Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz

Andreas, Wednesday, 31.10.2001, 17:01 (vor 8428 Tagen)

Folgende Regelungen gelten bei einer Ehe im Zusammenhang mit dem Nachweis einer Vaterschaft:

 Alle Kinder, die die Frau gebährt, gelten als ehelich. (Das ist der einzige Punkt, der als normal anzusehen ist.)

 Dies gilt auch in Phasen des Getrenntlebens, also auch während des Trennungsjahres vor der Scheidung.

 Als begründeter Anfangsverdacht der Nicht-Vaterschaft, der einen entsprechenden gerichtlich zu veranlassenden Test ermöglichen würde, gilt NICHT die Trennungsphase als solche.

 Auch ein Schnelltest wie er derzeit über Apotheken oder das Internet angeboten wird, liefert keinen – im juristischen Sinne – begründeten Anfangsverdacht, obwohl bei diesen Test die Irrtumswahrscheinlicht nicht mal ein Promill beträgt.

 Einem DNA-Test muss sie zustimmen, es sei denn es liegt ein begründeter Anfangsverdacht vor. Wenn man aber die obigen Punkte berücksichtigt fragt sich, wie ein solcher überhaupt faktisch noch zu erbringen sein soll.

 Der Kindesunterhalt wird fällig solange die Nicht-Vaterschaft nicht gerichtlich festgeschrieben ist.

 Schadensersatzpflichtig bzw. zur Rückzahlung des unberechtigt kassierten Unterhalts ist sie nur bei Vorsatz. Nachweisschwierigkeit! (“Ja, ich habe mit dem Anderen und Dir geschlafen, aber ich war soooo sicher, dass Du der Vater bist! Tut mir ja sooooo leid“) Auf jeden Fall ist dazu ein eigenes Zivilverfahren anzustrengen ...

 Bliebe nur noch, den eigentlichen Vater belangen zu wollen. Aber wer das ist, müßte von ihr gesagt werden ... („Ich glaube er hiess Bernd oder so.“)

 Im übrigen sind die Datenschützer im Moment dabei die Apotheken-Schnelltests zur Vaterschaft juristisch zu untergraben. Eine solcher Test könne nur unter Einwilligung BEIDER Elternteile rechtlich zulässig sein. Ansonsten sei das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.

Das Rechtsinstitut der Ehe. Ein Stück aus dem Tollhaus!

Re: Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz

plupp, Wednesday, 31.10.2001, 17:19 (vor 8428 Tagen) @ Andreas

Als Antwort auf: Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz von Andreas am 31. Oktober 2001 15:01:52:

 Alle Kinder, die die Frau gebährt, gelten als ehelich. (Das ist der einzige Punkt, der als normal anzusehen ist.)
 Dies gilt auch in Phasen des Getrenntlebens, also auch während des Trennungsjahres vor der Scheidung.
 Als begründeter Anfangsverdacht der Nicht-Vaterschaft, der einen entsprechenden gerichtlich zu veranlassenden Test ermöglichen würde, gilt NICHT die Trennungsphase als solche.
 Auch ein Schnelltest wie er derzeit über Apotheken oder das Internet angeboten wird, liefert keinen – im juristischen Sinne – begründeten Anfangsverdacht, obwohl bei diesen Test die Irrtumswahrscheinlicht nicht mal ein Promill beträgt.
 Einem DNA-Test muss sie zustimmen, es sei denn es liegt ein begründeter Anfangsverdacht vor. Wenn man aber die obigen Punkte berücksichtigt fragt sich, wie ein solcher überhaupt faktisch noch zu erbringen sein soll.
 Der Kindesunterhalt wird fällig solange die Nicht-Vaterschaft nicht gerichtlich festgeschrieben ist.
 Schadensersatzpflichtig bzw. zur Rückzahlung des unberechtigt kassierten Unterhalts ist sie nur bei Vorsatz. Nachweisschwierigkeit! (“Ja, ich habe mit dem Anderen und Dir geschlafen, aber ich war soooo sicher, dass Du der Vater bist! Tut mir ja sooooo leid“) Auf jeden Fall ist dazu ein eigenes Zivilverfahren anzustrengen ...
 Bliebe nur noch, den eigentlichen Vater belangen zu wollen. Aber wer das ist, müßte von ihr gesagt werden ... („Ich glaube er hiess Bernd oder so.“)
 Im übrigen sind die Datenschützer im Moment dabei die Apotheken-Schnelltests zur Vaterschaft juristisch zu untergraben. Eine solcher Test könne nur unter Einwilligung BEIDER Elternteile rechtlich zulässig sein. Ansonsten sei das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
Das Rechtsinstitut der Ehe. Ein Stück aus dem Tollhaus!

verrückt diese regelungen. hm, nen begründeter verdacht wäre zum beispiel, wenn sie während der trennungszeit gar keinen sex hatten oder nur geschützen. dann muss das kind woandersher stammen.

Re: Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz

Andreas, Wednesday, 31.10.2001, 17:49 (vor 8428 Tagen) @ plupp

Als Antwort auf: Re: Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz von plupp am 31. Oktober 2001 15:19:01:

verrückt diese regelungen. hm, nen begründeter verdacht wäre zum beispiel, wenn sie während der trennungszeit gar keinen sex hatten oder nur geschützen. dann muss das kind woandersher stammen.

Das weise mal nach!

Stell Dir mal folgenden nicht so ganz unrealistischen Fall vor: Ein Ehepaar trennt sich. Die Scheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die fährt im Sommer allein in den Urlaub. Von Capirinha etwas angesäuselt läßt sie sich von einem Latin-Lover am Strand flach legen. Der zischt danach ab. Sie weiß nicht viel mehr, als dass er Paolo heißt. Wieder aus dem Urlaub zurück entdeckt sie nach ca. 1,5 Monaten erste Anzeichen für eine Schwangerschaft bei sich. Ein Schnelltest bestätigt dies. Das Kind kommt zur Welt. Der Kindesvater ist de facto unbekannt. Wäre er faßbar, so wäre die Realisierung des Unterhaltsanspruches schwer zu verwirklichen. Im Ausland klagen etc. Das alles ist mühseelig. Also behauptet sie erstmal, der Noch-Mann sei der Vater. Das stockt den Trennungsunterhalt um Kindesunterhalt auf. Es fließt er mal mehr Kohle an sie. Findet sie klasse. Auf seine Einwände, keinen Verkehr mehr mit ihr gehabt zu haben behauptet sie das glatte Gegenteil. Bis das Verfahren durchgezogen ist, ist vergehen 2 Jahre, in denen der Ex Unterhalt für das Kind zahlt. Eine Rückzahlung des Kindesunterhalts lehnt sie schließlich mit Hinweis darauf ab, wirklich in anderem Glauben gewesen zu sein. Der Vorsatz ist ihr nicht nachzuweisen ...

Re: Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz

Holger, Wednesday, 31.10.2001, 18:54 (vor 8428 Tagen) @ Andreas

Als Antwort auf: Re: Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz von Andreas am 31. Oktober 2001 15:49:26:

Och, es geht noch doller. Selbst wenn Paolo knackeschwarz und das Kind demzufolge schoko ist, dauert es locker Jahre, bis ein gerichtlicher Test angeordnet wird. War Paolo weiß, kann es dem Gehörnten sogar passieren, daß ein Richter keinerlei Veranlassung sieht, überhaupt einen Test anzuordnen.
Rate mal, warum der Anteil der Kuckuckskinder auf ca.10% geschätzt wird.

Anmerkung

Andreas, Wednesday, 31.10.2001, 19:00 (vor 8428 Tagen) @ Holger

Als Antwort auf: Re: Scheinväter - Nachweis- Kindesunterhalt - Persönlichkeitsrechte - Datenschutz von Holger am 31. Oktober 2001 16:54:32:

Rate mal, warum der Anteil der Kuckuckskinder auf ca.10% geschätzt wird.

Nicht "geschätzt"! Die 10 % ergaben sich aus einem Feldversuch im Rahmen dessen genetische Erbdefekte untersucht wurden. Die DNA von Eltern und Kindern wurden bei einer Vielzahl von Personen verglichen. Nebenbei kam heraus, dass die besagten 10 % der ehelichen Kinder (wohlgemerkt: es handelt sich nicht um Stiefkinder) nicht vom vermeintlichen Vater abstammen.

PS

Andreas, Wednesday, 31.10.2001, 19:11 (vor 8428 Tagen) @ Andreas

Als Antwort auf: Anmerkung von Andreas am 31. Oktober 2001 17:00:38:

PS: Anhand der Blutgruppe läßt günstigenfalls leicht ein Kuckuck erkennen. Hierzu sei folgender Link empfohlen:

http://www.biology.arizona.edu/human_bio/problem_sets/blood_types/inherited.html

"Günstigenfalls" deshalb, weil damit nicht jeder Kuck erkannt werden kann. Wenn eine A-Frau ein A-Kind bekommt, kann der Vater jede Blutgruppe haben.

Die Sache ließe sich besser eingrenzen, wenn man den Genotyp kennen würde. Der Genotyp ist die zweite Blutgruppe. Jeder Mensch hat 2 Blutgruppen. Den Phänotyp, welcher als Blutgruppe tatsächlich sichtbar wird. Und eine zweite, latent im Hintergrund vorhandene Blutgruppe, den Genotyp. Der Genotyp wird mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie der Phänotyp weitervererbt. Aber wer kennt schon seinen Genotypen. Meister Leute der Blutgruppe AB, denn bei diesen wird die 2. Blutgruppe sichtbar.

Es sind aber nicht alle Phänotyp-Genotyp-Kombinationen möglich. Von daher ließe sich bei Kenntnis des Genotyps die mögliche Blutgruppe der Kinder weiter eingrenzen. Der Genotyp muss vom Phänotyp im Sinne der Spender-Empfänger-Verträglichkeit akzeptabel sein. Folgende Kombinationen sind möglich (Phänotyp="Blutgruppe" groß, Genotyp klein):

0o, Ao, Aa, Bo, Bb AB

Sind die Eltern beide A, so können die Kinder auch 0 sein, vorausgesetzt beide Eltern sind Ao. Sobald ein Elternteil Aa ist, ist 0 bei den Kindern ausgeschlossen.

Sind beide Eltern A, so kann das Kind nicht B oder AB sein. Woher soll das B-Gen kommen?

Ist ein Elternteil 0, so kann das Kind nicht AB sein. Für ein AB-Kind muss A von einer Elterseite und B von der anderen kommen.

Ist ein Elternteil AB, so kann das Kind nicht 0 sein. Für ein 0-Kind muss von beiden Seiten 0 kommen. Dies ist allerdings möglich, wenn ein Elternteil A und der andere B ist, nämlich bei Ao und Bo. Beide geben jeweils 0-Genotyp im Hintergrund weiter.

Re: Anmerkung

Holger, Thursday, 01.11.2001, 01:25 (vor 8428 Tagen) @ Andreas

Als Antwort auf: Anmerkung von Andreas am 31. Oktober 2001 17:00:38:

Rate mal, warum der Anteil der Kuckuckskinder auf ca.10% geschätzt wird.

Nicht "geschätzt"! Die 10 % ergaben sich aus einem Feldversuch im Rahmen dessen genetische Erbdefekte untersucht wurden. Die DNA von Eltern und Kindern wurden bei einer Vielzahl von Personen verglichen. Nebenbei kam heraus, dass die besagten 10 % der ehelichen Kinder (wohlgemerkt: es handelt sich nicht um Stiefkinder) nicht vom vermeintlichen Vater abstammen.

Wow! Da schlägt man lang hin. Ob Maya und Konsorten das auch zur Kenntnis nimmt?

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