Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Gescheiteter Ehevertrag

Olsen-Twins-Fan, Monday, 22.08.2005, 00:00 (vor 7026 Tagen)

Achtung! Erst eine überdosis Baldrian einnehmen und dann den Text lesen.

http://www.freitag.de/2005/31/05311701.php

Gruß
Olsen-Twins-Fan

Re: Gescheiteter Ehevertrag

Jim, Monday, 22.08.2005, 00:53 (vor 7026 Tagen) @ Olsen-Twins-Fan

Als Antwort auf: Gescheiteter Ehevertrag von Olsen-Twins-Fan am 21. August 2005 21:00:

Achtung! Erst eine überdosis Baldrian einnehmen und dann den Text lesen.
http://www.freitag.de/2005/31/05311701.php
Gruß
Olsen-Twins-Fan

prima Aufreger am heiligen Sonntag.

--
"Ich hatte den Ehevertrag völlig vergessen", sagt sie. Als er ihr wieder einfällt, Jahre später, noch zu Ehezeiten, sucht sie eine Anwältin auf, um ihn sich erklären zu lassen. Bereits jetzt stößt ihr auf, dass Stefan D. die Höhe seines Einkommens geheim hält und sie keineswegs gleichberechtigt daran partizipiert".
--
eine hodenlose Unverschämtheit, wie? Will das Arbeitspferd etwa alles für sich behalten? also nein. so geht das nun wirklich nicht.

--
"Wie eine unsichtbare Amazone nimmt Corinna D. Anlauf, um die gesetzlich noch immer fest verankerte männliche Finanzhoheit in Familien auszuhebeln."
--
looooooooooooooool ist ja geil! erst den Mann als Kuli den ganzen Tag rackern schicken um sich an ihm schön zu bereichern- und dann flennen weil er die "Finanzhoheit" hat. Im Heulen und Dramen inszenieren sind Frauen echt ungeschlagen. aber noch besser kommts durch das Wort "Gesetzlich". Dadurch wird der Satz nämlich zu einer LÜGE. gesetzlich ist in der Hinsicht GAR NICHTS. Nur das Männer wenns ernst wird immer die depprigen Zahlesel sind. Das ist tatsächlich gesetzlich.

so, also soweit ich das sehe -moment ich schau nochmal nach- -ja, doch- bin ich männlich. Also sofort her mit meiner Finanzhoheit! Kann ja wohl nicht sein das da am Ende des Geldes noch soviel Monat übrig ist..

--
"Dann aber "pfeift" der BGH die bayerischen Richter zurück.
"Vor dem BGH", sagt Corinna D. enttäuscht, "weht einfach ein anderer Wind. Da schätzt man die Vertragsfreiheit höher als soziale Verpflichtung."
--
Kacke aber auch, das wenigstens das höchste deutsche Zivilgericht wegen einer geldgierigen Alten noch nicht sofort dummfröhlich alle juristischen Grundsätze fahren lässt. Das kann nur an diesen finsteren Männerbünden, ach was sage ich , der Männerbündlerischen Weltverschwörung überhaupt liegen. Da bleibt wohl noch viel zu tun für die Entmanntzipation.

--
"Nach den Presseberichten melden sich viele Frauen bei ihr, darunter Gattinnen vermögender Männer, deren Leben so armselig ist, dass sie sich schämen"
--
..das ihren Männern immer noch genug Geld für ein Zimmer in der Pension und saubere Unterwäsche bleibt..

ach ich hör jetzt auf, das wird selbst mir zu albern!

mfg
Jim


Re: Gescheiteter Ehevertrag

Nikos, Monday, 22.08.2005, 02:30 (vor 7026 Tagen) @ Olsen-Twins-Fan

Als Antwort auf: Gescheiteter Ehevertrag von Olsen-Twins-Fan am 21. August 2005 21:00:

Habe etwas mit meinem merkwürdigen Still hin geschrieben:

"Der Mann ist daran schuld... (Als wäre sie ohne Körper)...weil die Frau nicht sieht, was sie da unterschreibt? Ja klar. Und warum sieht sie nicht was sie unterschreibt? Weil sie nichts von Unterschrieften und ihre Auswirkung weißt und hält. Und warum das? Weil sie keine Verantwortung für sich selbst ubernommen hat. Vielleicht noch nie in ihrem Leben. Und daran ist der Böse-Böse Mann schuld? Sie soll aufwachen, weniger dahinschmelzen, mehr mit beiden Beine auf die Erde sein. Das Leben ist sehr hart. Und wenn Männer bisher ihre Frauen von der Härte immer versucht haben zu bewahren, so ist dies nun entgültig vorbei. Der Feminismus spricht von der Frau "die alles kann, nur besser". Also dann soll sie doch alles besser machen, die Gute.. Sie soll, die heutige Frau, Verantwortung für ihr Leben übernehmen, um endlich zu kappieren, was Männer alle die vielen Jahren für ihren Frau gemacht haben. Vielleicht fangen dann die Frauen endlich mal wieder an, ihre Männer wertzuschätzen und sie so zu mögen, wie sie sind.. Bitte! Nikos"

MfG
Nikos

Politisch korrekte Rührschnulze und rauhe Realität

Beelzebub, Monday, 22.08.2005, 22:58 (vor 7025 Tagen) @ Olsen-Twins-Fan

Als Antwort auf: Gescheiteter Ehevertrag von Olsen-Twins-Fan am 21. August 2005 21:00:

Jaja, das altbekannt Märchen von der armen verstoßenen Exehefrau, die mit ihren Kindern am Hungertuch nagen muss, weil der pöse, pöse männliche Untermensch und Exehemann ihr nichts gönnt.

Ausgesprochen dumm ist es indessen, ausgerechnet einen solchen Fall für die Märchenerzählung auszuwählen, der so leicht nachgeprüft werden kann – man braucht nur das Urteil nachzulesen. Zwar hat die werte Autorin es wohlweislich unterlassen, das so heftig attackierte Urteil näher zu bezeichnen, etwa, das Aktenzeichen anzugeben. Es war gleichwohl nicht weiter schwer, herauszufinden, welches Urteil gemeint ist. Es handelt sich um eine am 11.2.2004 verkündete Entscheidung des 12. Zivilsenats beim BGH, Aktenzeichen XII ZR 265/02. Wen’s interessiert kann es in vollem Wortlaut auf der Website des Bundesgerichtshofs nachlesen (dort auf 'Entscheidungen' klicken und in der Suchmaske das Aktenzeichen eingeben).

Der vom Gericht beurteilte Sachverhalt ist zwar nicht ganz so politisch korrekt, wie der in der Rührschnulze, dürfte dafür aber der Wahrheit um einiges näherkommen, alldieweil das Lügen vor Gericht, anders als das Lügen in Zeitungsartikeln, zu eingen Unannehmlichkeiten für den Lügner/die Lügnerin führen kann.

Also der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt sieht so aus:

Der 1948 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Antragsgegnerin
haben am 22. November 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die
am 24. März 1986 und am 21. Mai 1989 geborenen Kinder M. und V. hervorgegangen
sind.

Der Antragsteller ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Die Antragsgegnerin,
die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und Germanistik
das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985 archäologische
Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer Schwangerschaft
auf. Ihre Absicht, den Doktorgrad zu erwerben, verfolgte sie auf Wunsch ihres
Mannes nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der
Kinder.

Am 17. Februar 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag.
Darin verzichteten sie "für den Fall der Scheidung ... gegenseitig auf jegliche
... nacheheliche Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs
der Ehefrau wegen Kindesbetreuung". Außerdem vereinbarten sie für
die Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, daß ein Zugewinn bisher nicht entstanden
sei; vorsorglich verzichteten sie wechselseitig auf etwaige bisher entstandene
Zugewinnausgleichsansprüche. Den Versorgungsausgleich schlossen
sie aus. Den Verzicht der Antragsgegnerin stellten sie dabei unter die Bedingung,
daß der Antragsteller spätestens ab Juni 1988 für die Antragsgegnerin
eine private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe
von 80.000 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres sechzigsten Lebensjahres
mit Rentenwahlrecht abschließen und die Beiträge hierauf während des Bestehens
der Ehe laufend zahlen sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr den
dreifachen Jahresbeitrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung
bezahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.

Am 27. April 1988 wurde für die Antragsgegnerin bei der P.L. eine Kapitallebensversicherung
über 80.000 DM abgeschlossen, auf die der Antragsteller
in der Folge Zahlungen leistete. Am 13. November 2001, in der Scheidungsverhandlung
vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in Abweichung vom ursprünglichen
Vertrag, die Raten fortlaufend bis zum Ablauf der Versicherung
am 1. Mai 2015 zu zahlen.

Der Antragsteller erzielte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
"in den letzten Jahren" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich
27.000 DM netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. Die Antragsgegnerin
betreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen "alternativen" Spielwarenladen, zuletzt
zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieser
Tätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 DM vor Steuern. Die
Parteien bewohnten ein Haus in A. mit einer Wohnfläche von 200 m² auf einem
Grundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m², das die Parteien vom Bruder des Antragstellers
für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 DM gemietet hatten.
Die Antragsgegnerin erhielt vom Antragsteller ein monatliches Wirtschaftsgeld
von 2.692 DM sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in seinem häuslichen
Büro von monatlich 500 DM. Im übrigen war der Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse,
was Kleidung, Einrichtung und sonstige Ausstattung anbelangt,
nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bescheiden.
Die Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. Die Kinder haben
nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt
bei der Antragsgegnerin; der Antragsteller zahlt für sie Unterhalt nach
der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden
und festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Außerdem hat
es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 3.671 DM Elementarunterhalt
und 1.081 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf weitergehenden
Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung
eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der Antragsgegnerin hat es
abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über den
Versorgungsausgleich ist das Urteil des Amtsgerichts seit dem 13. April 2002
rechtskräftig.

Halten wir hier mal einen Moment inne und führen uns das bisherige mal eindringlich vor Augen: die geschiedene Frau sollte von ihrem hartherzigen Geizkragen von Exehemann doch tatsächlich gezwungen werden, von lächerlichen 4.752 DM monatlich zu leben und für ihr Alter vorzusorgen. Wohlgemerkt nur die Frau. Der Unterhalt für die beiden Kinder (Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle; das waren zum Zeitpunkt der Scheidung 1050 DM pro Kind & Monat) sowie die Lebensversicherung kamen noch hinzu. Hätte sich die gnädige Frau damit begnügt, könnte sie heute ihre Tage damit zubringen, zwischen Frauencafé, Frauenfitnesscenter, Frauenkino und Frauensauna hin & her zu pendeln und sich im Sommer an der Riviera überlegen, ob sie den Winter lieber in Kitzbühel, St. Moritz oder in der Karibik verbringen möchte.

Aber wir kennen ja alle die Geschichte vom Fischer un syner Fru. Darum weiter, zu der Tragödie zweitem Teil:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den
Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im voraus Elementarunterhalt
in Höhe von 2.897 €
zahlen; im übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens
zurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung des Antragstellers, mit
der er sich gegen die 2.500 DM (= 1.278,23 € monatlich) übersteigende Verurteilung
zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs
hat es ihn verurteilt, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen,
und die Sache im übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der
zugelassenen Revision wendet sich der Antragsteller gegen das Berufungsurteil,
soweit es ihn beschwert.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Tja, wer den Hals nicht voll genug kriegen kann, hat am Ende gar nix mehr – und das ist auch gut so!

Ein paar Sätze aus dem Urteil des BGH sollen hier wörtlich wiedergegeben werden:

Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn
und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition
der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen
zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.

(...)

Andererseits hat der Gesetzgeber in den §§ 1353, 1356 BGB das - grundgesetzlich geschützte,
vgl. Art. 6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemeinschaft
eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend
ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die
Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Ergänzung
dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis,
Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren,
die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen.

(...)

Die Antragsgegnerin war beim Vertragsschluß bereits seit mehr als zwei Jahren
mit dem Antragsteller verheiratet und nicht erneut schwanger.* Sie verfügte über
eine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich beruflich genutzt hatte;
die mit der Geburt ihres (ersten) Kindes einhergegangene Unterbrechung ihrer
Berufsausübung lag wenig mehr als zwei Jahre zurück. Eine völlige wirtschaftliche
Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, wie sie das Oberlandesgericht
seiner Beurteilung zugrunde legt, ist damit noch nicht dargetan. Der
vom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin im
Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft auf Wunsch des Antragstellers eine
von ihr angestrebte Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit ihres Verzichts auf gesetzliche Scheidungsfolgen ohne Belang. Das
gilt auch für die gute Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, auf
die das Oberlandesgericht abhebt, ohne sie allerdings für den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses festzustellen. Insbesondere läßt sich aus der günstigen finanziellen Situation des Antragstellers keine Zwangslage der Antragsgegnerin
herleiten, die sie veranlaßt haben könnte, sich auf einen teilweisen Verzicht der
ihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten und gerade bei überdurchschnittlichen
Einkommensverhältnissen - wie das Oberlandesgericht ausführt
- besonders "werthaltigen" Rechte einzulassen.

(...)

Der von den Parteien vereinbarte Ausschluß der Unterhaltspflicht für den
Fall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für die
Zeit nach der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen - schon
nach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der
Sittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt
nichts anderes.

Was das Gericht mit letzterem Satz sagen will ist dies: Aufgabe des Scheidungsfolgerechts ist es, solche Nachteile auszugleichen, die einem der Ehegatten aus der Ehe entstehen, nicht aber solche Nachteile, die ihre Ursache nicht in der Ehe haben, sondern in der Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Fazit: unsere Justiz ist längst nicht so feministisch durchseucht, wie manche meinen. Mit diesem Urteil lässt sich’s, finde ich, gut leben.

Übrigens: von den fünf Richtern, von denen dieses Urteil stammt sind zwei Frauen – eine davon führte den Vorsitz.

Eines aber würd' ich gar zu gerne wissen: wie kommt eine sich als 'links' verstehende Wochenzeitung dazu, sich derartig von einer habgierigen Luxustussi instrumentalisieren zu lassen?

DaPis & DiMsaas

Beelzebub

* die anderslautende Behauptung in der Rührschnulze dürfte mit Sicherheit gelogen sein

Re: Politisch korrekte Rührschnulze und rauhe Realität

Cleo, Tuesday, 23.08.2005, 17:41 (vor 7024 Tagen) @ Beelzebub

Als Antwort auf: Politisch korrekte Rührschnulze und rauhe Realität von Beelzebub am 22. August 2005 19:58:08:

Bellzebub, ich bin mal wieder entzückt ob deiner Recherchen. Wenns dich nicht gäbe..............................dann wäre die Welt ein Stück besser.

Danke für die Blumen

Beelzebub, Friday, 26.08.2005, 02:38 (vor 7022 Tagen) @ Cleo

Als Antwort auf: Re: Politisch korrekte Rührschnulze und rauhe Realität von Cleo am 23. August 2005 14:41:11:

Bellzebub, ich bin mal wieder entzückt ob deiner Recherchen.
Wenns dich nicht gäbe..............................dann wäre die Welt ein Stück besser.

Und ich bin entzückt von deinem Entzücken. So ein erfreuliches Kompliment habe ich von einer sich als Feministin gerierenden Person schon lange nicht mehr bekommen.

Ich werde auch weiterhin alles in meinen bescheidenen Kräften stehende tun, dass die Welt für dich und deinesgleichen ein Stück schlechter wird.

Kannst sie dir ja dann schön trinken - Prost!

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