Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Rechtswillkür der deutschen Familienjustiz... (Bericht von 2000) (lang)

Flint, Monday, 18.07.2005, 18:18 (vor 7060 Tagen)

Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Hoheitsakte

Zum Sachverhalt

Die deutsche Familienjustiz verletzt seit 1977 rechtsförmig organisiert die kodierten deutschen und internationalen Menschenrechtsbestimmungen in gerichtlichern Sorgerechtsverfahren, wie alle erreichbaren Sorgerechtsentscheidungen belegen.
In den meisten sozialdemokratisch regierten Bundesländern der BRD wurden in den 70er Jahren neue Juristenausbildungsgesetze erlassen, nach denen der »neue Jurist« nicht mehr »rechtstechnisch«, sondern »sozialdeterminiert« in »sozialer Gestaltungsaufgabe« entscheidet; er soll von Anfang zur »rechtlich-politischen Programmkonkretisierung« sozial-gestaltend wirken und »politisch produktiv« eine »eigenständige, folgenreiche und phantasievolle Innovationspraxis am Recht« entfalten (Helmut Schelsky: Die Arbeit tun die anderen. München 1977, 379).

Mit dieser de-facto-Entbindung des Juristen von der verfassungsrechtlichen Bindung von Recht und Gesetz wurde es möglich, in Sorgerechtsverfahren die (noch) geltenden Rechtsnormen zu unterlaufen – und zwar bis hin zum Bundesverfassungsgericht, das schon lange keine Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung rechtlichern Gehörs in sorgerechtlichen Grundrechtsfragen annimmt und damit diese Rechtsbruchssystematik quasi legitimiert.

Ab 1977 wurde in § 1671 BGB als sorgerechtliches Entscheidungskriterium die Leerformel »Kindeswohl« eingefügt, mit der jedwede Entscheidung im Geiste der erklärten »sozialen Gestaltungsaufgabe« des »neuen Juristen« begründet werden kann.
Nach der (noch) geltenden Verfassung ist der Richter an Recht und Gesetz gebunden. An Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Richter gemäß § 31 I BVerfGG gebunden. Das BVerfG hat 1968 das Kindeswohl inhaltlich präzisiert mit der Bestimmung des Erziehungs-Ziels: Entwicklung des Kindes zur eigenverantwortlichen Persönlichkeit (Entscheidung des BVerfG vom 29.07.1968; BVerfGE 14, 119 ff. = FamRZ 1968, 578 ff. = NJW 1968, 2233 ff.). Zum Erreichen dieses Ziels wurde zum 01.01.1980 die partnerschaftliche Erziehung als zugehöriger Erziehungs-Stil in § 1626 II BB eingefügt. An das Gesetz ist der Richter (noch) gemäß Art. 20 II und 97 I GG gebunden. Da aber durch die geänderte Juristenausbildung der Richter nicht mehr »rechtstechnisch« entscheidet, ist im esprit de corps im Schatten des inhaltsleeren Kindeswohl-Begriffes eine rechtliche Entscheidungssystematik organisiert worden, welche außerrechtliche Interessen von bestimmten Gruppierungen vermittels des »neuen Juristen« transportiert.

Werner Gutdeutsch, Richter am OLG München, hat diese Rechtsbruchssystematik am Beispiel des Kollidierens mit internationalem Recht anschaulich erklärt: „Die deutsche Rechtspraxis prüft nicht, ob ein Elternteil das Mitsorgerecht des anderen durch Mitnahme des gemeinsamen Kindes verletzt hat, sondern steigt in diesen Fällen sofort in die Kindeswohlprüfung ein, wobei eigenmächtig geschaffene Verhältnisse erst einmal anerkannt werden. Diese Praxis erschwert die Umsetzung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung (HkiEntÜ).“ [1]

Schon diese Offenbarung zur Praxis der deutschen Familiengerichte zeigt, dass der Kindeswohlbegriff eine Leerformel ist, mit der das objektive Kindeswohl beliebig pervertiert werden kann. Ausgehend von der Tatsache, das die Familie, die »gesunde« wie auch die »gestörte«, ein homöostatisches System ist, [2] bedeutet das An-Sich-Reißen der Kinder eine Zerstörung des »homöostatischen Systems Familie« per Faustrecht und insoweit eine Offenbarung von gestörtem Kindeswohlverständnis, das keine Anerkennung nach Art der Darstellung von Werner Gutdeutsch dulden dürfte.
Werner Gutdeutsch präzisiert die deutsche Rechtsbruchssystematik im Sorgerechtsbereich noch weiter: „Der Frau wird deshalb meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies auch schon deshalb, weil andernfalls vermutet würde, sie stelle ihr eigenes Trennungsinteresse über das Wohl der Kinder (im Stich lassen). Genau dieses im innerstaatlichen Recht geduldete, ja nach herrschender Auffassung notwendige Verhalten, löst nach den Art. 3, 12 HKiEntÜ bereits den scharfen Rückführungsanspruch aus. Den Richtern wird bei der Umsetzung des HKiEntÜ also zugemutet, die Grundsätze des eigenen Rechtssystems zu missachten... “ [3]

Daraus wird deutlich, dass anstelle der rechtsnormativen erzieherischen Vorgaben hinsichtlich Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil das Faustrecht der Mütter gilt, das, wie Werner Gutdeutsch bekundet, von der Justiz nicht nur geduldet, sondern sogar erwartet wird. Der Familienrichter erwartet also, dass die Mutter sich über die geltende Rechtsordnung per Faustrecht hinwegsetzt und damit die Feststellung der besseren Erziehungseignung gemäß den rechtsnormativen erzieherischen Vorgaben a priori überflüssig macht. Das Familiengericht legitimiert sodann nur noch den vollendeten Faustrechtsakt. Da dieses Rechtsbruchssystem, das Werner Gutdeutsch als »innerstaatliches Rechtsystem« bezeichnet, bis zum BVerfG durchorganisiert ist, wie die Standardpraxis des Abweisens von diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden durch den Dreierausschuss zeigen, ist im innerstaatlichen Rechtsverkehr die Durchsetzung der geltenden erzieherischen Rechtsnormen – Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil - als sorgerechtliche Beurteilungskriterien nicht mehr möglich.

Nach Art. 6 III GG dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen. Beim Alleinerziehungsanspruch eines Elternteils bedarf es insoweit der Feststellung des erzieherischen Versagens oder der besseren Erziehungseignung gemäß den erklärten rechtsnormativen erzieherischen Vorgaben. Gerade das aber unterdrückt die organisierte Rechtsbruchssystematik in der BRD. Regelmäßig verliert der berufstätige Elternteil, nahezu ausschließlich der Vater, die Teilhabe am Sorgerecht. In den überwiegenden Fällen repräsentieren diese berufstätigen Väter die Implikationen »lebensfähiger Systeme« und den zugehörigen manageriellen motivationalen Führungsstil – das Pendant zur partnerschaftlichen Erziehung im Sinne des § 1626 II BGB. Damit verliert gerade der im Sinne der rechtsnormativen erzieherischen Vorgaben erziehungsgeeignetere Elternteil das Sorgerecht unter Verletzung der Rechtsnormen.

Die in der BRD systematisierte Rechtsbruchspraxis pervertiert daher das Kindeswohl in maximaler Form und in Umsetzung politischer Gruppeninteressen, die auch die Vorbehalte gegen die UN-Kinderkonvention bestimmten. Nach den Darlegungen von MR Dr. H. A. Stöcker existiert in der BRD ein stillschweigend etabliertes Veto-Recht der Mütter, das RiOLG Werner Gutdeutsch anschaulich als »innerstaatliches Rechtssystem« beschrieb und das der Kölner Soziologe Joachim Wiesner hinsichtlich der Ablaufpraxis trefflich beschrieben hat: „»Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muss Ihr Mann für alles bezahlen«. Solchen rechtlichen Rat geben Tausende von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen jährlich Zehntausenden von Ehefrauen ...“ [4] Die Faustrechtspraxis der Familienjustiz, die RiOLG Werner Gutdeutsch 1998 beschrieben hat, wurde von Joachim Wiesner schon 1985 als durchgängige Rechtspraxis in der BRD beschrieben, und zwar – im Gegensatz zu den Ausführungen von Werner Gutdeutsch – auch hinsichtlich der sozialen Friktionen in der Gesellschaft: „Die Politiker und die Juristen haben dieses Volk wissentlich und vorsätzlich mit einer geradezu »automatischen« Familienzerstörung überzogen, wie sie selbst der Zweite Weltkrieg in diesem Ausmaße nicht produziert hat; sie haben in Friedenszeiten die Familien mit den Wirkungen eines Krieges überrollt“ (Wiesner a.a.O. S. 49).
Neben dieser sadistischen Leidproduktion für alle Betroffenen, insbesondere für die Kinder und die düpierten berufstätigen Elternteile, werden jährlich > 300 Milliarden Mark Soziallasten künstlich erzeugt [5] und der Nachwuchs psychisch denaturiert (Mamasyndrom). [6]
Diese in Deutschland tradierte Rechtswillkür [7] führt naturgemäß zu Differenzen mit dem Ausland, da die von Werner Gutdeutsch beschriebene Rechtsbruchspraxis im Rechtsverkehr mit dem Ausland zwangsläufig Irritationen und Erinnerungen an die von Ingo Müller beschriebene Rechtsbruchspraxis im NS-Staat von ehedem im Sorgerechtsbereich erzeugen muss. Ungebrochen wird in der BRD auch von Juristen die autoritäre Erziehung gegen die partnerschaftliche Erziehung im Sinne des § 1626 II BGB favorisiert. Der Rechtsprofessor und Richter am Oberlandesgericht Celle, Uwe Diederichsen, hat noch zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des § 1626 II BGB mit falschen Argumenten gegen die partnerschaftliche Erziehung im Palandt opponiert und die autoritäre Erziehung favorisiert.


Rechtsbruchssystematik der BRD verletzt deutsches und internationales Recht

Diese bundesdeutsche Rechtsbruchspraxis verletzt nicht nur das deutsche, sondern auch das internationale Recht.

Nach Art. 12 der UN-Deklaration vom 10.12.1948 (UN-Resolution 217 III) darf niemand willkürlich Eingriffen in sein Privatleben ausgesetzt werden. Die hier erklärte Rechtsbruchspraxis beabsichtigt aber a priori Rechtswillkür.

Nach Art. 8 EMRK vom 04.11.1950 hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. „Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist ...“ Die Art des systematischen Eingriffs in diese Rechte ist in der BRD aber gerade nicht gesetzeskonform, sondern eine systematische Pervertierung von rechtsnormativ vorgegebenen Beurteilungskriterien hinsichtlich Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil.

Nach Art. 5, Protokoll Nr. 7 zur EMRK vom 22.11.1984 haben Ehegatten untereinander, in Bezug auf Ihre Kinder, bei der Eheschließung, während er Ehe und bei deren Auflösung die gleichen Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Das Veto-Recht der Mütter und deren Privilegierung entsprechend er Rechtsbruchspraxis in der BRD pervertiert jedoch diese kodierte Gleichheit.
Art. 14 EMRK vom 04.11.1950 besagt: „Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muss ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.“
Die Gleichheit beider Geschlechter vor dem Gesetz statuiert auch das Grundgesetz der BRD in Art. 3 II. Ein im Geiste des »neuen Juristen« erfundenes Veto-Recht der Frauen ist daher a priori verfassungswidrig und nur praktizierbar aufgrund der bis zum BVerfG durchorganisierten Praxis des hier erklärten systematischen Rechtsbruchs.

Internationaler Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte. UN-Zivilpakt vom 19.12.1966:
(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Gerade dieser Schutz ist in der BRD auf dem Rechtswege versagt, weil die Rechtsverletzungen durch die Justiz selbst erfolgen und diese Rechtsbruchs-Systematik mit dem »neuen Juristen« bis zum BVerfG durchorganisiert ist

Nach Art. 23 dieser UN-Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten sicherzustellen, „dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben ... Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle der Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.“
Die innerdeutsche Rechtsbruchs-Systematik mit dem impliziten Vetorecht der Frauen verletzt auch diese Rechtsnorm.

Das OLG Bamberg interpretierte diesen Schutz der Kinder sogar als eine Vorgabe, die „vor unnötigem Verlust eines Elternteils als Mitinhaber der elterlichen Sorge bewahren soll“ (DAVorm 1988, 446 ff.). Trotzdem hat dieses Oberlandesgericht wiederum der Mutter das Alleinsorgerecht auf der obligatorischen Faustrechtspraxis erteilt. Die Mutter hat die Ehewohnung unter Mitnahme der Kinder verlassen, ganz so wie es der familienrichterlichen Erwartungshaltung entspricht. Dabei wurden ausweislich der veröffentlichten Entscheidung die rechtsnormativen erzieherischen Entscheidungskriterien – Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil – ignoriert.


Sammelklage vor einem Gericht der USA

Nachdem die hier erklärte Rechtsbruchspraxis über das Institut des »neuen Juristen« durchorganisiert ist bis zum BVerfG, ist innerhalb der BRD die Durchsetzung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr möglich, wie die serienhaften Abweisungen .von Verfassungsbeschwerden offenbaren. Ein Beispiel der beim BVerfG vorfindbaren Denkart des »neuen Juristen« hat „Der Spiegel“ im Falle der Sabine Heinke veröffentlicht, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Ersten Senat beschäftigt war; dieser befasst sich mit Grundsatzurteilen zum Familienrecht. „Über Karlsruher Diensttelefon und Dienstfax werde eine feministische Zeitschrift betrieben. Die im Impressum des Periodikums »Streit« angegeben Amtsnummern gehören Sabine Heinke, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgerechnet im Ersten Senat beschäftigt ist ... Die erklärte Feministin unterschreibt schon mal Flugblätter, in denen das Flüchtlingselend als Geschlechterkrieg interpretiert wird und Männer dabei pauschal als »Brandstifter, Volksverhetzer, Vergewaltiger, Grabschänder« verurteilt werden. Die von ihr mitbetriebene Zeitschrift »Streit« macht Front gegen das neue Kindschaftsrecht – Heinke ist der Überzeugung, dass Männer, die nach einer Scheidung das Sorgerecht für die Kinder anstreben, lediglich »Frauen mit Gefühl um Geld« bringen wollen.“ [8] Offensichtlich handelt es sich bei diesen Offenbarungen um jene »soziale Gestaltungsaufgabe«, die mit dem »neuen Juristen« beabsichtigt war und die wegen des erklärten Ausschlusses »rechtstechnischen« Entscheidens die Durchsetzung der (noch) geltenden Rechtsnormen verunmöglicht. Da insoweit die Durchsetzung der kodierten Menschenrechte innerhalb der BRD nicht mehr möglich ist, suchen wir Rechtsanwälte, die mit dem Durchsetzen von Ansprüchen aus innerstaatlichen Menschenrechtsverletzungen vor Gerichten der USA vertraut sind.

Mossautal, im Dezember 2000

GMK e.V.
DI HK

[1] In: FamRZ 1998, 1488.

[2] vgl. dazu Fredmund Malik: Strategie des Managements komplexer Systeme. Ein Beitrag zur Management-Kybernetik evolutionärer Systeme. Bern 1984, 394).

[3] a.a.O. S. 1488, 1489.

[4] Joachim Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts. Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland. Münster 1985, 1.

[5] Vgl. dazu die Darstellung von GMK in ZfJ 1998, 246 ff.: Konsequenzen der Rechtsprechung im Sorgerechtsbereich – Ein Diskussionsbeitrag aus der Sicht kybernetischen Managements der Gesellschaft.

[6] Vgl. dazu Hans Sebald u. Christine Krauth: „Ich will ja nur Dein Bestes!“ Fehlentwicklung durch Mutteregoismus. München 1984.

[7] Vgl. dazu Ingo Müller: Furchtbare Juristen. München 1987.

[8] Der Spiegel, 1/1999, 19.

Quelle: http://www.orbation.de/Sammelklage.htm

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