Armeebestand abgeben. Wenn man älter als 27 ist, wird man auch nicht mehr zum Bund eingezogen.

Richtig, aktuell nicht mehr. Es bleibt aber grundsätzlich möglich.
Es ging aber auch bei einigen Postings um die theoretisch längste Zeit.
A la Frauen können bis zum 50 Lebensjahr gebähren.
(Btw. manche lassen sich noch mit 60 künstlich befruchten.)

Zu den Auslandsverwendungen: die basieren nur auf freiwilliger Basis. Laut GG ist die BW eine Verteidigungsarmee, und somit erstreckt sich die Wehrpflicht nur über diese Aufgabe. Man kann aber freiwillig ins Ausland gehen - auch während der Wehrpflicht, man wird dann aber extra bezahlt, gezwungen wird man jedoch nicht.

Ja.
Wie schnell sich da aber etwas ändern kann, hat man auch schon gesehen.
Es gab Zeiten, da waren jegliche Auslandseinsätze (vom Training abgesehen) völlig undenkbar.

Im V-Fall ist es natürlich klar, dass man den Dienst an der Waffe vollrichten muss. Da hat man schließlich auch sein Wort bei dem Gelöbnis gegeben. Ich denke, jeder sollte sich im Klaren sein, was er sagt und wofür er einsteht und welche Verpflichtung daraus erwächst. Wehrpflicht halte ich grundsätzlich nicht für schlecht.

Nun, das Gelöbnis ist auch nicht so ganz freiwillig.
Aber ok, man gelobt unser Land zu verteidigen, mit töten und getötet zu werden.
Bzw. zu verletzen, verstümmeln, und dieses auch zu erleiden.
Wie lange auch eine Kriegsgefangenschaft dauern kann ist auch nicht immer so bewußt.

Nur unerträglich finde ich es, dass Frauen von diesen Pflichten befreit sind, zumalen sie nun auch zur Bundeswehr dürfen. Trotzdem können Berufsfeministen sich über Männer beschweren, von denen sie im V-Fall auch noch verteidigt werden würden, um weiterhin ihren Mist zu verbreiten - grotesk!

Sehr richtig, völlig grotesk.
Noch grotesker ist aber, dass Frauen maßgeblich darüber befunden haben (EGH), ob die einseitige Wehrpflicht gegen die Gleichberechtigung verstößt.
Natürlich verstößt sie nicht dagegen, es ist ja schließlich eine Pflicht, kein Recht :-(

Magnus

Gruß
Norbert

Re: Dauer der Wehrpflicht.

gru, Wednesday, 16.03.2005, 21:57 (vor 7583 Tagen) @ Magnus

Als Antwort auf: Re: Dauer der Wehrpflicht. von Magnus am 15. März 2005 14:54:08:

Nun, bei mir war das so: Ich konnte nur 5 Jahre nach vollrichtung meines Wehrdienstes zu Einzelwehrübungen eingezogen werden. Dass wollten sie auch einmal tun, aber ich habe einen Bescheid hingelegt, dass ich beruflich nicht kann und wurde davon dann befreit.

auf gut deutsch, du hast dich gedrueckt, du hast also den schwanz eingezogen! grundsaetzlich nicht verkehrt wuerd ich sagen aber nu erklaer mir dochmal, wie das mit deinem geschwurbel 'da hat man schliesslich auch sein wort...' oder 'jeder sollte... ' zusammenpasst!

Im V-Fall ist es natürlich klar, dass man den Dienst an der Waffe vollrichten muss.

und wenn wir gerade dabei sind, warum bitteschoen sollte ich mein leben fuer pfaffen, weiber und pfeffersaecke aufs spiel setzen? weil ich ein mann bin und das schon immer so war?

Da hat man schließlich auch sein Wort bei dem Gelöbnis gegeben. Ich denke, jeder sollte sich im Klaren sein, was er sagt und wofür er einsteht und welche Verpflichtung daraus erwächst.

nehmen wir jetzt mal den hypothetischen fall, jemand wird zum gwd eingezogen und in dem augenblick wo er dieses blafasel ablassen soll sagt der doch glatt: 'ihr koennt mich mal am tueffel tuten, ich gelobe garnix!'

kann der dann wieder nach hause gehen und unterliegt nicht der wehrpflicht? was, wenn man deiner argumentation folgt und sich die pflicht wein, weiber und gesang zu verteidigen aus dem geloebnis ergibt natuerlich unabdingbar waere.

oder ist es dann doch eher so, dass das verweigern dieses 'geloebnisses' strafbewehrt ist? was dann natuerlich deine theorie 'das man schliesslich sein wort gegeben hat... blablabla und darum muss mann dann auch' ad absurdum fuehren wuerde. ein geloebniss basiert nun mal auf freiwilligkeit, welche du im falle einer strafbewehrung doch nun wohl nicht wirklich unterstellen wirst. oder doch?

Re: Dauer der Wehrpflicht.

Norbert, Thursday, 17.03.2005, 10:08 (vor 7582 Tagen) @ gru

Als Antwort auf: Re: Dauer der Wehrpflicht. von gru am 16. März 2005 19:57:21:

Hi

Da hat man schließlich auch sein Wort bei dem Gelöbnis gegeben. Ich denke, jeder sollte sich im Klaren sein, was er sagt und wofür er einsteht und welche Verpflichtung daraus erwächst.

nehmen wir jetzt mal den hypothetischen fall, jemand wird zum gwd eingezogen und in dem augenblick wo er dieses blafasel ablassen soll sagt der doch glatt: 'ihr koennt mich mal am tueffel tuten, ich gelobe garnix!'
kann der dann wieder nach hause gehen und unterliegt nicht der wehrpflicht? was, wenn man deiner argumentation folgt und sich die pflicht wein, weiber und gesang zu verteidigen aus dem geloebnis ergibt natuerlich unabdingbar waere.
oder ist es dann doch eher so, dass das verweigern dieses 'geloebnisses' strafbewehrt ist? was dann natuerlich deine theorie 'das man schliesslich sein wort gegeben hat... blablabla und darum muss mann dann auch' ad absurdum fuehren wuerde. ein geloebniss basiert nun mal auf freiwilligkeit, welche du im falle einer strafbewehrung doch nun wohl nicht wirklich unterstellen wirst. oder doch?

Ist meines Wissens so nicht ganz richtig.
Ich hatte schon vorher auf die Art der 'Freiwilligkeit' hingewiesen.

Strafbewehrt im Sinne des Wortes ist eine Verweigerung des Gelöbnisses nicht.
D.h. man bekommt keine direkte Strafe, wie Bau oder so.

Auswirkungen hat es hingegen schon.
So ist eine Beförderung, auch in den Manschaftsdienstgraden, nicht mehr möglich. Was auch finanzielle Auswirkungen hat.
Die zu meiner Wehrdienszeit recht gravierend waren.
Auch subtile Schikanen des Vorgesetzen können erfolgen.

Die Verpflichtungen, die sich aus dem Wehrdienst ergeben, ändern sich faktisch nicht.

Gruß
Norbert

Re: Dauer der Wehrpflicht.

Magnus, Thursday, 17.03.2005, 15:17 (vor 7582 Tagen) @ Norbert

Als Antwort auf: Re: Dauer der Wehrpflicht. von Norbert am 17. März 2005 08:08:01:

D.h. man bekommt keine direkte Strafe, wie Bau oder so.
[quote]Auswirkungen hat es hingegen schon.
So ist eine Beförderung, auch in den Manschaftsdienstgraden, nicht mehr möglich. Was auch finanzielle Auswirkungen hat.
Die zu meiner Wehrdienszeit recht gravierend waren.
Auch subtile Schikanen des Vorgesetzen können erfolgen.
Die Verpflichtungen, die sich aus dem Wehrdienst ergeben, ändern sich faktisch nicht.
[/quote]

Richtig. Nur wird jemand, der das Gelöbnis verweigert, dazu dann gezwungen, Zivildienst zu vollrichten. Wir hatten auch jemanden, für den BW nicht das richtige war. Der wurde dann erstmal nicht befördert und später in den Zivildienst entlassen.

Magnus

Re: Dauer der Wehrpflicht.

Norbert, Thursday, 17.03.2005, 16:19 (vor 7582 Tagen) @ Magnus

Als Antwort auf: Re: Dauer der Wehrpflicht. von Magnus am 17. März 2005 13:17:29:

D.h. man bekommt keine direkte Strafe, wie Bau oder so.

Auswirkungen hat es hingegen schon.
So ist eine Beförderung, auch in den Manschaftsdienstgraden, nicht mehr möglich. Was auch finanzielle Auswirkungen hat.
Die zu meiner Wehrdienszeit recht gravierend waren.
Auch subtile Schikanen des Vorgesetzen können erfolgen.
Die Verpflichtungen, die sich aus dem Wehrdienst ergeben, ändern sich faktisch nicht.[/i]

Richtig. Nur wird jemand, der das Gelöbnis verweigert, dazu dann gezwungen, Zivildienst zu vollrichten. Wir hatten auch jemanden, für den BW nicht das richtige war. Der wurde dann erstmal nicht befördert und später in den Zivildienst entlassen.
Magnus

Hi Magnus
Kann schon sein, dass es inzwischen so gehandhabt wird.
Ich war bei einer Einheit, die mit Geräten gearbeitet hat, die als geheim eingestuft waren.
Ein Gelöbnisverweigerer konnte die Geheimhaltungsstufe nicht bekommen.
Somit die verlangte Tätigkeit auch nicht ausführen.

Bei uns wurde ein solcher aber nicht aus der BW entlassen.
Er landete in einem Bereich, bei der er diese Anforderung eben nicht brauchte.
War natürlich eine in Vergleich drögere Beschäftigung.
Aber er blieb Soldat im niedersten Rang.
Für jegliche Beförderung wurde das Gelöbnis als notwendige Grundlage angesehen.
Ob es rechtlich tatsächlich so war/ist weiß ich heute allerdings nicht mehr.

Gruß
Norbert

Re: Dauer der Wehrpflicht.

Magnus, Thursday, 17.03.2005, 15:33 (vor 7582 Tagen) @ gru

Als Antwort auf: Re: Dauer der Wehrpflicht. von gru am 16. März 2005 19:57:21:

auf gut deutsch, du hast dich gedrueckt, du hast also den schwanz eingezogen! grundsaetzlich nicht verkehrt wuerd ich sagen aber nu erklaer mir dochmal, wie das mit deinem geschwurbel 'da hat man schliesslich auch sein wort...' oder 'jeder sollte... ' zusammenpasst!

Wenn du es so ausdrücken willst, dass ich den "Schwanz" eingezogen habe bitte. In der Tat hatte ich kein Bock mich nochmal zwei Wochen lang von Ausbildern dumm anquatschen zu lassen. Ich bin auch nur deswegen in die aktive Reserve gekommen, weil ich nunmal nicht KzH bis DZE war, wie manch andere Kameraden, sondern ein Jahr lang jeden Scheiß mitgemacht habe vom Anfang bis zum Ende.

und wenn wir gerade dabei sind, warum bitteschoen sollte ich mein leben fuer pfaffen, weiber und pfeffersaecke aufs spiel setzen? weil ich ein mann bin und das schon immer so war?

Nein, deswegen nicht. Aber ob sich damals deine Vorfahren die gleiche Frage gestellt haben, als die Mongolen vor der Tür standen?

nehmen wir jetzt mal den hypothetischen fall, jemand wird zum gwd eingezogen und in dem augenblick wo er dieses blafasel ablassen soll sagt der doch glatt: 'ihr koennt mich mal am tueffel tuten, ich gelobe garnix!'
[quote]kann der dann wieder nach hause gehen und unterliegt nicht der wehrpflicht?
[/quote]

Du wirst dann zum Zivildienst eingezogen - die wahl hättest du aber schon vorher gehabt.

was, wenn man deiner argumentation folgt und sich die pflicht wein, weiber und gesang zu verteidigen aus dem geloebnis ergibt natuerlich unabdingbar waere.

richtig.

oder ist es dann doch eher so, dass das verweigern dieses 'geloebnisses' strafbewehrt ist? was dann natuerlich deine theorie 'das man schliesslich sein wort gegeben hat... blablabla und darum muss mann dann auch' ad absurdum fuehren wuerde.

Hast du am Gelöbnis teilgenommen - auch wenn du dabei die Finger verkreuzt hast - wird das später nichts nützen. Was das ggf. im Kriegsrecht bedeutet ist klar.

ein geloebniss basiert nun mal auf freiwilligkeit, welche du im falle einer strafbewehrung doch nun wohl nicht wirklich unterstellen wirst. oder doch?

Wie bereits gesagt: du hast dennoch das Recht, Zivildienst zu machen. Nur dass Männer in den Knast kommen, wenn sie jeden Dienst verweigern wollen, halte ich für ein Unding in diesem Staat, zumalen nur der männliche Teil der bevölkerung davon betroffen wird.

Ich habe nichts gegen Wehrpflicht generell, weil es die Alternative Zivildienst gibt, die ein von all diesesn Pflichten befreitet und deswegen früher länger ging als Wehrpflicht. Ich habe allerdings etwas dagegen, dass nur Männer dieser Pflicht unterliegen.

Magnus

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