Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 1 - 20.06.2001 - 20.05.2006

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Vortrag von Professor Paul Kirchhof über Ehe und Familie (lang)

Gast, Friday, 20.05.2005, 05:26 (vor 7127 Tagen)

Ehe und Familie als Voraussetzungen für die Überlebensfähigkeit unserer Gesellschaft

Vortrag von Professor Dr. Paul Kirchhof vor dem Liberalen Netzwerk am 13. Januar 2005 in Bielefeld.

Seit 30 Jahren ist wegen der Entwicklung der Medizin Kinderreichtum in Deutschland keine Selbstverständlichkeit mehr, Kindermangel schon fast zur Normalität geworden. Deshalb müssen wir überlegen, wie wir in unserem Ethos und in der Handhabung unseres Verfassungsrechts auf diese neue Anfrage an Rechtsordnung und Gesellschaft reagieren wollen.

Gefährdung eines der reichsten, aber kinderärmsten Staaten der Welt

Deutschland ist eines der ärmsten Länder der Welt. In der Armutsstatistik steht unser Land im Vergleich der Staaten heute an vorletzter Stelle. Entwicklungshilfe ist nicht zu erwarten. Ich spreche von der Kinderarmut, nicht von unserem Kapitalreichtum, dessen Glanz bald verblassen wird, wenn wir nicht mehr wissen, an wen wir unseren Reichtum weitergeben sollen.

Deshalb ist es unsere wichtigste Aufgabe, unsere eigene Zukunft - die der Gesellschaft, die des Staates, auch das individuelle Wohlergehen - in der Existenz einer zu Freiheit und Demokratie bereiten Jugend zu sichern, also unsere Ehen und Familien zu stärken und besser zur Entfaltung zu bringen.

Ohne Familie gibt es keine wirksame Erziehung, ohne Erziehung keine Persönlichkeit, ohne Persönlichkeit keine Freiheit. Die Familie ist die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Art. 6 GG schützt die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und bestimmt ihren Auftrag als verantwortliche Elternschaft durch die prinzipielle Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes.

Der freiheitliche Staat gibt seine eigene Zukunft in die Hand dieser Familie. Er baut auf die elterliche Erziehung, die den Kindern hinreichend Wissen, Selbstbewußtsein und Entscheidungskraft vermitteln soll, um sie auf das Leben in einer freiheitlichen Demokratie, in einer arbeitsteiligen Wirtschaft und in einer Gesellschaft mit hohen technischen und ökonomischen Standards vorzubereiten. Unsere Zukunft hängt davon ab, ob die jungen Menschen bereit sind, eine Ehe zu gründen, die Elternverantwortung für Kinder zu übernehmen und diese in der Geborgenheit familiärer Zuwendung zu erziehen. Das deutsche Grundgesetz stellt deshalb Ehe und Familie unter den „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“.

Dieser Schutzauftrag verpflichtet den Staat, in seiner Rechtsordnung das Institut der Ehe und Familie bereitzustellen, diese Personengemeinschaften als Keimzellen jeder staatlichen Gemeinschaft zu achten und zu schützen und die Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern sowie vor Beeinträchtigungen und Belastungen zu bewahren.

Jeder Staat und jede Gesellschaft werden deshalb daran gemessen, was sie für ihre Zukunft getan haben, welche Jugend sie hervorgebracht, welche Prägungen sie der nachfolgenden Generation gegeben haben. Ein Staat ohne wohlausgebildete und deswegen freiheitsfähige junge Menschen könnte in Zukunft keine Demokratie mehr sein.

Diese Verfassungsvoraussetzung ist jedoch gegenwärtig in Deutschland nicht mehr selbstverständlich, der demokratische Rechtsstaat deshalb in seiner Existenz gefährdet: Die Entwicklung von Geburten und Sterbefällen, die sich vermindernde Zahl von Ehen, die zunehmende Häufigkeit von Scheidungen, der Wiederanstieg der außerehelichen Geburten und die Zahl der Alleinerziehenden belegen, daß der Zusammenhalt der Menschen in der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Familie gelockert, die Sinngebung des Lebens durch das eigene Kind in Frage gestellt, die gegenseitige Bindung in einer lebenslänglichen Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft geschwächt zu werden droht. Deswegen müssen sowohl das gesamte staatliche als auch das wirtschaftliche System darauf ausgerichtet werden, daß die ehemalige Selbstverständlichkeit, hinreichend junge Menschen, aber auch hinreichend freiheitsfähige Menschen zu haben, wieder zur Realität wird.

Die Familie in einer freiheitlichen Gesellschaft

Der Staat weiß, daß er darauf angewiesen ist, auch in Zukunft junge demokratiefähige Bürger zu haben. Dennoch muß er als ein freiheitlicher Staat die Entscheidung für oder gegen die Familie in die Hand der Freiheitsberechtigten geben. Freiheiten sind immer Angebote, die der Freiheitsberechtigte annehmen, aber auch ausschlagen kann. Der Staat baut dennoch darauf, daß die Mehrzahl der Freiheitsberechtigten von sich aus die Freiheit tatsächlich wahrnimmt.

Das Wirtschaftsleben wird durch die Berufs- und Eigentümerfreiheit bestimmt. Das bedeutet, daß der Einzelne sich am Berufsleben beteiligen, sich um das, was ihm eigen ist, kümmern darf - er diese Bemühungen aber auch unterlassen mag. Würde die Mehrzahl der Menschen in Deutschland sich entscheiden, als Diogenes in der Tonne zu leben, sich also um Ökonomie nicht zu kümmern, hätte niemand das Recht verletzt, weil auch diese Entscheidung Inhalt der Freiheit ist. Die soziale Marktwirtschaft, der Steuer- und Finanzstaat, wären aber an ihrer eigenen Freiheitlichkeit zugrunde gegangen.

Auch unser Kulturstaat ist darauf angewiesen, daß es immer wieder Menschen gibt, die sich wissenschaftlich für die Erkenntnis der Wahrheit anstrengen; die sich künstlerisch bereit finden, das Schöne zu empfinden und in Formen auszudrücken; die religiös immer wieder nach dem Unerforschlichen fragen. Gäbe es solche Menschen nicht, wäre wiederum das Recht sorgfältig beachtet, dieser Kulturstaat aber sprachlos und handlungsunfähig.

Dieses Angewiesensein des freiheitlichen Staates auf die Annahme eines Freiheitsangebots durch den Einzelnen gilt auch für die Freiheit von Ehe und Familie. Der Staat baut darauf, daß wir auch in Zukunft viele Kinder haben, die diesen Kulturstaat tragen, dieses Wirtschaftssystem am Leben halten, diese Demokratie mit Inhalt und Gedanken füllen. Dennoch gibt der freiheitliche Staat die Entscheidung für oder gegen die Ehe und die Familie selbstverständlich in die Hand der Berechtigten.

Räumliche Trennung von Familienort und Berufsort

Die Bereitschaft und Fähigkeit der jungen Menschen zu Ehe und Familie wird besonders durch eine Struktur der gegenwärtigen Berufs- und Wirtschaftsordnung erschwert, die sich insbesondere in der Trennung von Familienort und Berufsort ausgewirkt hat. Die Ausgangssituation des 19. Jahrhunderts war kinderfreundlicher: Es gab Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, in denen Vater und Mutter den Beruf erfüllt und zugleich ihre Kinder erzogen haben. Die heutige Sonderung von Familien- und Erwerbsarbeit ist keine familienfeindliche Unternehmung, sondern folgt schlicht den Erfordernissen der industriellen Produktion. Die jungen Menschen von heute müssen sich morgens entscheiden, ob sie zu Hause bleiben und die Kinder erziehen oder in die Fabrik, ins Büro gehen, um ihren Beruf auszuüben. Aus dem „Sowohl-als-auch“ von Berufsfreiheit und Familienfreiheit unseres Grundgesetzes ist ein schroffes „Entweder-Oder“ geworden.

Wirtschaftlicher Wert der Erziehungsleistung

Der zweite Grund für die gegenwärtige familienfeindliche Gesellschaftsstruktur ist die rechtliche Herabstufung der Familientätigkeit zu einer wirtschaftlich unerheblichen Leistung. Die Arbeit, die die erziehenden Eltern - in traditioneller, verfassungsrechtlich nicht veranlaßter Aufgabenteilung die Mütter - erbringen, wird allenfalls als Schattenwirtschaft zur Kenntnis genommen; nur der beruflichen Erziehungsleistung - der Lehrerin, der Sozialtherapeutin, der Kindergärtnerin - wird ein wirtschaftlicher Wert zuerkannt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit diesem Problem auseinandergesetzt und aus Art. 6 Abs. 4 GG abgeleitet, daß die Verpflichtung dieser Rechtsgemeinschaft zum Schutz der Mutter nicht nur den Mutterschutz wenige Wochen vor und nach der Geburt betreffe, sondern dieser Schutz auch und insbesondere diese Vereinbarkeit von Erziehungstätigkeit und Berufstätigkeit meine. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, „Grundlagen dafür zu schaffen, daß Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt. Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die das Nebeneinander von Erziehungstätigkeit und Erwerbstätigkeit für beide Eltern, ebenso wie die Rückkehr in eine Berufstätigkeit und einen beruflichen Aufstieg auch nach Zeiten der Kindererziehung ermöglichen.“

Viele junge Frauen wären gerne bereit, ihre Berufstätigkeit für eine Zeit zu unterbrechen, um die Kinder zu erziehen, wenn sie die Sicherheit hätten, später eine ernste Chance zur Rückkehr in den Beruf vorzufinden. In der Realität aber ist vielfach eine längere Berufsabstinenz gleichbedeutend mit einem endgültigen Abschied vom Beruf für das gesamte Leben. Hier kann das Recht viel helfen, in diesem Bereich kann auch der Finanzstaat fördernd wirken und unser Bildungssystem kann Ergänzungs- und Vertiefungskurse für diejenigen anbieten, die zeitweilig aus der Erwerbstätigkeit ausgeschieden sind.

Die Erziehungsleistung muß also rechtlich und ökonomisch als Wert anerkannt, muß in Honor und Honorar gewürdigt werden. Das Familienrecht, das Vierte Buch des BGB, leistet das heute noch in angemessener Weise, wenn es die Eltern in Krisenzeiten wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Alter und insbesondere nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben dadurch versorgt, daß es ihnen einen Unter-halts-, Betreuungs- und Beistandsanspruch gegen seine Kinder einräumt. Das Motto hieß früher einmal: „Kinderreichtum ist wirtschaftliche Sicherheit“.

Der Generationenvertrag

Dieses System - es ist geltendes Recht - wird heute durch eine soziale Errungenschaft überspielt, die nicht in Frage gestellt werden soll: Die kollektive Zwangsversicherung. Wir haben ein Renten- und ein Sozialversicherungssystem aufgebaut, das auch demjenigen, der das Pech hat, keine Kinder zu haben, in Zeiten des Alters und in der Not Sicherheit gibt. Dieses System der staatlichen Sicherung leidet aber an der Fehlkonzeption, daß an den Segnungen dieses Generationenvertrages eine Personengruppe nicht oder kaum aus eigenem Recht beteiligt ist: Ausgeschlossen oder auf Minderansprüche verwiesen sind die Personen - und das ist eigentlich das Skandalon unserer Gegenwart -, die diesen Generationenvertrag ermöglicht haben, nämlich herkömmlich die Mütter. Begründet wird diese Benachteiligung mit der kühnen Behauptung, diese Mütter hätten zum Generationenvertrag nichts beigetragen. Sie erhalten keinen Lohn, so daß kein Beitrag abgezweigt werden kann, die Mütter also, rein monetär betrachtet, nichts beigetragen haben. Dadurch findet eine Umverteilung zu Lasten der Familien und der Mütter statt. Diejenigen, die sich allein für das Berufsleben entschieden haben, sind im Generationenvertrag berechtigt, denn sie haben Beiträge geleistet. Demgegenüber gehen diejenigen, die auf das zweite Einkommen verzichtet und sich ganz der Erziehung ihrer Kinder gewidmet, damit diesem Gemeinwesen ihre Zukunft gesichert haben, leer aus, obwohl sie den Generationenvertrag erst ermöglicht haben.

Wenn das Familienrecht den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder weiterhin anerkennt, das Sozialversicherungsrecht die Kinder jedoch vorrangig verpflichtet, die Erwerbstätigen und nicht die Erziehenden zu finanzieren, so kehrt sich der verfassungsrechtliche Gedanke der familiären Unterhaltsgemeinschaft in sein Gegenteil: Im alltäglichen Normalfall muß das Ehepaar mit Kindern zur Erfüllung des Erziehungsauftrags auf die Erwerbstätigkeit eines Elternteils, damit auf dessen Einkommen und Rentenanspruch verzichten, hat dafür aber die Aufwendungen für Kinder zu tragen, während ein Paar ohne Kinder über zwei Einkommen, zwei Rentenansprüche und deren Kumulation im Hinterbliebenenfall verfügt. Der Staat organisiert die sozialstaatliche Errungenschaft einer Sicherung in Alter und Krise für alle - auch die kinderlosen - Erwerbstätigen, zwingt aber die Kinder, die eigenen Eltern, die ihnen Erziehungsleistung und Erziehungsaufwand zugewandt haben, leer ausgehen zu lassen.

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zu den „Trümmerfrauen“ festgestellt, die gesetzgeberische Entscheidung, „daß die Kindererziehung als Privatsache, die Alterssicherung dagegen als gesellschaftliche Aufgabe gilt“, benachteilige die Familie, ohne daß es dafür „angesichts der Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG einen zureichenden Grund gebe“ . Der Gesetzgeber hat „jedenfalls sicherzustellen, daß sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert“ . Im Urteil zum Schwangerschaftsabbruch hat das Gericht - nunmehr der Zweite Senat - dieses Postulat aufgenommen und nochmals bekräftigt. Ausgangspunkt für eine familiengerechte Ausgestaltung des Systems der Sozialversicherung ist die Gleichwertigkeit von Erziehungsleistung und Erwerbsleistung: Zwar kann der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Sozialversicherung, der in Form der Kindererziehung geleistet wird, im Unterschied zu den monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden. Die materielle Gleichwertigkeit von Kindererziehung und monetärer Beitragsleistung liegt jedoch in der gleichen Arbeitsleistung, dem gleichen Konsumverzicht und dem gleichen Angewiesensein auf Sicherheit und Bedarfsdeckung. Kindererziehung und monetäre Beitragsleistung sind deshalb als Grundlagen der öffentlichen Sozialversicherung gleichwertig und müssen zu gleichwertigen Leistungen führen. Diese Sicht des Generationenvertrages vermeidet den gegenwärtigen Wirklichkeitsverlust, der die Existenz der nach-folgenden Generation unterstellt, ohne sie aber als Bedingung der Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

Ähnliches gilt für die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, in denen sich Ehe und Familie entfalten können. Der Staat muß bei der Besteuerung seiner Bürger, die den Bürgern Eigenes wegnimmt, hinreichend beachten, daß Eltern ihre Kinder zu erziehen und zu unterhalten haben, also einen anderen Bedarf befriedigen, als die Kinderlosen, die diese Verpflichtung nicht zu tragen haben.

Die familiengerechte Besteuerung beginnt bereits beim Tatbestand der Ehe. Im Einkommensteuerrecht gilt das Prinzip der Individualbesteuerung: Jeder muß die Steuern zahlen, die seinem individuellen Einkommen entsprechen. Haben die Menschen in einer Erwerbsgemeinschaft ihr Einkommen erzielt - in einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, einer OHG, einer KG - dann dürfen sie für Zwecke der Besteuerung den gemeinsamen Gewinn, der dort einheitlich und gesondert festgestellt wird, für Zwecke der Individualbesteuerung unter sich aufteilen. Eine Erwerbsgemeinschaft führt also zu einem durch Aufteilung individualisierten Einkommen.

Eine solche Erwerbsgemeinschaft, an der dieser Verfassung in besonderer Weise gelegen ist, ist die Ehe - Art. 6 Abs. 1 GG -, in der sich Mann und Frau verpflichtet haben, alle ihre Angelegenheiten, Familie und Erwerb, gemeinsam wahrzunehmen und eheintern aufzuteilen. Wie sie ihre Tätigkeiten aufteilen, geht den Staat nichts an. Hieraus zieht unser Einkommensteuerrecht die zutreffende Konsequenz des sogenannten Ehegattensplittings: Die Ehepartner dürfen ihre gemeinsamen Erträge für Zwecke der Individualbesteuerung ebenfalls aufteilen. Das Splitting privilegiert somit nicht die Ehegatten, sondern erfüllt die Anforderungen des Gleichheitssatzes. Wenn sonstige Erwerbsgemeinschaften im Ziel der Individualbesteuerung anerkannt werden, dann darf die Erwerbsgemeinschaft der Ehe diese Anerkennung erst recht erwarten.
Einen weiteren Reformbedarf begründet sodann die Besteuerung des Familieneinkommens: Selbstverständlich können Eltern, wenn sie nach dem Familienrecht einen Teil ihres Einkommens zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht an ihre Kinder weitergeben müssen, über diesen Teil ihres Einkommens also nicht verfügen dürfen, weil er den Kindern gehört, auch nicht in der Weise verfügen, daß sie daraus Steuern zahlen. Der Teil, der für die Unterhaltspflicht verwendet wird, kann nach unserer Rechtsordnung nicht den Eltern, sondern muß den Kindern zugerechnet werden. Dieser Grundsatz ist im Kinderfreibetrag und - noch wichtiger - für Eltern ohne oder mit geringem Einkommen im Kindergeld anerkannt.

Die Höhe des Kindergeldes und die angemessene Berücksichtigung des Kindesunterhaltes bei der Besteuerung der Eltern sind gegenwärtig jedoch noch nicht hinreichend geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Problem am Beispiel des Haushaltsfreibetrages und der Kinderbetreuungskosten zu entscheiden. Der Steuergesetzgeber gestattete - vereinfacht gesagt - jedem Alleinerziehenden, zusätzlich zum Kinderfreibetrag 9.616 DM pro Jahr von seiner einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dieser Abzug war allerdings nur Alleinerziehenden möglich.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Benachteiligung der Eheleute als verfassungswidrig beanstandet und eine allgemeine Neuregelung angemessener, an Existenzminimum, Erziehungs- und Betreuungsbedarf bemessener Beträge aufgegeben. So haben wir rechtliche Kriterien, um zu beobachten, ob Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zukunftsvergessen sind oder die eigene Zukunft - durch die eigenen Kinder - sichern wollen. Es genügt selbstverständlich nicht, Steuerabzugsbeträge innerhalb von Ehe und Familie umzuverteilen. So gewinnen die Familien in der Summe nichts - es gewinnen einige Familien, andere Familien verlieren ent-sprechend. Es geht vielmehr um ein Umverteilungsanliegen innerhalb der Gesamtheit der Steuerzahler. Der Gesetzgeber muß sich auch die Frage stellen - nachdem er eine Unternehmenssteuerreform geregelt hat -, ob mindestens eine gleiche Steuerreform mit ähnlichen Volumina zu Gunsten der Familie geboten ist. Gestaltungsräume sind da; die Wissenschaft hat Modelle unterbreitet, deren man sich bedienen kann.

Unverzichtbarkeit der Familie für ein freiheitliches Wirtschaftssystem

Unsere Wirtschaft, unsere Gesellschaft und auch unser Sozialstaat müssen wieder befähigt werden, aus der Kraft der Selbstbetreuung, der Selbstorganisation, der Selbsthilfe durch die Familien zu leben und ihre Zukunft zu sichern. Wir können nicht das Problem der Kinderarmut finanzieren, sondern müssen es lösen. Hätten wir keine Familien, keine verantwortliche Elternschaft mehr und würde die Mehrzahl der Eltern ihre Kinder dem Sozialstaat anvertrauen, würden nicht diese Familien, sondern der Sozialstaat den Unterhalt bezahlen müssen. Es würden diese Familien das kranke Kind nicht pflegen, die alten Menschen nicht begleiten, sondern alle in Kinder- und Seniorenheime geben. Es fände der persönliche Dialog, etwa zwischen dem Vater und seinem Sohn, der die Grenzen des Rechts erprobt, nicht mehr statt, beträfe immer auch Polizei, Jugendhilfe und Staatsanwalt. Gerade wenn die jungen Menschen einmal in unserer schwierigen Rechtsordnung eine Orientierungsarmut erleben, wenn Rechtsverletzungen drohen, ist es entscheidend, daß Eltern da sind, die vorbeugend oder zumindest den Schaden mäßigend dieses Kind begleiten. Wenn dort immer der Rechtsstaat eingesetzt würde, würden die Kinder kriminalisiert, verängstigt und damit nicht mehr zur Freiheit befähigt. Zur Freiheit gehören individueller Stil und individueller Stolz, das heißt auch ein Stück Selbstbewußtsein der jungen Menschen. Das wird in den Familien vermittelt, das kann nicht in gleicher Weise durch staatliche Bedienstete geleistet werden.

Wenn gegenwärtig mit großem Optimismus unser soziales Versicherungssystem teilweise auf eine private Versicherung umgestellt wird, kann auch dieses System nur gelingen, wenn in 10 und 20 Jahren die Zahl derer, die in die Versicherung einzahlen, nicht geringer geworden ist, während die Zahl derer, die Gläubiger dieser Versicherung sind und dann von dieser Versicherung Leistungen erwarten, dank der Segnungen der Medizin steigt. Müßten die Sicherungsfonds plötzlich ihre Aktienreserven auf den Markt werfen, weil weniger eingezahlt wird und mehr ausgezahlt werden muß, würde sich der Aktienmarkt fundamental verändern. Dann würde auch der Letzte merken, daß alle Sicherungssysteme darauf basieren, daß leistungsfähige, junge Menschen dieses Wirtschafts- und Staatssystem übernehmen. Der altersgebrechliche Mensch wird sich nicht mit der einen Hand auf eine Aktie und der anderen auf einen Fünfhunderteuroschein stützen können - er wird glücklich sein, wenn er einen Menschen findet, der ihn stützt. Und er wird ein noch größeres Glück erleben, wenn dieser Mensch sich ihm persönlich verbunden fühlt, weil er Sohn oder Tochter ist.

Vor allem aber kann der Staat ohne die Familien kein freiheitlicher mehr sein. Wenn nicht mehr die Eltern ihren Kindern in kultureller Vielfalt Sprache, Literatur, Musik, Lebenssicht und Einsichtsfähigkeit vermitteln, die Lebensperspektiven vielmehr ausschließlich von staatlichen Einrichtungen vorgezeichnet werden, wird die freiheitliche Gesellschaft in einer Grundkonformität verkümmern. Dieses gilt erst recht für die Religion. Der weltanschaulich-neutrale Staat darf die Kinder nicht werbend in die Kultur einer bestimmten Religion einführen. Diese Chance zu kultureller Weite und Transzendenz gewinnen die Kinder zunächst durch ihre Eltern. Der Staat bekräftigt und bestätigt diese Vorgaben im kirchlich bestimmten Religionsunterricht je nach Bestimmung der Eltern und später der Kinder.

Wenn gegenwärtig ein Rückgang der Ehen und Familien beobachtet wird, erklären manche Medien diesen Trend zu einem Wertewandel. Darin liegt eine normative Todsünde. Wenn nämlich alles das, was sich tatsächlich ereignet, von einem sich entsprechend dem Faktischen wandelnden Wert begleitet wird, hätten wir keinen Maßstab mehr für richtig und falsch, für gut und böse. Das, was ist, wäre grundsätzlich wertvoll. Deswegen müssen wir auch für Ehen und Familien die Einsichtsfähigkeit und Urteilskraft zurückgewinnen, die wir in anderen Rechtsbereichen entfaltet haben: Wenn wir beobachten, daß auf deutschen Straßen täglich Menschen zu Tode kommen, würde niemand diese tatsächliche Entwicklung zum Wertewandel erklären und behaupten, das Gebot „Du sollst nicht töten“ gelte nicht mehr. Vielmehr wird der Staat seine Anstrengungen steigern, den Lebensschutz auch auf den Straßen zu verbessern.

Einen entsprechenden Schutzauftrag erteilt Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe und Familie. Gäbe es diese Ehen und Familien nicht, könnte der Rechtsstaat seine Freiheitlichkeit nicht bewahren, der Sozialstaat würde seine Leistungsfähigkeit überfordern. Deshalb ist es Konzeption einer freiheitlichen Gesellschaft, ihre Zukunft in Ehe und Familie zu entfalten und damit sicherzustellen, daß unsere Gesellschaft nicht im Erwerbstreben stirbt sondern im Kind vital bleibt.

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