Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben?
Männerrechtler, Wednesday, 14.09.2005, 01:38 (vor 7002 Tagen)
Vielleicht eine dumme Frage.
Aber wenn Sorge r e c h t verboten wird, weil einseitig geregelt,
wer kann einen hindern, eine Sorge p f l i c h t Erklärung abzugeben?
Warum kann ich nicht zum Notar gehen und eine einseitige Sorgepflichterkläung abgeben und sie als Urkunde...
(*) dem Jugendamt zur Kenntnisnahme
(*) dem Standesamt zur Verwaltung der Standesangelegenheiten
und (*) z.B. der Kindsmutter übergeben.
Was würde schlimmsten Falls passieren.
Nichts Schlimmes. Die können sie auf eigene Kosten
zurückschicken oder verbrennen!
Klar können die nichts damit anfangen, aber kennt Ihr
die Geschichte von Asterix in Rom und speziell bei dem Behördengang?
Wäre das nicht eine gute Idee, sich damit auseinander zusetzten?
Gruß aus dem wilden Süden!
Re: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben?
Odin, Wednesday, 14.09.2005, 03:24 (vor 7002 Tagen) @ Männerrechtler
Als Antwort auf: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben? von Männerrechtler am 13. September 2005 22:38:
Alles diskutabel - man muß sich nur einigen! Und GEMEINSAM vorgehen.
Entsprechendes ist aber schon in Vorbereitung - weitere Vorschläge erwünscht
Re: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben?
blendlampe, Wednesday, 14.09.2005, 12:50 (vor 7002 Tagen) @ Männerrechtler
Als Antwort auf: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben? von Männerrechtler am 13. September 2005 22:38:
Aber wenn Sorge r e c h t verboten wird, weil einseitig geregelt,
wer kann einen hindern, eine Sorge p f l i c h t Erklärung abzugeben?
Niemand. Du kannst beurkunden, was legal ist, es hat halt keine juristische Wirkung und kostet bloss Gebühren. Bleibt die publizistische Wirkung. Das müsste man wahrscheinlich gross und gekonnt aufziehen, damit mehr als Fussnoten in Provinzblättern entstehen.
Ein anderer Punkt wäre, das Engagement nichtehelicher Väter ohne Sorgerecht zu dokumentieren. Die offizielle Begründung lautet, deren Kinder würden ausnahmslos aus flüchtigen Beziehungen stammen, wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht verweigert (BVerfG). Daran hat aber in der Vergangenheit keine Aktion auch nur ein bisschen kratzen können. Es gab auch schon andere Begründungen. Man erfindet bei Bedarf einfach eine neue. In diesem Punkt nutzen keine Argumente, das läuft alles gegen die Wand des Müttermythos unserer Femikratur.
Es gibt kein Sorgerecht
Daddeldu, Wednesday, 14.09.2005, 18:29 (vor 7002 Tagen) @ Männerrechtler
Als Antwort auf: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben? von Männerrechtler am 13. September 2005 22:38:
Hallo Männerrechtler,
wenn Sorge r e c h t verboten wird, weil einseitig geregelt,
wer kann einen hindern, eine Sorge p f l i c h t Erklärung abzugeben?
Auch wenn jeder immer vom Sorgerecht spricht eigentlich gibt es das nicht. Der Gesetzgeber spricht immer nur von der elterlichen Sorge. Dies ist der Gesetzesbegriff. Z. B.:
Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2)
Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben
§ 1629 Vertretung des Kindes
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes.
Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt
(2)
Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu
Es heißt auch nicht Sorgerechtserklärung sondern Sorgeerklärungen.
Es bleibt Dir natürlich unbenommen, jede notarielle Erklärung abzugeben die Dir in den Sinn kommt.
Gruß,
Daddeldu
Re: Es gibt kein Sorgerecht
susu, Thursday, 15.09.2005, 00:40 (vor 7002 Tagen) @ Daddeldu
Als Antwort auf: Es gibt kein Sorgerecht von Daddeldu am 14. September 2005 15:29:34:
Auch wenn jeder immer vom Sorgerecht spricht eigentlich gibt es das nicht. Der Gesetzgeber spricht immer nur von der elterlichen Sorge. Dies ist der Gesetzesbegriff. Z. B.
Das ist nur halbrichtig. Korrekt ist die folgende Erklärung, inkorrekt ist, jedoch, daß es den Begriff Sorgerecht gar nicht gibt. Allerdings bezeichnet er den Rechtsbereich, ähnlich wie z.B. Strafrecht oder Verkehrsrecht. Das Sorgerecht ist also jener Teil der Gesetzgebung und ihrer judikativen Auslegung, der sich mit den Regelungen zur elterlichen Sorge befasst. In diesem Sinne gibt es auch Kanzleien, die sich auf Sorgerechtsfälle spezialisieren.
susu
Re: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben?
Conny, Wednesday, 14.09.2005, 19:15 (vor 7002 Tagen) @ Männerrechtler
Als Antwort auf: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben? von Männerrechtler am 13. September 2005 22:38:
apropo sorgerecht. wie ist das, falls die allein sorgeberechtigte mutter ins gras beißt oder aus anderen gründen nicht mehr fähig ist, für das kind zu sorgen. wo kommt das kind hin?
mal angenommen, sie beißt ins gras. dem vater kann sie dann ja die elterliche sorge nicht mehr geben. oder kann diese elterliche sorge in diesem fall jemand anderer überschreiben?
freundliche grüße
Conny
ps: als mein kind noch klein war, habe ich mal sternschnuppen gesehen und mir gewünscht, daß die mutter einen tötlichen unfall hat. heute habe ich angst davor. ich glaube, daß ich das kind ins heim schicken würde.
Re: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben?
blendlampe, Wednesday, 14.09.2005, 20:58 (vor 7002 Tagen) @ Conny
Als Antwort auf: Re: Kann man statt Sorge"recht" eine freiwillige Sorgepflichterklräung abgeben? von Conny am 14. September 2005 16:15:
apropo sorgerecht. wie ist das, falls die allein sorgeberechtigte mutter ins gras beißt oder aus anderen gründen nicht mehr fähig ist, für das kind zu sorgen. wo kommt das kind hin?
Bei Verheirateten zum Vater. Bei Geschiedenen und unehelichen mit gemeinsamem Sorgerecht aller Wahrscheinlichkeit nach zum Vater. Bei unehelichen vielleicht zum Vater. Die Mutter kann durch eine Sorgeverfügung seine Chancen bis nahe Null drücken und ihn somit noch posthum vom Kind fernhalten. Er muss ein Gericht davon überzeugen, dass es trotzdem das beste fürs Kind ist wenn es bei ihm lebt.
Ja nach dem, in welcher Rechtsposition die Eltern zueinander waren, werden die Kriterien fürs Kind gelegt. Das wird dann in den Gesetzen fein abgestuft, z.B. durch Forulierungen "...wenn es dem Wohl des Kindes dient".