Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz
Folgende Regelungen gelten bei einer Ehe im Zusammenhang mit dem Nachweis einer Vaterschaft:
 Alle Kinder, die die Frau gebährt, gelten als ehelich. (Das ist der einzige Punkt, der als normal anzusehen ist.)
 Dies gilt auch in Phasen des Getrenntlebens, also auch während des Trennungsjahres vor der Scheidung.
 Als begründeter Anfangsverdacht der Nicht-Vaterschaft, der einen entsprechenden gerichtlich zu veranlassenden Test ermöglichen würde, gilt NICHT die Trennungsphase als solche.
 Auch ein Schnelltest wie er derzeit über Apotheken oder das Internet angeboten wird, liefert keinen im juristischen Sinne begründeten Anfangsverdacht, obwohl bei diesen Test die Irrtumswahrscheinlicht nicht mal ein Promill beträgt.
 Einem DNA-Test muss sie zustimmen, es sei denn es liegt ein begründeter Anfangsverdacht vor. Wenn man aber die obigen Punkte berücksichtigt fragt sich, wie ein solcher überhaupt faktisch noch zu erbringen sein soll.
 Der Kindesunterhalt wird fällig solange die Nicht-Vaterschaft nicht gerichtlich festgeschrieben ist.
 Schadensersatzpflichtig bzw. zur Rückzahlung des unberechtigt kassierten Unterhalts ist sie nur bei Vorsatz. Nachweisschwierigkeit! (Ja, ich habe mit dem Anderen und Dir geschlafen, aber ich war soooo sicher, dass Du der Vater bist! Tut mir ja sooooo leid) Auf jeden Fall ist dazu ein eigenes Zivilverfahren anzustrengen ...
 Bliebe nur noch, den eigentlichen Vater belangen zu wollen. Aber wer das ist, müßte von ihr gesagt werden ... (Ich glaube er hiess Bernd oder so.)
 Im übrigen sind die Datenschützer im Moment dabei die Apotheken-Schnelltests zur Vaterschaft juristisch zu untergraben. Eine solcher Test könne nur unter Einwilligung BEIDER Elternteile rechtlich zulässig sein. Ansonsten sei das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
Das Rechtsinstitut der Ehe. Ein Stück aus dem Tollhaus!