Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Antwort eines Grünen auf Kandidatenwatch.

Conny, Friday, 16.09.2005, 11:28 (vor 7000 Tagen)

Mit ich bin schon fast sprachlos, was er von sich gibt. Er hat zwar nur einen Teil meiner zwei Fragen beantwortet, aber das was er schreibt, macht mir den Eindruck, daß er nicht ganz Realtitätsfremd ist.

Sehr geehrter Herr XXX,

ich kann Ihre Einschätzung, was die Rolle von Männern in unserer Gesellschaft angeht, nicht teilen. In Ihren beiden Schreiben an mich behaupten Sie, Männer würden generell und besonders als Väter benachteiligt. Alleine schon die Pauschalität Ihrer Darstellung, die darüber hinaus nicht weiter belegt wird, halte ich für problematisch.

Bündnis 90/Die Grünen setzen sich seit langem für gerechte Verhältnisse beider Geschlechter ein. Wir gehen davon aus, dass die Realität für Frauen und Männer unterschiedlich ist, denn das Leben von Frauen und Männern weist in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens große Verschiedenheiten auf. Unser Grundsatzprogramm fordert den "Aufbruch in eine geschlechtergerechte Gesellschaft", die sowohl den Ansprüchen von Frauen wie auch den von Männern gerecht wird. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, die Rahmenbedingungen für diese Geschlechtergerechtigkeit zu schaffen. Hierfür müssen soziale Zuschreibungen für Männer und Frauen dort aufgelöst werden, wo sie diese Gerechtigkeit behindern. Wir wenden uns gegen jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Vielfach sind die strukturellen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts Frauen immer noch sehr viel stärker behindern als Männer. Auch heute und auch in Deutschland sind vor allem Frauen und Kinder von Armut betroffen. Der Anteil an Machtpositionen, den Frauen einnehmen, ist immer noch äußerst gering: In den Spitzenpositionen der deutschen Wirtschaft finden sich nicht einmal 10 Prozent Frauen, gerade 14 Prozent der Professorenschaft sind weiblich. Frauen verdienen oftmals bei vergleichbarer Arbeit weniger als Männer. Allen empirischen Erhebungen zu Folge sind sie durch Familienarbeit deutlich stärker belastet als Männer; selbst bei doppelt berufstätigen Paaren wird der Hauptteil der Hausarbeit von Frauen geleistet. Dies mögen nur einige Hinweise darauf sein, dass ihre These aus Ihrer Mail vom 31.8., Frauen würden "in allen Bereichen bevorzugt", nicht ganz stichhaltig ist.

Sie schreiben, Männer hätten in unserem Land keine Möglichkeit zur aktiven Vaterschaft. Sie spielen hier vermutlich auf die bestehenden Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht an. Dieses sieht vor, dass verheiratete Paare automatisch ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, bei Unverheirateten kann eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden. Bei Trennung der Eltern wird generell ein Umgang mit dem Kind gewährleistet, so dies nicht dem Kindeswohl abträglich ist.

Tatsächlich gilt es im Bereich des Kindschaftsrechtes immer wieder neu abzuwägen und nach Verbesserungen angesichts sich verändernder gesellschaftlicher Realitäten zu suchen. Augenblicklich ist die gemeinsame Sorge ist nur möglich durch Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung und zwar unabhängig vom Zusammenleben der Eltern und gemeinsamer Pflichtenübernahme. Gegen die Zustimmung der Mutter ist hingegen eine gemeinsame Sorge beider Elternteile nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil von 29. Januar 2003 die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt.

In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht unter anderem aus, dass trotz der Tatsache, dass beide Eltern Träger der Elternrechte aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz sind, die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung erfordert sowie sich am Kindeswohl auszurichten hat. "Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen." Dieses Mindestmaß an Übereinstimmung, das die Verfassungsrichter für die gemeinsame Sorge anführen, spricht gegen eine automatische gemeinsame Sorge auch bei Nichtverheirateten.

Das unangetastete Vetorecht der Mutter verweist in meinen Augen jedoch auf eine Gerechtigkeitslücke, die möglichst bald zu schließen ist. Außerdem geht es - Vaterrecht hin, Mutterinteresse her - vor allem um das Wohl des Kindes. Von daher ist eine Regelung zu prüfen, die eher in der Möglichkeit der Einzelfallentscheidung liegt. Die geltende Übergangsregelung für das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (Altfälle) könnte Modellcharakter für die Zukunft des Sorgrechts bei nicht miteinander verheirateten Eltern haben, in denen sich die allein sorgeberechtigte Mutter weigert, eine Mitsorge des Kindsvaters zuzulassen. Wenn der nicht mit der Mutter verheiratete Vater willens und in der Lage ist, die elterliche Verantwortung für das gemeinsame Kind in gleicher Weise wie die Mutter zu tragen und dies auch tatsächlich tut, sollte eine gerichtliche Einzelfallentscheidung zugunsten der gemeinsamen Sorge auch gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter möglich sein. Diese gerichtliche Prüfung sollte allerdings nicht, wie in der Übergangsregelung festgelegt, an das gemeinsame Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge gebunden sein, sondern auch für Fälle gelten, in denen der Vater seinen Anteil an elterlicher Fürsorge erfüllt und vornehmlich am Willen der Mutter gescheitert ist.

In diesem Zusammenhang ist der Sachverhalt der Umgangsvereitelung als ein schwer lösbares Problem einzuordnen: zum einen ist er gerichtsfest schwer nachweisbar und dann ordnungspolitisch schlecht durchzusetzen. Die juristischen Möglichkeiten sind eher theoretische Optionen, sie sind in der Praxis nur selten erfolgreich. Hinzu kommt, dass die Dauer solcher Verfahren den Absichten des boykottierenden Elternteils entgegenkommt. Im Zuge der Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit planen wir daher Änderungen, welche im Interesse des Kindeswohls Verfahren beschleunigen und - deutlicher und offensiver als jetzt - auf einvernehmliche Lösungen abzielen. Das ,Cochemer Modell' hat sich außerordentlich erfolgreich etabliert. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung ist bereits in Ausarbeitung begriffen. Darüber hinaus muss ein besonderer Wert auf entsprechende Elemente in der Aus- und Fortbildung von Juristen sowie entsprechende Aufklärungs- und Unterstützungsangebote für die Betroffenen gelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Kurth

freundliche grüße
Conny

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