Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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StGB § 183, Abs. 4

Wodan, Wednesday, 13.07.2005, 18:12 (vor 7462 Tagen) @ Ferdi

Als Antwort auf: Re: Warum wird nur männlicher Exhibitionismus bestraft? von Ferdi am 13. Juli 2005 09:43:41:

§183 Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.(.......)

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Wer die deutsche Sprache versteht, der muss sofort erkennen, dass der § 183 gegen den Artikel 3 Absatz 2 GG verstösst. Da das Grundgesetz das Verhältnis des Staates (hier der Gerichtsbarkeit) gegenüber seinen Bürgern regelt, greift hier das Grundgesetz.
Wer nicht möchte, dass Geschlechtsteile nackt in der Öffentlichkeit gezeigt werden, der muss in dem § 183 ein einziges Wort ändern. Das Wort "Mann" muss durch das Wort "Person" ersetzt werden. Dann wäre der § 183 grundgesetzkonform. Ich wundere mich, dass das noch niemand bis zum BGH durchgeklagt hat.

Liest man dann aber § 183 StGB weiter, so erfährt man seltsamerweise in Abs. 4:

"Absatz 3 [über die Möglichkeit Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen] gilt auch, wenn ein Mann ODER EINE FRAU wegen einer exibitionistischen Handlung [...] bestraft wird."

Verstehe das, wer will. Jedenfalls werden Frauen hier genannt und auch von der Möglichkeit ihrer Bestrafung ausgegangen.

Gruß
Wodan


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